LAUSANNE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesgericht in Lausanne hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen ein früheres Urteil stattgegeben und den Fall von Eckart Seith an das Obergericht zurückverwiesen. Damit muss sich der in Deutschland als Cum-Ex-Whistleblower bekannte Stuttgarter Anwalt erneut vor Gericht verantworten. Der Vorwurf lautet Wirtschaftsspionage, weil er deutschen Behörden interne Schweizer Bankdokumente übergeben haben soll. Entscheidend bleibt die Frage, wie weit der Schutz des Bankgeheimnisses reicht, wenn zugleich mutmaßliche Cum-Ex-Betrügereien aufgedeckt werden.

Das Bundesgericht in Lausanne verschiebt den Ausgang im Cum-Ex-Komplex erneut: Eckart Seith, der in Deutschland als Cum-Ex-Whistleblower bekannt geworden ist, muss sich in der Schweiz ein weiteres Mal vor Gericht verantworten. Konkret hat das Gericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft von Zürich gegen ein früheres Urteil gutgeheißen und den Fall zurück ans dortige Obergericht verwiesen. Seith selbst zeigte sich laut erster Reaktion ungerührt; er erklärte gegenüber der dpa, er sei nicht überrascht. Für die betroffenen Behörden und auch für die Frage nach der Rolle von Informanten ist damit weniger der nächste Verfahrensschritt entscheidend, sondern der Prüfmaßstab: Was wiegt schwerer, wenn mit internen Bankunterlagen schwere Cum-Ex-Vorwürfe offengelegt werden?
Im Kern geht es um den Vorwurf der Wirtschaftsspionage. Nach Darstellung der Schweizer Seite soll Seith deutschen Behörden Schweizer Bankdokumente präsentiert haben, die die Ermittlungen zu den illegalen Cum-Ex-Geschäften maßgeblich in Gang gebracht hätten. Banken gelten in der Schweiz nach dem Gesetz als Geheimnisträger, die vertrauliche Dokumente nicht weitergeben dürfen. Mit Seith waren außerdem zwei deutsche ehemalige Mitarbeiter der Bank J. Safra Sarasin angeklagt. Das Verfahren startete 2019 in Zürich und durchlief mehrere Instanzen; 2024 wurde es zunächst eingestellt. Als Begründung hieß es, der zuerst ermittelnde Staatsanwalt sei nicht unvoreingenommen gewesen – doch die Oberstaatsanwaltschaft akzeptierte diese Entscheidung nicht.
Gerade an diesem Punkt entzündet sich die neue Runde: Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Weitergabe interner Schweizer Bankdokumente an deutsche Behörden zwar als Nachrichtendienst-Einsatz qualifiziert werden könne, aber unabhängig davon sei, dass damit schwere Straftaten aufgedeckt worden seien. Damit verschiebt sich die Debatte von der rein prozessualen Ebene hin zu einer materiellen Wertungsfrage. Seith hatte die Dokumente als Anwalt des Drogerieunternehmers Erwin Müller eingebracht, der bei Cum-Ex-Geschäften seiner Schweizer Bank Millionen verloren haben soll. Vor diesem Hintergrund wird in der öffentlichen Darstellung häufig betont, dass die Informationen genutzt wurden, um einen Milliardenbetrug gegen den deutschen Staat und andere Länder aufzuarbeiten. Seith ordnete die europäische Rechtsordnung entsprechend ein: „Die Aufklärung schwerer Straftaten auch durch Geheimnisträger ist von der europäischen Rechtsordnung gewünscht und gedeckt“, sagte er der dpa. Zugleich setzte er einen klaren Rahmen: „Ich erwarte nicht, dass die Schweiz sich außerhalb der europäischen Rechtsordnung stellt.“
Dass Cum-Ex-Geschäfte überhaupt so viel juristischen und politischen Druck erzeugen konnten, liegt an ihrem Mechanismus rund um den Dividendenstichtag. Aktien werden in kurzer Zeit so hin- und hergeschoben, dass die Behörden den Überblick verlieren. In der Folge können Beteiligte Kapitalertragsteuer erstatten lassen, obwohl diese Steuer zuvor in der behaupteten Weise gar nicht gezahlt worden sein soll. Genau dieses Auseinanderdriften von formaler Abwicklung und tatsächlicher Steuerlast machte Cum-Ex zu einem Milliardenproblem. In den vergangenen Jahren wurden mehrere Beteiligte von deutschen Gerichten zu Haftstrafen verurteilt. Der Fall Seith wirkt deshalb wie ein Brennglas: Er verbindet den Strafverfolgungsdruck auf der einen Seite mit dem Schutz vertraulicher Bankinformationen auf der anderen Seite. Für das Schweizer Verfahren bedeutet das auch, dass die Gerichte nicht nur auf die Frage schauen müssen, ob Unterlagen weitergegeben wurden, sondern wie die behauptete Aufdeckung schwerer Delikte juristisch einzuordnen ist.
Technisch-juristisch ist dabei die Spannung zwischen zwei Zielsystemen spürbar. Das Bankgeheimnis soll Vertrauen in den Finanzplatz schaffen und verhindern, dass Informationen aus dem Bankbetrieb ohne rechtliche Grundlage in andere Rechtsräume abwandern. Gleichzeitig kennen europäische Rechtsordnungen Mechanismen, um Straftaten zu verfolgen, Beweismittel zu sichern und Aufklärung nicht an formalen Mauern scheitern zu lassen. Wenn ein Anwalt Dokumente übergibt, steht die Frage im Raum, ob dies ausschließlich als vertrags- und gesetzeswidrige Vertraulichkeitsverletzung zu bewerten ist – oder ob es Konstellationen gibt, in denen eine effektive Strafverfolgung überwiegt. Der aktuelle Verfahrensstand macht damit auch deutlich, dass prozessuale Kriterien wie die Unvoreingenommenheit von Ermittlungsinstanzen zwar wichtig sind, aber nicht zwangsläufig alle materiellen Streitpunkte erledigen.
Für die weitere Verhandlung in Zürich und die Rolle von Informanten ergibt sich daraus ein Signal mit klarer Reichweite. Einerseits können Behörden argumentieren, dass der Geheimnisträgerstatus unabhängig davon gilt, ob am Ende tatsächlich Straftaten aufgeklärt werden. Andererseits bleibt die Linie plausibel, dass eine wirksame Aufklärung schwerer Delikte gesellschaftlich gewollt ist und nicht allein an dem Status der beteiligten Person scheitern darf. Beobachter werden daher besonders darauf achten, wie das Obergericht die europarechtliche Perspektive im Zusammenspiel mit dem Schweizer Geheimnisschutz gewichtet. Auch für Betroffene, die wie Erwin Müller über Jahre hinweg finanzielle Schäden zugeordnet bekommen, hängt die praktische Tragweite nicht zuletzt daran, ob die Gerichte einen Weg finden, Aufklärung und Vertraulichkeit miteinander zu vereinbaren – oder ob der Fall dauerhaft als Warnbeispiel im Umgang mit Bankdaten nachwirkt.
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