LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die organisatorische Zuordnung von Betriebsteilen bei Betriebsratswahlen präzisiert. Eine Wahl kann demnach auch dann erfolgreich angefochten werden, wenn Betriebsteile oder Niederlassungen rechtlich nicht zu einer Wahleinheit gehören. Zusätzlich betont das BAG die strikte Bindung an Stichtage in Umlaufverfahren. Für Unternehmen wird damit das Zusammenspiel aus Betriebsbegriff, Nachwirkung von Tarifregelungen und Beweislast bei Vergütungsfragen noch wichtiger.

Bei Betriebsratswahlen wird es für Arbeitgeber künftig enger: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 4. März 2026, Az. 7 ABR 39/24) stellt klar, dass eine Wahl unwirksam sein kann, wenn sie für eine Einheit durchgeführt wurde, die rechtlich keinen gemeinsamen Betrieb bildet. Entscheidend ist dabei weniger, wie „praktisch“ Standorte zusammenarbeiten, sondern wie die betrieblichen Strukturen rechtlich einzuordnen sind. Damit verschiebt das Gericht den Fokus weg von bloß organisatorischen Zweckmäßigkeiten hin zu einer belastbaren Zuordnung der Wahlberechtigten.
Im verhandelten Fall ordnete ein Unternehmen eine Niederlassung einer Region fälschlicherweise zu. Das BAG lässt sich nicht von räumlicher Nähe im Alltagsverständnis leiten: Mit 218 Kilometern und rund zwei Stunden Fahrtzeit zwischen den Standorten spricht die Distanz gegen einen gemeinsamen Betrieb. Für die Praxis bedeutet das nicht, dass jedes geografische Trennsignal automatisch reicht, um eine Wahleinheit zu verneinen. Aber es setzt ein deutliches Warnsignal: Wer den Betriebsbegriff verkennt oder Wahlgrenzen „zu großzügig“ zieht, riskiert die Anfechtung der gesamten Wahlstruktur – auch dann, wenn nicht das gesamte Unternehmen angegriffen wird.
Bemerkenswert ist zudem, wie das Gericht den Prüfrahmen um die formale Seite erweitert. Bei Umlaufverfahren sind Stichtage für die Wertung von Stimmen strikt einzuhalten. Nach den Angaben aus dem Fall flossen nach dem 11. März 2022 keine Stimmen mehr in die Wertung ein; bis dahin lagen lediglich acht gültige Ja-Stimmen vor, also zu wenige für ein wirksames Verfahren. Gerade bei elektronisch unterstützten Wahlprozessen oder bei logistisch aufgeteilten Abstimmungen unterschätzen Unternehmen leicht, wie „hart“ diese Zeitgrenzen rechtlich wirken. Wenn eine Entscheidung erst nach dem Stichtag in die Wertung gelangt, kann sie den Wahlakt insgesamt kippen.
Daneben spielt die Tarifarchitektur eine zentrale Rolle. Das BAG klärte die Nachwirkung eines Tarifvertrags, der die Betriebsstruktur regelte: Der Tarifvertrag endete am 28. Februar 2022. Ohne neue vertragliche Grundlage fehlte damit die Basis, um die Standorte zu einer Wahleinheit zusammenzuführen. Für die Unternehmenspraxis heißt das: Selbst wenn eine betriebliche Zusammenführung in der Vergangenheit „funktioniert“ hat, bleibt die rechtliche Grundlage zeitlich gebunden. Die Beweisführung für eine Ausnahme trägt grundsätzliche der Arbeitgeber – und diese Last kann in späteren Anfechtungsverfahren zum Engpass werden.
Die Rechtsprechung zeigt außerdem, dass es nicht nur um die Wahl selbst geht, sondern auch um Folgewirkungen und finanzielle Konsequenzen. Ein weiteres Urteil vom 13. Mai 2026 (Az. 7 AZR 124/25) betrifft die Betriebsratsvergütung: Will der Arbeitgeber geltend machen, dass eine über Jahre gezahlte Vergütung fehlerhaft war, muss er die Fehlerhaftigkeit nachweisen. Das gilt besonders, wenn Anpassungen nach § 37 BetrVG erfolgten. Damit rückt die Frage der Vergleichsgruppe in den Mittelpunkt – sie bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme; eine spätere Unterbrechung ändert daran nichts.
Damit wird auch die Prüfdynamik zwischenzeitlich verschärft: Laut den im Ausgangsmaterial beschriebenen Entwicklungen greifen seit Anfang 2023 neue Urteilsmaßstäbe anderer Bundesgerichte stärker in die Bewertung ein. Für Personalarbeit und Rechtsabteilungen heißt das, dass sie Vergütungsentscheidungen nicht nur „laufend“ dokumentieren sollten, sondern die ursprüngliche Amtsübernahme als historischen Anker für die Vergleichsrechnung verstehen müssen. In der Praxis lassen sich so spätere Streitigkeiten strukturierter vorbereiten, weil die relevanten Tatsachen frühzeitig gesichert werden – statt erst im Nachhinein neue Argumentationslinien zu suchen.
Schließlich betrifft ein drittes Urteil auch den Konfliktmodus in der Mitbestimmung: Am 24. Februar 2026 (Az. 1 ABR 23/25) erklärte das BAG einen Einigungsstellenspruch zu einem globalen Bonusplan für unwirksam. Hintergrund: Die Einigungsstelle hatte einen Dotierungsrahmen festgelegt, also genau den Bereich, der der Mitbestimmung entzogen ist. Das ist mehr als ein Einzelfall zur Bonuslogik. Es verdeutlicht, dass Einigungsstellen ihre Spielräume nur innerhalb der Grenzen des Mitbestimmungsrechts nutzen dürfen; wenn sie Kompetenzgrenzen überschreiten, kann das Ergebnis trotz intensiver Verhandlungsarbeit rechtlich scheitern.
Für Arbeitgeber und Betriebsparteien folgt daraus eine klare Konsequenz: Wer rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Betriebsorganen und der Geschäftsführung reduzieren will, braucht einen strukturierten Ablauf – von der Festlegung der Wahleinheit über die Einhaltung von Stichtagen bis hin zur sauberen Abgrenzung mitbestimmter Themen in der Einigungsstelle. Besonders wichtig ist dabei, dass Verteilungskriterien für variable Vergütungen abschließend und hinreichend bestimmt geregelt werden. Ein bloßer Verweis auf allgemeine Fairness-Grundsätze oder auf die Entscheidungsgewalt eines Aufsichts- beziehungsweise Leitungsorgans ersetzt keine rechtssichere, konkretisierte Regelung. In Summe verschärft die aktuelle BAG-Linie die Sorgfaltspflichten in mehreren Prozessen gleichzeitig – und sie macht daraus eine messbare Konsequenz: weniger Spielraum für „organisatorisch plausibel“, mehr Anforderungen an „rechtlich belastbar“.
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