LONDON (IT BOLTWISE) – Steigende Fehlzeiten in deutschen Unternehmen rücken neue Strategien gegen vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit stärker in den Fokus. Arbeitgeber können im Verdachtsfall differenziert reagieren – von früheren Nachweisen bis zu arbeitsrechtlichen Schritten. Gleichzeitig setzen Datenschutz und Verhältnismäßigkeit enge Grenzen, etwa bei Überwachung. Auch die Debatte um telefonische Krankschreibungen und die Auswirkungen der eAU prägen die Diskussion.

Wenn Fehlzeiten in einer Organisation häufiger und länger auftreten, wird die Frage nach der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit schnell zu einem Thema für Personalabteilungen und Compliance gleichermaßen. Laut den Angaben zur Entwicklung des Krankenstands lag der durchschnittliche Krankenstand in Deutschland zwischen Januar und November 2025 bei 18,6 Tagen. Das ist deutlich mehr als 2021, als noch 13 Fehltage verzeichnet wurden. Parallel dazu zeigt eine Yougov-Umfrage: Mehr als 25 Prozent der Beschäftigten sind bereits mindestens einmal unter falschen Angaben ferngeblieben. Für Unternehmen bedeutet das weniger eine pauschale „Verdachtskultur“ als vielmehr die Notwendigkeit, Verdachtsmomente sauber zu dokumentieren und rechtssicher zu prüfen.
Die Praxis startet dabei nicht mit Technik, sondern mit dem Timing und den Mustern der Abwesenheit. In den veröffentlichten Angaben der Pronova BKK heißt es, dass 60 Prozent der Befragten angeben, sich trotz bestehender Arbeitsfähigkeit krankgemeldet zu haben; 7 Prozent tun dies den eigenen Angaben zufolge besonders häufig. Arbeitgeber äußern besonders dann Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, wenn Krankmeldungen im Umfeld von Brückentagen auftreten, wenn Arbeitnehmer eine Abwesenheit vorher ankündigen oder wenn das Verhalten während der Krankmeldung offenkundig der Genesung widerspricht. Genau hier wird das Spannungsfeld sichtbar: Es geht um belastbare Anhaltspunkte, nicht um Bauchgefühl.
Zur Überprüfung zweifelhafter Krankmeldungen kann laut den dargestellten Rahmenbedingungen der Medizinische Dienst eingeschaltet werden. Privates Detektivhandeln bleibt dagegen an deutlich strengere Voraussetzungen gebunden: Überwachung soll nur dann zulässig sein, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht tragen und zugleich datenschutzrechtliche Vorgaben strikt eingehalten werden. Ein prägnantes Beispiel liefert das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: Im Jahr 2023 sprach es einem Betroffenen Schmerzensgeld wegen einer unzulässigen Überwachung zu. Für Unternehmen heißt das in der Umsetzung: Wer zusätzliche Nachweise organisieren will, muss den Eingriff in die Rechte der betroffenen Person sauber begrenzen und die Verfahrensschritte nachvollziehbar in Aktenform darstellen.
Damit ist nur ein Teil des Risikos adressiert. Ebenso wichtig ist die arbeitsrechtliche „Klammer“ der Vorgehensweise, also welche Sanktionen überhaupt Bestand haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im März 2026 Standard-Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt, sobald das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht grundlegend überwiegt. Auch bei häufigen Kurzerkrankungen sind Kündigungen demnach keine Automatismen: Das LAG Hannover entschied unter dem Aktenzeichen 17 SLa 330/25, dass eine Kündigung trotz hoher Fehlzeiten (im konkreten Fall 95, 93 und 61 Tage) unwirksam war, weil insbesondere Fehlzeiten während einer Pandemie spezifisch zu berücksichtigen waren. Diese Linie wirkt in der Personalpraxis wie ein Kompass: Je größer der Eingriff, desto genauer müssen Ursachenlage und Abwägung begründet sein.
Parallel dazu läuft eine politische und gesellschaftliche Debatte um die telefonische Krankschreibung. Aus der Richtung der Arbeitgeberseite wird die Abschaffung diskutiert; dem widersprechen allerdings andere Institutionen. Die in den Angaben genannten Analysen des Medizinischen Dienstes (WIdO) für 2024 beziffern bei Atemwegserkrankungen den Anteil telefonischer Meldungen auf 0,5 Prozent. Zusätzlich wird angeführt, dass laut Daten der Barmer und des Zi aus den Jahren 2020 bis 2023 nur etwa ein Prozent aller Krankmeldungen über den telefonischen Weg erfolgte; ein Missbrauch an Brückentagen habe sich durch statistische Auswertungen nicht belegen lassen. Zugleich liefert der Hinweis auf die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Jahr 2022 einen technischen Erklärungsansatz: Die Erfassung sei lückenloser geworden, wodurch sich der sichtbare Anstieg der Krankheitstage auch aus besserer Datenqualität ergeben kann. In derselben Logik ist auch die Verteilung auffällig: 36,8 Prozent der Krankschreibungen beginnen montags, 48,1 Prozent enden freitags, was als reguläres Meldeverhalten eingeordnet wird.
Für die kommenden Jahre verknüpfen sich diese Themen mit neuen Regeln in verschiedenen Rechtsbereichen. Seit dem 1. Juli 2026 konkretisieren neue Regelungen zur Grundsicherung Kriterien, wann Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen, etwa wenn wiederholt Abwesenheiten als Entschuldigung für Terminversäumnisse genutzt werden. Gleichzeitig wird in der Darstellung auch die Kritik genannt, dass daraus ein Generalverdacht gegen Leistungsbezieher entstehen könnte. Ergänzend wird ab dem 1. Januar 2028 eine Flexibilisierung angekündigt: Teilkrankschreibungen sollen in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent möglich werden. Arbeitnehmer könnten dann trotz gesundheitlicher Einschränkungen teilweise am Arbeitsprozess teilnehmen; der Arbeitgeber zahlt das Gehalt für die geleisteten Stunden, während für den Restanteil Krankengeld gewährt wird. Für Unternehmen ist das operativ relevant, weil daraus Anforderungen an Einsatzplanung, Belastungssteuerung und klare medizinisch begründete Grenzen erwachsen; Kritiker warnen dabei explizit vor potenziellem Druck auf Beschäftigte.
Unterm Strich verschiebt sich der Schwerpunkt von pauschaler Kontrolle hin zu präziser Dokumentation, differenzierter Prüfung und rechtlich tragfähigen Abwägungen. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur auf „zusätzliche Maßnahmen“ setzen, sondern ihre Prozesse entlang der gesamten Kette aus Nachweis, Kommunikation und Begründung aufsetzen. Besonders bei Übergängen zwischen medizinischen Fragen, datenschutzrechtlichen Grenzen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen entscheidet die Qualität der internen Abläufe. Wer das Thema als kontinuierliche Prozessverbesserung behandelt, reduziert das Risiko unnötiger Konflikte – und erhöht die Chancen, dass berechtigte Schritte in Streitfällen auch vor Gerichten standhalten.
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