KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof entscheidet über den Urheberrechtsschutz für modulare Designmöbel von USM und steht damit vor einer zentralen Frage: Reicht die Gestaltungshöhe aus, auch wenn technische und funktionale Zwänge mitspielen? Im Kern geht es um die Nachbau- und Erweiterbarkeit von Komponenten, inklusive Ersatzteilen und einem möglichen Montageservice. Die Entscheidung kann nicht nur laufende Streitigkeiten neu rahmen, sondern auch beeinflussen, wie stark Designhäuser ihre Systeme wirtschaftlich absichern. Vor allem die Einordnung im europäischen Kontext entscheidet darüber, wie Gerichte Originalität bei angewandter Kunst künftig bewerten.

Modulare Möbel wirken oft wie ein Bausatz: Rohre, Kugelverbinder und austauschbare Fronten lassen sich erweitern, kombinieren und an neue Räume anpassen. Genau diese Eigenschaft steht jedoch im Zentrum eines Rechtsstreits, den der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Umstritten ist, ob das USM Haller System nicht nur als Designleistung wahrgenommen wird, sondern urheberrechtlich als geschütztes Werk gilt. Auslöser ist die Klage eines USM-Konkurrenten aus Nürnberg, der Ersatz- und Erweiterungsteile anbietet und damit den Aufbau der Systeme ohne die Originalquelle erleichtert.
Rechtlich unterscheidet sich Urheberrecht grundlegend von Patenten und Markenrechten: Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, ohne dass Unternehmen erst formale Prüf- oder Registrierungsprozesse durchlaufen müssen. In Deutschland knüpft das Urheberrecht dabei an die Anerkennung als „Urheber“ an, die als natürliche Person definiert ist; entsprechend endet der Schutz grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. Für Unternehmen wie USM ist das attraktiv, weil daraus exklusive Nutzungsrechte entstehen können. Damit steuern sie Vervielfältigung, Veröffentlichung und Lizenzierung – ein direkter Hebel auf Umsätze und Marktposition.
In der Auseinandersetzung geht es konkret um die Gestaltungshöhe. USM argumentiert, das Mobiliarsystem sei als Werk der angewandten Kunst entstanden und spiegele kreative Entscheidungen wider. Der beklagte Konkurrent hält dagegen, dass die prägenden Merkmale der Möbel im Wesentlichen durch technische und funktionale Notwendigkeiten bestimmt würden. Besonders wird dabei, wie der Online-Shop des Wettbewerbers den Zusammensetzungsprozess adressiert: Ersatzkomponenten sind nicht nur verfügbar, sondern teils in einem Umfang, der nahezu die vollständige Systemlogik abbildet, inklusive Unterstützung beim Zusammenbau. Für den Fall ist die Angabe des Aktenzeichens (Az. I ZR 96/22) wichtig, weil sie die prozessuale Einbettung und die gerichtliche Prüfmatrix festhält.
Vor dem Landgericht Düsseldorf und später dem Oberlandesgericht Düsseldorf verlief die Bewertung unterschiedlich. Während das Landgericht zunächst einen Urheberrechtsschutz bejahte, erkannte das Oberlandesgericht in zweiter Instanz eher wettbewerbsrechtliche Ansprüche an und verneinte den urheberrechtlichen Schutz. Da beide Seiten Revision einlegten, musste der BGH die Frage nicht nur rechtlich, sondern auch unionsrechtlich einordnen. Im Dezember 2023 sah der BGH europarechtlichen Klärungsbedarf und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Solche Vorabentscheidungen sind in der Praxis deshalb entscheidend, weil sie die Maßstäbe für Gerichte in Deutschland standardisieren – und damit die Rechtsunsicherheit zwischen Instanzen reduzieren.
Der EuGH stellte klar, dass für angewandte Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten dürfen als für andere Werkarten. Ein Werk ist demnach ein Gegenstand, der die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt und dessen kreative Entscheidungen Ausdruck finden. Das ist für USM mehr als ein formaler Schritt: Es verschiebt den Fokus bei der Prüfung. Statt die Messlatte für Designprodukte pauschal abzusenken oder zu erhöhen, müssen Gerichte die Individualität der Gestaltung anhand nachvollziehbarer Kriterien bewerten. Juristen und Verfahrensbeobachter rechnen deshalb damit, dass die Entscheidung stärker als bisher auf eine wirklichkeitsnahe Betrachtung der Gestaltungsmittel abzielt – also auf die Frage, welche Elemente auswahl- und gestaltungsgetrieben sind und welche lediglich technische Konsequenz darstellen.
Auch die mündliche Verhandlung vor dem BGH im April deutete darauf hin, dass das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf möglicherweise nicht standhalten könnte. Der erste Zivilsenat ließ nach Berichten aus dem Verfahrensumfeld durchblicken, dass die Argumentation des OLG, die einen Urheberschutz verneinte, rechtlich angreifbar sei. Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender (Thomas Koch) signalisierte dabei eine kritische Prüfung der vom OLG angewandten Begründungslogik. Gelingt dem BGH eine klare Linie, kann das zur erneuten Überprüfung durch das Oberlandesgericht führen – mit potenziell weitreichenden Konsequenzen nicht nur für USM und den Nürnberger Wettbewerber, sondern auch für weitere Hersteller modularer Systeme in Möbel-, Innenausstattungs- und Designmärkten.
Aus Marktsicht ist der Streit ein guter Indikator für eine größere Entwicklung: Designs werden zunehmend als „ökosystemfähige“ Plattformen vermarktet. Module, Ersatzteile und Erweiterungen schaffen Lock-in-Effekte, die wirtschaftlich wirken, solange rechtliche Exklusivität greift. Wettbewerber versuchen dagegen häufig, die technischen Schnittstellen zu nutzen und damit einen Graubereich zwischen funktionaler Kompatibilität und urheberrechtlich relevanter Nachbildung zu bedienen. In einem Szenario, in dem Urheberrechtsschutz für modular gestaltete Systeme stärker bejaht wird, dürfte der Wettbewerb über lizenzierte Komponenten an Bedeutung gewinnen – statt über weitgehend freie Ersatzteilmärkte. Umgekehrt könnte eine restriktive Schutzpraxis Hersteller dazu zwingen, stärker auf vertragliche Designs, technische Schutzrechte oder Designpatente zu setzen.
Für die Zukunft wird damit ein praktischer Bewertungsmaßstab wichtiger: Wie lassen sich in Verfahren Kriterien herausarbeiten, die Kreativität von Funktion trennen, ohne die echte Gestaltungsmotivation zu übersehen? Unternehmen können sich darauf vorbereiten, ihre Designentscheidungen besser zu dokumentieren, etwa durch nachvollziehbare Entwurfsstufen, Designbegründungen und Parameter, die nicht zwingend technisch erforderlich sind. Gleichzeitig bleibt die Regulierungsebene relevant: Urheberrecht berührt auch Fragen des fairen Wettbewerbs und damit indirekt die Grenzen zulässiger Nachahmung. In der kommenden BGH-Linie dürfte sich zeigen, ob Gerichte bei modularen Systemen eher das „Werkgesamte“ betrachten oder stärker auf einzelne Gestaltungselemente abstellen. Diese Weichenstellung entscheidet darüber, wie Designhäuser ihre Innovation absichern können, ohne den Markt für Ersatz und Reparatur unnötig zu verengen.
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