LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundeskabinett will sich am 14. Oktober mit der Reform der Besteuerung bestimmter Krypto-Privatgeschäfte befassen. Für bis Ende 2026 gekaufte Bitcoin soll es einen Bestandsschutz bis zum Ende der Haltefrist geben. Ab 2028 rückt dagegen der Steuerabzug an der Quelle für neue Anschaffungen in den Fokus, während Kursgewinne dann wie Kapitalerträge behandelt werden. Anleger müssen besonders den Stichtag 31. Dezember 2026 und die Details zur Ermittlung der Anschaffungskosten im Blick behalten.

Am 14. Oktober steht im Bundeskabinett ein Schritt an, der für viele Privatanleger weniger nach „neuer Krypto-Regel“ klingt, aber im Kern exakt an der bislang vertrauten Logik der Haltefrist ansetzt. Hintergrund ist der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, den das Bundesfinanzministerium laut Text Anfang der Begutachtungsphase an Verbände und Interessenvertretungen verschickt hat. Besonders relevant ist dabei die zeitliche Trennung: Wer Bitcoin bis Ende 2026 erwirbt, soll nach dem Entwurf zunächst in den bisherigen Regeln verbleiben. Die Reform rückt damit den Jahreswechsel als steuerlichen Stichtag in den Mittelpunkt – praktisch heißt das für Anleger, die Frage „Welche Coins liegen wie lange im Depot?“ deutlich früher als bisher zur Planungsvariable zu machen.
Technisch-juristisch beginnt die Änderung im Unterschied zwischen „privaten Veräußerungsgeschäften“ nach § 23 EStG und der künftigen Einordnung als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ nach § 20 EStG. Bisher gilt für Gewinne aus Kryptowährungen: Wer länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei; wer früher veräußert, zahlt den persönlichen Einkommensteuersatz. Der Entwurf verschiebt diese Systematik, indem „Tauschkryptowerte“ künftig kapitalsteuerrechtlich behandelt werden sollen – mit dem Effekt, dass Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer typischerweise wie bei Aktien der Abgeltungsteuer unterliegen. Dazu kommen weitere Erträge: Auch Erträge aus Staking und Lending sollen als Kapitalerträge gelten. Damit werden nicht nur Kauf- und Verkaufsgewinne, sondern auch Erträge aus dem „Halten mit Ertragsoption“ in die gleiche steuerliche Schublade gedrückt.
Welche Krypto-Assets konkret davon betroffen sein sollen, wird im Entwurf über die Kategorie „Tauschkryptowerte“ gefasst. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung nach Angaben im Text neben Bitcoin auch Ether; zugleich bleiben Security Token, NFTs, Kryptowerte mit Bezug zu realen Vermögenswerten und ein Teil der Stablecoins außen vor. Für den Markt ist diese Abgrenzung entscheidend, weil sie die technische und buchhalterische Zuordnung in der Praxis beeinflusst: Börsen, Wallet-Provider und steuerliche Dienstleister müssen die Einstufung in ihren Prozessen abbilden. Gleichzeitig bleibt für Altbestände „grundsätzlich“ die bisherige Besteuerung maßgeblich – maßgeblich soll der Zeitpunkt der Anschaffung oder des Zugangs sein. Genau an dieser Stelle wird der Bestandsschutz zur operativen Aufgabe, weil er später die Frage entscheidet, welche Unterlagen und Nachweise für einzelne Coins in welchem steuerlichen Regime gelten.
Ab 1. Januar 2028 soll zudem ein Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle greifen. Für Anbieter bedeutet das: Sie müssten künftig nicht nur Daten sammeln, sondern die Steuerverarbeitung so ausgestalten, dass die Abgeltungsteuer in der Abwicklung „automatisierbar“ wird. Für Anleger wirkt das zunächst entlastend – Abgaben werden nicht erst über die Steuererklärung nachgelagert –, aber es gibt eine heikle Detailregel, die im Text als potenzielles Risikofenster beschrieben wird. Wenn Anbieter die Anschaffungskosten nicht ermitteln können und die Angaben des Anlegers nicht anerkannt werden, unterstellt der Entwurf einen Kauf nach dem Stichtag und setzt pauschal 50 Prozent des Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage an. Der Steuerexperte Ingo Heuel verweist dabei laut Text auf eine abweichende Systematik im geltenden Kapitalertragsteuerrecht (dort seien für solche Fälle 30 Prozent vorgesehen). Das macht deutlich: Nicht nur der „richtige Stichtag“, sondern auch die Nachweisfähigkeit in der konkreten Abwicklung entscheidet über die reale Steuerwirkung.
Die Reform ist damit auch eine Frage der Umsetzbarkeit auf der technischen Seite. Wer Coins selbst verwahrt und später auf eine Börse überträgt, muss Kaufzeitpunkt und Preis künftig lückenlos belegen können. In der Praxis heißt das, dass Privateinzahlungen, Kaufbelege, Blockchain-Nachweise, Kontoauszüge oder Wallet-Exportdaten stärker in den Fokus rücken. Genau diese Punkte standen offenbar auch im politischen Umfeld auf dem Prüfstand: Zwei Tage vor der Kabinettsbefassung landete der Streit laut Text bereits im Bundestag, als der Petitionsausschuss öffentlich über eine Eingabe mit rund 44.000 Mitzeichnungen beriet, die den Erhalt der Haltefrist fordert. Die Petentin Nicole Nowak warnte dem Text zufolge vor Rechtsunsicherheit, erschwerter privater Vorsorge und Nachteilen im internationalen Wettbewerb; an der Sitzung nahmen auch Mitglieder der Bundesregierung teil und mussten sich Fragen der Abgeordneten stellen.
Für den Kryptostandort Deutschland wird in dem Entwurf vor allem die Erwartung an Mehreinnahmen als Signal gesetzt: Das Ministerium rechnet langfristig mit zusätzlichen 350 Millionen Euro pro Jahr. Gleichzeitig bleibt der Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung im Text als offen beschrieben; an der Stelle, an der Angaben zu erwarten wären, stehe laut Entwurf lediglich „folgt“. Diese Asymmetrie greifen Kritiker auf, etwa mit dem Argument, dass für relativ geringe fiskalische Effekte Vertrauen und Standortqualität leiden könnten. Operativ trifft die Reform insbesondere Anbieter: Zum Steuerabzug verpflichtet werden sollen inländische Kryptodienstleister, Handelsplattformen und Verwahrer sowie inländische Niederlassungen ausländischer Anbieter. Die geplante Verschiebung des Abzugs auf 2028 soll den Dienstleistern Zeit geben, die technischen Abläufe für Quellenabzug und Nachweisführung aufzubauen.
Damit verdichtet sich die nächste Entscheidung auf eine sehr konkrete Frage: Wird der Entwurf am Mittwoch im Kabinett unverändert passieren – mit dem Stichtag 31. Dezember 2026 und der pauschalen Bemessung von 50 Prozent, wenn Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können? Oder setzt die Koalition noch Änderungen durch, bevor Bundestag und Bundesrat darüber beraten? Für Anleger heißt das kurzfristig weniger „neues Wissen über Krypto“, sondern vor allem: Bestandsaufnahme und Dokumentation. Wenn die Steuerlogik von § 23 EStG Richtung § 20 EStG kippt und Erträge aus Staking und Lending ebenfalls einbezogen werden, wird saubere Zuordnung zum steuerlichen Regime zur zentralen Stellschraube. Und je näher der Jahreswechsel rückt, desto stärker verschiebt sich der Fokus von „Kryptowert“ auf „Krypto-Nachweis“.
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