BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Pläne der Bundesregierung, die Verstaatlichung von Mietwohnungen zu verbieten, befinden sich noch in der Abstimmung. Laut einem Sprecher des Bundesinnenministeriums wird das Vorhaben federführend im Zusammenspiel von Innen- und Justizressort vorbereitet. Hintergrund ist eine Debatte um Artikel 15 des Grundgesetzes, der die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum mit Entschädigung ermöglicht. Zugleich wird diskutiert, ob ein reines Verbot als sogenanntes Negativgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht angreifbar wäre.

In der politischen Diskussion um mehr bezahlbaren Wohnraum rückt ein Rechtsinstrument in den Mittelpunkt, das auf den ersten Blick wie ein klarer Hebel wirkt: die Vergesellschaftung. Während Linke, Grüne und SPD in Berlin für den Fall einer Koalition ein solches Vorgehen bei großen privaten Wohnungsbeständen planen, bleibt auf Bundesebene erst einmal alles „noch in der Abstimmung“. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums machte dazu deutlich, dass das Vorhaben in der Co-Federführung des Innenministeriums sowie der SPD-geführten Justiz- und Bauministerien liegt und das Innenressort dabei eine technische Federführung übernimmt.
Die Debatte wird dabei ausdrücklich mit Blick auf die Berliner Größenordnung geführt: Betroffen sein sollen private Wohnungskonzerne ab einem Bestand von 10.000 Wohnungen, wobei ein sogenannter Grundbestand von ebenfalls 10.000 Wohnungen erhalten bleiben dürfte. Das zeigt, dass es weniger um die „komplette“ Entwertung großer Bestände geht, sondern um einen strukturierten Eingriff in Eigentums- und Verfügungsrechte. Bundesweit steht die Regierung jedoch vor der Frage, ob sie diese kommunale bzw. landesrechtliche Richtung überhaupt mit einem Bundesgesetz stoppen kann – und wie ein solches Gesetz rechtlich sauber begründet werden müsste.
Rechtlich knüpft die Auseinandersetzung an Artikel 15 des Grundgesetzes an. Dort ist geregelt, dass Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das auch die Entschädigung regelt, in Gemeineigentum überführt werden können. In der öffentlichen Debatte wird oft von „Enteignung“ gesprochen, verfassungsrechtlich handelt es sich aber um ein anderes Instrument. Genau dieser Unterschied ist entscheidend, weil die verfassungsrechtliche Einordnung darüber bestimmt, welche Kompetenzen Bund und Länder jeweils haben und welche Anforderungen an die Ausgestaltung eines Gesetzes gestellt werden.
Das erklärt auch den nächsten Dreh- und Angelpunkt: Vergesellschaftung fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Für den Bund bedeutet das, dass gesetzgeberisches Handeln nicht automatisch zulässig ist, sondern nur dann, wenn es erforderlich ist, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Ein schlichtes Gesetz, das „lediglich festhält“, dass Länder nicht vergesellschaften dürfen, könnte nach Einschätzung von Juristen als unzulässige reine Negativgesetzgebung angegriffen werden. Um dieses Risiko zu reduzieren, müsste ein Verbot mit einem positiven Ziel verknüpft werden – etwa mit Maßnahmen, die zusätzliche Wohnraumkapazitäten schaffen oder den Erwerb von Wohneigentum erleichtern.
Bemerkenswert ist außerdem, dass die Bundesregierung bereits im Juli beschlossen hatte, eine solche Verstaatlichung verhindern zu wollen. Allerdings liegt bislang nach dem Stand der Darstellung noch kein konkreter Gesetzentwurf vor, sondern nur ein Beschluss des Koalitionsausschusses. Politisch verschiebt sich damit die Auseinandersetzung von der Formulierung in den Gesetzesapparat: Erst wenn die Begründung steht, entscheidet sich, ob das Vorhaben verfassungsrechtlich tragfähig ist. Für Kommunen und Länder ist das relevant, weil sich ihre Handlungsspielräume nicht nur an politischen Mehrheiten, sondern am Ende auch an der Frage orientieren, wie der Bund seine Kompetenz begründet.
Für die juristische und verwaltungspraktische Umsetzung heißt das: Selbst wenn der politische Wille zum Stoppen der Vergesellschaftung klar ist, wird die rechtliche Architektur zum eigentlichen Engpass. Ein Gesetz, das seine Wirkung nur über das „Nichtzulassen“ entfaltet, muss damit rechnen, dass Gerichte nach dem tatsächlichen Regelungszweck und dem erforderlichen Sachgrund fragen. Insofern wird die Debatte über Wohnraumversorgung zugleich zur Debatte darüber, wie Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in der Praxis abgegrenzt werden. Wer als Unternehmen, Immobilienakteur oder Stadtverwaltung mit den Planungen arbeitet, sollte deshalb weniger auf Schlagworte achten als auf die konkrete Begründungslinie, die im Gesetzgebungsprozess ausgearbeitet wird.
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