LONDON (IT BOLTWISE) – Ein US-Gericht hat den 1,5-Milliarden-Dollar-Vergleich zwischen Anthropic und beteiligten Buchautorinnen und -autoren abgesegnet und damit die bisher größte urheberrechtliche Sammelklage beendet. Entscheidender Punkt: Betroffene konnten ihr Opt-out nur noch eingeschränkt durchsetzen, obwohl einzelne Autoren zuletzt noch aus dem Vergleich heraus wollten. Die Richterin verweist dabei auf eine hohe Zustell- und Teilnahmequote sowie auf überdurchschnittliche Auszahlungen im Verhältnis zu gesetzlichen Mindestschäden. Zugleich kürzt sie die beantragten Anwaltskosten und reduziert Service Awards für die führenden Kläger.

US-Richterin billigt 1,5-Mrd.-Dollar-Vergleich gegen Anthropic – Opt-out gescheitert
US-Richterin billigt 1,5-Mrd.-Dollar-Vergleich gegen Anthropic – Opt-out gescheitert (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Vergleich zwischen Anthropic und Autorinnen und Autoren nimmt eine zentrale Streitfrage der KI-Ära ein: Unter welchen Bedingungen dürfen KI-Modelle Trainingsdaten aus Büchern verwenden, ohne dass daraus ein Haftungsrisiko wegen Urheberrechtsverletzungen entsteht? Nachdem das Gericht in einem früheren Schritt Training von Künstlicher Intelligenz auf Grundlage von Büchern als „fair use“ eingeordnet hatte, blieb laut Verfahrenslogik insbesondere die Frage offen, inwieweit ein tatsächlicher Zugriff oder die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als Piraterie zu bewerten ist. Mit der jetzt gebilligten Einigung in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar endet damit eine Sammelklage, die als größte ihrer Art bezeichnet wurde und die Millionen von Werken im Streitkontext adressiert.

Für die Beteiligten ist nicht nur die Gesamtsumme relevant, sondern auch die konkrete Verteilung. Die Richterin Araceli Martínez-Olguín hebt in ihrer Entscheidung hervor, dass rund 95 Prozent der Klassenmitglieder Benachrichtigungen erhalten haben und ungefähr 91 Prozent der Autoren und Verlage bereits Ansprüche eingereicht haben. Lediglich 350 Personen optierten aus dem Vergleich aus; weitere 54 versuchten entweder eine Einwendung (objection) einzureichen oder reichten Opt-out-Anträge zu spät ein. Aus Sicht des Gerichts spricht diese hohe Quote dafür, dass die Zustellung der Informationen zeitnah war und viele Empfänger den vorgeschlagenen Verteilmechanismus offenbar als „fair“ akzeptiert haben.

Technisch wirkt diese Entscheidung zwar wie reines Prozessrecht, ist aber für Unternehmen mit KI-Infrastruktur unmittelbarer Handlungsrahmen: Viele digitale Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass Trainingspipelines Daten in großem Umfang verarbeiten, ohne jede einzelne Quelle separat zu „lizenzieren“. Der Vergleich zeigt, dass sich solche Ansätze in der Praxis nicht nur an der Frage der rechtlichen Einordnung von Training messen lassen, sondern auch an dem Risiko späterer Durchsetzung im Zivilrecht. Die Richterin verweist zudem darauf, dass die im Vergleich vorgesehenen Auszahlungen von rund 3.000 US-Dollar pro Werk deutlich über den gesetzlichen Mindestschäden liegen: Sie nennt das Vierfache dieser Mindesthöhe. Auch wenn einzelne Autorinnen und Autoren noch mehr erwarteten, sieht das Gericht in der Differenz keinen Grund, die Einigung wegen zu niedriger Schäden grundsätzlich zu kippen.

Ein besonders sichtbarer Konfliktpunkt betraf die Kostenseite. Zwar genehmigte das Gericht den Gesamtvergleichsbetrag, kürzte jedoch sowohl die beantragten Anwaltskosten als auch die vorgesehenen Service Awards für die drei führenden Kläger. Ursprünglich wurden 20 Prozent der Vergleichssumme als Honorarforderung verlangt, was in etwa 300 Millionen US-Dollar entsprochen hätte. Vor der Entscheidung wurde diese Forderung bereits auf 12,5 Prozent reduziert, also auf rund 187 Millionen US-Dollar. Martínez-Olguín hielt 12,5 Prozent jedoch für zu hoch und setzte die Kosten am Ende auf weniger als 7 Prozent des Vergleichsfonds fest, der damit in der Größenordnung von etwa 101 Millionen US-Dollar liegt.

Auch bei der Frage, wie die Anwaltsarbeit im Rahmen des Verteilprozesses bewertet wird, nahm die Richterin Abstand von einer rein pauschalen Betrachtung. Einige Kostenbestandteile sollten laut Darstellung spätere Tätigkeiten zur Verteilung abdecken; zugleich argumentierten Autorinnen und Autoren, die Prognosen über den hierfür nötigen Zeitaufwand seien überzogen. In einer Fußnote signalisierte das Gericht einen zusätzlichen Schutzmechanismus: Nach Abschluss der Auszahlungen müssen die Anwälte eine Abrechnung nach der Verteilung einreichen; sollten die Gebühren am Ende geringer ausfallen, kann das Gericht die Vergütung entsprechend reduzieren. Unterm Strich bedeutet das: Die Einigung ist nicht nur „freigegeben oder abgelehnt“, sondern das Gericht steuert über Kosten- und Rechnungsregeln mit.

Die Entscheidung zur Ablehnung vieler Opt-outs ist dabei ein eigenes Detailkapitel. Einige Gegnerinnen und Gegner hatten argumentiert, sie hätten keine rechtzeitige Kenntnis von der kurzen Opt-out-Frist gehabt oder die im Vergleich vorgesehenen Beträge seien mit Blick auf mögliche gesetzliche Höchstszenarien unzureichend. Die Richterin bestätigt zwar, dass 350 Mitglieder erfolgreich optierten, weist aber zugleich die meisten Einwände ab. Für verspätete Anträge akzeptierte das Gericht nur zwei Fälle, in denen ein „excusable neglect“ nachgewiesen worden sei – unter anderem mit fehlenden Benachrichtigungen. In einem weiteren geschilderten Fall ging es um eine Verfahrenssituation, in der eine Sprachbarriere und fehlende Übersetzung eine Rolle gespielt haben sollen; daraus leitete das Gericht keine allgemeine Aufweichung der Fristregeln ab.

Auch wenn damit große Teile der Klasse gebunden sind, bleibt ein Restrisiko: Sollten nach Auszahlung aller „valid claims“ noch Mittel im Vergleichsfonds verbleiben, sieht die Entscheidung eine mögliche Neuverteilung an weitere Klassenmitglieder vor, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Zugleich dürfte der praktische Effekt sein, dass viele Autorinnen und Autoren, die auf eigene, getrennte Prozesse mit potenziell höheren individuellen Schadensansprüchen gesetzt hatten, nun einen klareren Abschluss vor Augen haben. Für die KI-Branche heißt das: Der Fall ist weniger eine endgültige „Freigabe“ für Trainingsdaten als vielmehr ein Signal, dass gerichtsfeste Vergleichslösungen mit nachvollziehbaren Verteilmechanismen und Kostenkontrolle auch dann wahrscheinlich werden, wenn einzelne Parteien in der Höhe der individuellen Entschädigung weitergehende Erwartungen haben.


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