BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf für das Standortfördergesetz veröffentlicht, der erhebliche steuerliche Erleichterungen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien vorsieht. Der Entwurf zielt darauf ab, den Standort Deutschland für Investoren attraktiver zu machen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. August 2025 den Entwurf für das Standortfördergesetz (StoFöG) vorgestellt, der bedeutende steuerliche Änderungen mit sich bringt. Diese Gesetzesinitiative greift zentrale Elemente des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes auf und zielt darauf ab, Deutschland als attraktiven Investitionsstandort zu positionieren. Besonders im Fokus stehen steuerliche Anreize für Venture-Capital-Investitionen und die Reinvestition von Veräußerungsgewinnen.
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die sogenannte § 6b-Rücklage, die es Einzelunternehmen und Personengesellschaften ermöglicht, Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerlich zu verschieben. Der Entwurf sieht vor, den Betrag von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro zu erhöhen, was insbesondere für Investitionen in Infrastruktur- und Energieprojekte von Bedeutung ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Entwurfs ist die Neudefinition der Qualifikation von Investmentfonds. Künftig soll es unschädlich sein, wenn das Investmentvermögen aktiv unternehmerisch bewirtschaftet wird. Dies schafft Rechtssicherheit für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktureinrichtungen. Zudem wird es Immobilienfonds ermöglicht, ihr Angebot durch das Selbstbetreiben von Einrichtungen wie Hotels und Pflegeeinrichtungen zu erweitern.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird eine Besteuerung auf Fondsebene eingeführt, die sich auf Einkünfte aus originärer gewerblicher Tätigkeit bezieht. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren bleiben jedoch steuerfrei, da sie bereits auf Anlegerebene besteuert werden. Diese Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsstandorts Deutschland stärken und eine mehrfache Steuerbelastung vermeiden.
Der Entwurf erweitert zudem den Begriff der inländischen Beteiligungseinnahmen um Kapitalerträge, die über Personengesellschaften erzielt werden. Auch der Begriff der inländischen Immobilienerträge wird um Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit überwiegend inländischem Immobilienbesitz ergänzt. Diese Änderungen sollen im Rahmen der Fondsanlage weiterhin eine Steuerbefreiung ermöglichen.
Schließlich wird klargestellt, was als aktive unternehmerische Bewirtschaftung für Zwecke der Gewerbesteuerbefreiung gilt. Dies betrifft insbesondere Kreditvergaben an Nicht-Verbraucher und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Ausnahme bei der Gewerbesteuerbefreiung wird erweitert, sodass auch EE-Gesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften von der Befreiung profitieren können, selbst bei wesentlicher aktiver Bewirtschaftung.
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