LONDON (IT BOLTWISE) – Die novellierte DGUV Vorschrift 2 macht die arbeitsmedizinische Betreuung flexibler und senkt besonders für kleinere Zahnarztpraxen den Organisationsaufwand. Die Schwelle für die vereinfachte Betreuung steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Zusätzlich dürfen bis zu ein Drittel der Betreuungsleistung künftig per Telefon- oder Videokonferenzen erfolgen. Parallel gilt ab 2026 die IT-Sicherheitsrichtlinie nach SGB V auch für Zahnarztpraxen, inklusive klarer Pflichten zur Datensicherheit und Dokumentation.

DGUV Vorschrift 2: Zahnarztpraxen bis 20 Beschäftigte leichter betreuen
DGUV Vorschrift 2: Zahnarztpraxen bis 20 Beschäftigte leichter betreuen (Foto: IT BOLTWISE)
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Mit der novellierten DGUV Vorschrift 2 verschiebt sich der Schwerpunkt im Arbeitsschutz bei vielen Betrieben spürbar: weniger starre Präsenztermine, dafür mehr planbare Abläufe über digitale Kanäle. Für Zahnarztpraxen ist das vor allem deshalb relevant, weil sie organisatorisch oft an mehrere Gewerke und wechselnde Personalsituationen gekoppelt sind. Die zentrale Änderung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft: Die Grenze für die vereinfachte betriebsärztliche Betreuung steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Dadurch profitieren deutlich mehr Praxen von einem vereinfachten Regelwerk, während gleichzeitig der Anspruch an eine saubere Planung nicht verschwindet.

Praktisch bedeutsam wird außerdem, wie diese Betreuung künftig „aufgeteilt“ werden kann. Seit Anfang Juni 2026 gilt: Bis zu ein Drittel der Betreuungsleistung darf über Telefon- oder Videokonferenzen erbracht werden. Diese digitale Komponente ist aber nicht grenzenlos, denn als Voraussetzung ist vorgesehen, dass sich Betrieb und Dienstleister zuvor persönlich kennengelernt haben. Für bereits bestehende Verträge sieht die Regelung zudem eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 vor, was den Umstieg in laufenden Kooperationen erleichtern soll, ohne sofortige Neuverhandlungen zu erzwingen.

Der digitale Spielraum entsteht dabei nicht aus dem Nichts, sondern knüpft an die Rechtsgrundlage an, die bereits Ende 2025 geschaffen wurde: Paragraph 6 der DGUV Vorschrift 2 erlaubt nun den Einsatz digitaler Formate in der arbeitsmedizinischen Betreuung. Damit können Anbieter Untersuchungen wie G20, G25 oder G37 ortsunabhängig und rund um die Uhr anbieten – ein Modell, das insbesondere bei Schicht- und Vertretungssituationen sowie bei häufigen Standortwechseln in der Praxisorganisation hilft. Für Personaldienstleister ist die Entwicklung besonders greifbar, weil sie in der neuen Vorschrift explizit aufgeführt sind und ihre Dienstleistungen teils in bis zu zwölf Sprachen anbieten – ein Hinweis darauf, wie stark der Gesetzgeber Verfügbarkeit und organisatorische Hürden als Erfolgsfaktoren mitdenkt.

Während die Betreuung damit flexibler wird, steigt parallel die Anforderung an die digitale Sicherheit im Praxisalltag. Seit Jahresbeginn 2026 gilt die IT-Sicherheitsrichtlinie nach SGB V auch für Zahnarztpraxen. Arzt- und Psychotherapiepraxen waren bereits im Herbst 2025 „an die Reihe gekommen“, sodass sich Betroffene auf etablierte Umsetzungsansätze stützen können. Das BSI unterstützt dabei mit Leitfäden und Notfallkarten, weil der Schutz sensibler Patientendaten als höchste Priorität gilt. Gleichzeitig wird in der Praxis oft unterschätzt, dass Digitalisierung nicht das komplette Sicherheits- und Organisationskonzept ersetzt: Die Pflicht zur ersten Hilfe bleibt bestehen, und im Büro müssen mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein.

Für die IT-Sicherheitsanforderungen heißt das konkret: Es reicht nicht, einzelne Maßnahmen „irgendwie“ zu tätigen – die Regeln verlangen eine strukturierte Umsetzung inklusive Nachweislogik. Zusätzlich kommt es auf Fristen an, die sich aus technischen Anlagen und organisatorischen Pflichten ergeben. Beispielsweise werden elektrische Anlagen in Büros häufig alle 24 Monate geprüft, in der Produktion sind jährliche Checks üblich; maßgeblich ist jeweils die individuelle Gefährdungsbeurteilung. Auch bei dieser zweiten Ebene gilt: Wer Fristen verpasst, riskiert nicht nur Mehraufwand, sondern kann bis zu 20.000 Euro Bußgeld zahlen, wobei die Einhaltung der Fristen im Verbandbuch oder in digitalen Systemen dokumentiert werden muss.

Im Zusammenspiel beider Themen – digitaler Zugang zu Betreuungsleistungen einerseits, strengere IT-Pflichten andererseits – entsteht für Zahnarztpraxen ein neuer Planungsmodus. Die Schwelle auf 20 Beschäftigte erweitert den Kreis der Praxen, die mit vereinfachten Modellen arbeiten können, doch die IT-Sicherheitsrichtlinie setzt für die digitalen Prozesse klare Leitplanken. Wer jetzt auf Videokonferenzen in der Betreuung setzt, braucht damit nicht nur Terminlogik, sondern auch ein belastbares Sicherheitskonzept für Kommunikations- und Datenflüsse. Zugleich müssen Ersthelfer-Schulungen alle zwei Jahre aufgefrischt werden; bei 20 Mitarbeitern sind das rechnerisch zwei Personen, die diese Qualifikation durchgängig halten müssen.

Für Personaldienstleister und andere Arbeitgebergruppen wirkt die DGUV-Änderung damit als Impuls, Prozesse stärker modular aufzusetzen: ein Teil der Betreuung lässt sich digital abbilden, ein Teil bleibt an Präsenz- und Erstkontaktphasen gebunden. Zahnarztpraxen stehen dabei in einer ähnlichen Lage wie andere kleine und mittlere Dienstleister: Sie müssen mit knappen Ressourcen Compliance leisten, aber bekommen durch die neue Schwelle und die 1/3-Quote einen konkreten Hebel, um Zeit und Wege zu reduzieren. Entscheidend wird sein, die Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 aktiv als Projektfenster zu nutzen – nicht nur für Verträge, sondern auch für die IT-Umsetzung und für die Dokumentationspraxis, damit der Betrieb im laufenden Alltag nicht unter Prüf- und Nachweisdruck gerät.


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