LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof erlaubt den Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen, wenn diese der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer gescheiterten Geschäftsidee dienen. Entscheidend ist laut Urteil vom 7. Mai 2026, dass der Entstehungsgrund der Forderung in einer beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit liegt. Damit bleibt der Anspruch auf Vorsteuer auch dann bestehen, wenn die ursprüngliche Tätigkeit nie realisiert wurde. Der Fall zeigt, wie stark das Veranlassungsprinzip bei abgebrochenen Projekten in der Praxis wirkt.

Wer in einer später abgebrochenen Geschäftsidee bereits Beratungs- und Anwaltskosten ausgibt, steht umsatzsteuerlich oft vor einer unangenehmen Frage: Gehört der Aufwand noch in den unternehmerischen Bereich – oder war es im Kern „Privatsache“ ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. V R 15/24) einen wichtigen Grundsatz zugunsten von Unternehmen präzisiert. Konkret geht es um den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen, wenn diese Kosten der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer gescheiterten Geschäftsidee dienen.
Im Zentrum der Entscheidung steht das Zusammenspiel von Vorsteuerabzug und Veranlassungsprinzip. Der BFH stellt darauf ab, dass die betreffenden Kosten unmittelbar mit der unternehmerischen Sphäre verknüpft sind und nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Anders gesagt: Auch wenn das Projekt nicht erfolgreich zu Ende geführt wird, kann der steuerliche Zusammenhang fortbestehen, solange der Entstehungsgrund der Forderung in einer beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit liegt. Für die Praxis ist das besonders relevant, weil Streit um Vorsteuern häufig genau an diesem Punkt ansetzt – bei Unternehmern, die zwar ursprünglich steuerpflichtig planen, aber wegen Kündigung, Vertragsbruch oder Scheiterns der Umsetzung am Ende keine entsprechenden Umsätze erzielen.
Der konkrete Sachverhalt macht die Logik greifbar: Eine GmbH nahm 2018 an einem Vergabeverfahren für die Pkw-Maut teil und erhielt den Zuschlag. Nachdem der Betreibervertrag gekündigt wurde, setzte das Unternehmen Schadensersatzansprüche gerichtlich durch. Das Finanzamt verweigerte zunächst den Vorsteuerabzug für anwaltliche Beratungskosten. Der BFH sah den Verweigerungsgrund jedoch nicht als tragfähig an und gab der Klage statt. Damit gewinnt die unternehmerische Zielrichtung bei der Kostenverursachung an Gewicht – nicht nur die spätere Ergebnisrealität des Projekts.
Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe von Urteilen ein, die den Vorsteuerabzug in komplexen Konstellationen stärker an den wirtschaftlichen Zusammenhang knüpfen statt an formale Teilschritte der Rechnungs- oder Lieferhistorie. So hatte der BFH bereits im Dezember 2025 geurteilt, dass der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Vorkasse in der Rechnung möglich sein kann (Az. V R 38/23). Entscheidend war dort, dass aus den Begleitumständen erkennbar wird, dass die Zahlung für eine erst noch zu erbringende Leistung erfolgt – im genannten Fall ging es um eine Photovoltaikanlage, die wegen Anlagebetrugs nie geliefert wurde. Für Unternehmen bedeutet das: Wer die wirtschaftliche Verknüpfung sauber dokumentiert, verschafft dem Finanzamt weniger Angriffsfläche.
Gleichzeitig mahnen andere Entscheidungen zu sorgfältiger Rechnungs- und Nachweisführung. Das Finanzgericht Köln hatte im November 2024 entschieden, dass unvollständige Abrechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden können, wenn die erbrachte Leistung nicht hinreichend konkret erkennbar ist. Dazu läuft laut Angabe in der Quelle ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 6/26. Der praktische Spannungsbogen ist damit klar: Einerseits erleichtert die Rechtsprechung den Abzug, wenn der unternehmerische Charakter der Kosten plausibel und nachweisbar ist. Andererseits bleibt der Formal- und Konkretisierungsgrad von Abrechnungen ein sensibler Punkt – gerade bei Projekten mit wechselnden Beteiligten, Teilleistungen oder Abbrüchen.
Über den Vorsteuerabzug hinaus zeigt die zusammenhängende Rechtsprechung, wie granular der BFH und die Finanzgerichte bei unterschiedlichen Steuerfragen argumentieren. Bei Photovoltaikanlagen etwa geht es im Kern um Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinnprognose: Für die Prognose zählen nur Umstände, die zu Investitionsbeginn vorhersehbar waren, spätere steuerliche Änderungen dürfen nicht in die Prognosen für Zeiträume vor Inkrafttreten entsprechender Gesetze „hineingerechnet“ werden (Az. X B 119/23). Bei Fahrtkosten wiederum hängt die Einordnung einer externen Betriebsstätte für die Berechnung nicht davon ab, ob dort der Tätigkeitsschwerpunkt des Selbständigen liegt; außerdem gelten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die entsprechenden Pauschalsätze (Az. III R 18/25). Selbst bei Rechtsanwaltskosten im Erbstreit können bestimmte Konstellationen relevant sein: Rechtsanwaltskosten für eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Verteilung des Nachlasses besteht (Az. II R 10/23).
Für Unternehmen, die projektbasiert arbeiten oder häufig mit Ausschreibungen, Vertragskonstrukten und gerichtlichen Auseinandersetzungen zu tun haben, lässt sich aus all dem ein roter Faden ableiten: Umsatzsteuerrechtlich zählt nicht allein, ob die geplanten Ausgangsumsätze tatsächlich realisiert werden, sondern ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Entstehung in einer beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit verankert waren und ob dieser Zusammenhang im Streitfall belegbar bleibt. Wer etwa bei abgebrochenen Geschäftsprojekten Schadensersatz- und Durchsetzungsstrategien verfolgt, sollte Beratungskosten deshalb nicht „unternehmerfremd“ abstempeln lassen, sondern die Verknüpfung zu unternehmerischen Planungen und zur Forderungsentstehung strukturiert dokumentieren. Gleichzeitig bleibt die Rechnungsqualität ein Muss: Unklare Leistungsbeschreibungen und nachträgliche „Reparaturen“ reichen nach der bisherigen Linie nicht automatisch aus. In Summe macht das Urteil vom 7. Mai 2026 den Vorsteuerabzug in Scheiterfällen zwar greifbarer, erhöht aber auch die Anforderung, steuerliche Zusammenhänge und Belege aktiv zu managen.
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