DÜSSELDORF / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Amtsgericht Düsseldorf hat das vorläufige Insolvenzverfahren für die Warenhauskette Galeria angeordnet. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Kebekus bestellt. Der Beschluss ermächtigt ihn, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Für Beschäftigte bleibt die Frage nach dem Insolvenzgeld bislang offen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat für die Warenhauskette Galeria ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Gang gesetzt. Nach Angaben aus der gerichtlichen Mitteilung wird damit ein formaler Rahmen geschaffen, um die wirtschaftliche Lage kurzfristig zu sichern und zugleich den weiteren Verfahrensverlauf vorzubereiten. Für den Konzern bedeutet das vor allem: Die nächsten Schritte werden nun gerichtlich begleitet, statt ausschließlich von internen Entscheidungen bestimmt zu werden. Auch der laufende Betrieb steht unter erhöhtem Beobachtungsdruck, denn in solchen Phasen hängt viel davon ab, wie reibungslos Zahlungsströme organisiert und laufende Verpflichtungen abgearbeitet werden können.
Im Zentrum der aktuellen Entscheidung steht die Bestellung von Rechtsanwalt Frank Kebekus zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Gerichtsbeschluss (Az.: 502 IN 258/26) sieht vor, dass Kebekus Bankguthaben und sonstige Forderungen von Galeria einziehen sowie eingehende Gelder entgegennimmt. Praktisch heißt das: Der Verwalter erhält die operative Kontrolle über wesentliche Liquiditätsbestandteile, um zu vermeiden, dass in der Übergangszeit Zahlungen unkoordiniert abfließen oder zentrale Einnahmen versiegen. Kebekus ist dabei kein Neuling im Insolvenzkontext; laut Quelle begleitete er bereits als Sachwalter frühere Insolvenzverfahren für den Konzern in den Jahren 2020 und 2022. Diese Verknüpfung ist relevant, weil Wiederholungshistorie häufig zeigt, welche Vorgehensmuster Gerichte und Verwalter in der jeweiligen Unternehmenssituation für sinnvoll halten.
Für Beschäftigte stellt sich damit gleichzeitig die Frage, ob und in welchem Umfang Insolvenzgeld gezahlt werden kann. Der Text lässt die Antwort bewusst offen, weil Insolvenzgeld an die jeweilige konkrete Konstellation und deren zeitliche und rechtliche Einordnung geknüpft ist. Zwar wird beschrieben, dass die Zahlungsunfähigkeit aus dem ursprünglichen Insolvenzfall nach damaliger Prüfung nicht fortbestehen dürfte. Trotzdem gilt: Bei jeder weiteren Prüfung muss die Situation individuell betrachtet werden. Hinzu kommt ein wichtiger Punkt aus einem früheren Verfahren: Das Amtsgericht Essen habe die Planüberwachung nach dem letzten Insolvenzverfahren bislang nicht aufgehoben. Gerade diese Planüberwachung kann für die Beurteilung entscheidend werden, denn laut einem Sprecher der Bundesagentur für Arbeit gilt in solchen Fällen als Grundannahme, dass nicht erneut Insolvenzgeld gezahlt werden kann – wobei gleichzeitig die Notwendigkeit einer konkreten Einzelfallprüfung betont bleibt.
Auch die zeitliche Einordnung des aktuellen Antrags erhöht die Komplexität. Galeria hatte am Freitag beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Für das Unternehmen ist es dem Bericht zufolge der inzwischen vierte Insolvenzantrag innerhalb von sechs Jahren. Gleichzeitig deutet die Mitteilung darauf hin, dass der Geschäftsbetrieb vorerst weiterlaufen soll: Die Quelle nennt 83 Filialen, in denen der Betrieb zunächst fortgesetzt werden soll. Allerdings bleibt offen, ob und welche Standorte am Ende geschlossen werden. Diese Unsicherheit trifft etwa 12.000 Beschäftigte, die nun um ihre Arbeitsplätze bangen. In der Praxis führt ein mehrjähriger Insolvenzzyklus oft zu einer dauerhaften Belastung: Nicht nur Kostenstrukturen stehen unter Druck, auch Personalplanung, Lieferantenkonditionen und Mietverpflichtungen müssen in kurzen Abständen neu verhandelt werden.
Mit Blick auf die Eigentümer- und Kapitalgeschichte kommt eine weitere Dimension hinzu. Der Bericht nennt als neuen Eigentümer seit Sommer 2024 eine US-Investmentgesellschaft (NRDC) sowie eine Beteiligungsfirma, die Bernd Beetz zugeordnet wird. Damit ist der aktuelle Insolvenzantrag auch in eine Phase eingebettet, in der nach einem Eigentümerwechsel eigentlich Stabilisierung erwartet wird. Zwar waren laut Quelle die Namen Kaufhof und Karstadt bereits im Zuge der früheren Entwicklung verschwunden, doch die Vorgeschichte bleibt eng: Gut zweieinhalb Jahre zuvor – damals noch unter dem Namen Galeria Karstadt Kaufhof – hatte das Unternehmen den bislang letzten Insolvenzantrag gestellt. Vorausgegangen war die Schieflage des damaligen Mutterkonzerns Signa, bei der neun der 92 Warenhäuser geschlossen werden mussten. Diese Kette zeigt, dass Galeria nicht in einem geschützten Wettbewerbskokontext agiert, sondern stark von der Stabilität übergeordneter Finanz- und Beteiligungsstrukturen abhängt.
Strategisch bedeutet die jetzt zugelassene gerichtliche Begleitung auch: Der Markt wird sehr genau hinschauen, wie schnell Galeria nach dem vorläufigen Verfahrensschritt handlungsfähig wird. Für die Warenhausbranche zählt in Krisenphasen weniger die langfristige Vision als die kurzfristige Umsetzung: Welche Wareneinsätze können gesichert werden, wie werden Zahlungsziele verhandelt, und wie stark lassen sich Filialketten im laufenden Betrieb refinanzieren? Der vorläufige Insolvenzverwalter, der über Bankguthaben und Forderungen verfügt, schafft zwar Kontrolle – aber kein automatisches Umsatzwachstum. Deshalb dürfte der weitere Fokus auf dem liegen, was in den nächsten Wochen konkret an Einnahmen, Ausgaben und möglichen Standortentscheidungen zusammenkommt. Für Unternehmen, die mit Galeria vertraglich verbunden sind, ist das ebenfalls relevant: Lieferanten, Vermieter und Dienstleister müssen ihre Risiken gegenüber einem Unternehmen im Verfahren fortlaufend neu kalkulieren.
Unterm Strich verschiebt sich die Lage von einer allgemeinen Unternehmenskrise hin zu einer verfahrensgetriebenen Steuerung mit klaren gerichtlichen Zuständigkeiten. Kebekus’ Rolle als vorläufiger Verwalter konzentriert die Verfügungsgewalt über Liquidität bei einer Person, die bereits in den letzten Insolvenzphasen beteiligt war. Für Beschäftigte bleibt der entscheidende Punkt jedoch offen: Ob Insolvenzgeld ausgezahlt wird, hängt nicht nur vom aktuellen Schritt ab, sondern auch davon, wie das Verfahren im Zusammenspiel mit der fortbestehenden Planüberwachung eingeordnet wird. Genau diese juristische Detailtiefe macht den Unterschied zwischen scheinbarer Vergleichbarkeit und tatsächlich vergleichbarer Rechtslage – und erklärt, warum die kommenden Entscheidungen so aufmerksam verfolgt werden müssen.
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