KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Weitergabe privater Chat-Nachrichten an den Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Im konkreten Fall fordert eine Ex-Arzthelferin 7.500 Euro Entschädigung, nachdem ihre Kündigung auf geleakten WhatsApp-Nachrichten beruhte. Die Karlsruher Richter diskutieren außerdem eine mögliche Vorlage an den EuGH zur Auslegung der DSGVO bei solcher „privater“ Übermittlung mit arbeitsrechtlichen Folgen.

Die Frage, wann eine private Nachricht „privat genug“ bleibt, um datenschutzrechtlich nicht zu greifen, landet beim Bundesgerichtshof. Konkret geht es um die Weitergabe privater WhatsApp-Chats an den Arbeitgeber. Im Streitfall fordert eine Ex-Arzthelferin 7.500 Euro Entschädigung, nachdem ihre Kündigung auf geleakten Chat-Inhalten beruhte. Die Kernwirkung des Verfahrens liegt damit weniger im Einzelfall als in der Abgrenzung: Was passiert, wenn aus einer privaten Kommunikation eine arbeitsrechtlich relevante Informationsquelle für Dritte wird?
Ausgangspunkt ist eine private Weitergabe nach einem persönlichen Zerwürfnis: Eine Freundin der Klägerin leitete private WhatsApp-Nachrichten an die Lebensgefährtin des gemeinsamen Arbeitgebers weiter. Die Folge war arbeitsrechtlich einschneidend, denn die Arzthelferin verlor ihren Job. Dass dieses „Weiterleiten aus dem Freundeskreis“ nicht automatisch wie reine Alltagskommunikation behandelt werden kann, zeigt auch die unterschiedliche Bewertung der Vorinstanzen. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage 2024 statt, während das Oberlandesgericht 2025 abwies. Letzteres stützte sich dabei auf die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO, die nach seiner Sicht bei rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten nicht eingreifen soll.
Für Unternehmen ist die juristische Detailfrage brisant, weil sie unmittelbar an technische und organisatorische Realitäten moderner Kommunikation anschließt. Chats laufen längst nicht mehr nur innerhalb von Freundeskreisen; sie werden häufig über mehrere Kanäle und Empfängerkreise hinweg „weitergereicht“, etwa per Screenshot, Weiterleitung oder Export. Genau hier setzt die DSGVO-Systematik an: Sie unterscheidet nicht danach, ob eine Information „aus Versehen“ weitergegeben wurde, sondern ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und unter welchen Ausnahmen das. Wenn eine Weitergabe arbeitsrechtliche Folgen auslöst, stellt sich deshalb die Frage, ob die Abgrenzung zur Ausnahme noch trägt oder ob die Bewertung faktisch in den Bereich datenschutzrechtlich relevanter Verarbeitung kippt.
In der mündlichen Verhandlung am 30. Juli haben die Karlsruher Richter laut der Darstellung des Falls intensiv über die Reichweite der privaten Tätigkeit diskutiert. Dabei ging es nicht nur darum, ob die Kommunikation ursprünglich privat war, sondern ob die Weitergabe an Dritte noch als „privat“ qualifiziert werden kann, wenn sie Dritten gegenüber konkrete Konsequenzen nach sich zieht. Der Hinweis eines BGH-Richters, wonach eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Raum steht, würde die juristische Klärung auf eine höhere Ebene heben. Da die DSGVO europäisches Recht ist, entscheidet letztlich Luxemburg darüber, wie die maßgeblichen Begriffe auszulegen sind. Das Ergebnis wäre dann nicht nur für diesen Rechtsstreit relevant, sondern könnte die Bewertung ähnlicher Konstellationen in der Praxis spürbar verändern.
Dass das Verfahren erst im September mit einer Entscheidung oder mit einem Vorlagebeschluss fortgeführt wird, betont die verbleibende Rechtsunsicherheit. Genau in dieser Zwischenphase ist die Signalwirkung für Unternehmen besonders hoch: Wer Compliance- und Datenschutzprozesse vorbereitet, muss damit rechnen, dass die Einordnung von Chat-Weitergaben künftig strenger oder zumindest klarer gefasst wird. Auch für Mitarbeitende und Personalverantwortliche bedeutet das: Selbst wenn eine Kommunikation „privat anfängt“, kann die Weitergabe an Personen mit Arbeitgeberbezug schnell in den Fokus geraten. Für die betroffenen Parteien steigt dann nicht nur das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen, sondern auch der Bedarf an nachweisbaren internen Prozessen, wie mit sensiblen Informationen umgegangen wird.
Neben der juristischen Dimension hat der Fall eine praktische Kehrseite für die KI-gestützte und digitale Arbeitswelt: Sobald Chat-Inhalte als Beleg in personalrechtliche oder interne Abläufe gelangen, wird aus Kommunikation Datenverarbeitung. Organisationen sollten deshalb nicht darauf setzen, dass „private Herkunft“ automatisch Schutz bietet. Stattdessen ist es sinnvoll, die eigenen Dokumentations- und Kontrollmechanismen so aufzusetzen, dass auch ungewöhnliche Datenquellen nachvollziehbar sind. Dazu gehört insbesondere, dass Prozesse zur Erfassung, Prüfung und Löschung personenbezogener Inhalte eindeutig beschrieben und den Rollen zugeordnet sind. Wenn eine europäische Klärung kommt, kann sie zwar einzelne Ausnahmen präzisieren, aber gute Governance bleibt davon unabhängig ein zentrales Element, um keine rechtlichen Lücken entstehen zu lassen.
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