LONDON (IT BOLTWISE) – Ab dem 1. Juni 2026 gilt die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 zunächst für Zahnarztpraxen und erweitert dort die Möglichkeiten für digitale Betreuung. Neu ist vor allem die Anhebung der Grenze für vereinfachte Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte. Damit profitieren mehr kleinere Betriebe von schlankeren, weniger bürokratischen Betreuungsmodellen. Im Sommer 2026 rückt die Umsetzung auch bei weiteren Trägern in den Fokus, inklusive digitaler Spielräume bei der Betreuung.

Mit der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 verschiebt sich der Arbeitsschutz spürbar in Richtung einer stärker standardisierten, aber flexibleren Betreuungspraxis. Die überarbeitete Fassung trat für Zahnarztpraxen bereits am 1. Juni 2026 in Kraft. Damit rückt nicht nur der betriebliche Alltag näher an eine modernere Prozesslogik, sondern auch die Frage, wie viel Betreuung sich organisatorisch ohne Medienbruch abbilden lässt. Für Arbeitgeber und Sicherheitsfachkräfte ist das relevant, weil die Betreuung seit jeher an klare Nachweispflichten gekoppelt ist und digitale Elemente nur dann sinnvoll sind, wenn sie in diesen Nachweisrahmen passen.
Der unmittelbarste Effekt steckt in den Schwellenwerten. Die Grenze für die sogenannte vereinfachte Regelbetreuung wurde von bisher 10 auf nun 20 Beschäftigte angehoben. Praktisch heißt das: Mehr Betriebe können die weniger bürokratischen Betreuungsmodelle nutzen und damit Betreuung effizienter planen, ohne dass die grundlegende Logik der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Begleitung verlassen wird. Gleichzeitig bleibt das zentrale Steuerungsprinzip unverändert: Eine Umsetzung setzt eine aktuelle Bestandsaufnahme der betrieblichen Risiken voraus, denn Gefährdungen und Arbeitsbedingungen ändern sich. Wer hier zu spät aktualisiert, riskiert Lücken in der Dokumentation – und genau diese Lücke kostet in Audits Zeit.
Zusätzlich kommt Bewegung in die digitale Ausführung. Für den Bereich der Zahnarztpraxen sieht die überarbeitete Vorschrift vor, dass bis zu ein Drittel der erforderlichen Betreuungsleistung auf digitalem Weg erbracht werden darf. Das ist ein wichtiger Zwischenschritt: Die Betreuung bleibt inhaltlich an die gesetzlichen Ziele gebunden, wird aber organisatorisch aufgeteilt, sodass Termine, Informationen und Teile der Leistung nicht zwingend am gleichen Ort stattfinden müssen. Für bestehende Betreuungsverträge gilt außerdem eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027, weil diese Verträge noch auf der alten Rechtsgrundlage basieren. Damit entsteht Planbarkeit für Verträge und Prozesse, während Betriebe und Dienstleister ihre Dokumentationswege und Workflows rechtzeitig an die neue Aufteilung anpassen können.
Auch bei anderen Trägern ist die Digitalisierung nicht bei Null gestartet. Berichten zufolge ist die Fassung der DGUV Vorschrift 2 für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bereits seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft. In dieser Version erlaubt insbesondere der Paragraph 6 explizit die Anwendung digitaler Verfahren in der betrieblichen Betreuung. Gleichzeitig wird die Branchenrealität adressiert: Die VBG-Fassung legt in Paragraph 4 Absatz 7 sowie in den zugehörigen Anlagen 3 und 4 einen besonderen Fokus auf Personaldienstleister. Dass Beschäftigte häufig an wechselnden Einsatzorten tätig sind, macht flexible Betreuungs- und Vorsorgeprozesse besonders wertvoll, weil feste Betreuungstermine sonst schnell ins Leerlaufen geraten.
Vor diesem Hintergrund passt auch der Markteintritt digitaler Vorsorgeangebote in die Logik der Neuregelung. Ein Beispiel ist die DZA GmbH, die im August 2026 verstärkt digitale arbeitsmedizinische Vorsorgeleistungen anbietet. Das Portfolio umfasst dabei klassische Untersuchungen wie G20, G25 und G37. Entscheidend ist allerdings weniger die Existenz solcher Untersuchungen als die Betriebslogik dahinter: Das Angebot richtet sich gezielt an Personaldienstleister und nennt eine hohe zeitliche und sprachliche Flexibilität. Genauer gesagt sollen die Leistungen in 12 Sprachen sowie rund um die Uhr verfügbar sein. Für viele Personaldienstleister ist genau diese Kombination aus zeitlicher Steuerbarkeit und Sprachabdeckung ein echter Engpasskiller, weil Einsatzplanung, Sprachkommunikation und medizinische Vorsorge sonst häufig parallel organisiert werden müssen.
Für Unternehmen folgt daraus ein klarer Praxisauftrag: Prozesse, Nachweise und Schnittstellen müssen so gestaltet werden, dass digitale Anteile nicht als „zusätzlicher Kanal“, sondern als Teil der rechtssicheren Betreuungsabwicklung funktionieren. Wer die vereinfachte Regelbetreuung ab 20 Beschäftigten nutzen will, sollte die Risikobetrachtung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen frühzeitig mit den Sicherheitsfachkräften abstimmen, damit die Dokumentation konsistent bleibt. Ebenso lohnt es sich, Verträge und interne Workflows bis spätestens vor Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Mai 2027 zu migrieren, damit digitale Leistungsteile nicht zu spät in bestehende Abnahme- und Dokumentationsprozesse eingehakt werden. In Summe zeigt die Entwicklung, dass die Digitalisierung im Arbeitsschutz nicht nur technisch möglich ist, sondern durch die neue DGUV-Vorschrift 2 auch eine klare, operationalisierbare Grundlage für Unternehmen und Dienstleister erhält.
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