BONN / KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hält die Bewährungsstrafe für den früheren Cum-Ex-Kronzeugen Kai-Uwe Steck aufrecht. Karlsruhe begründet die milde Sanktion mit seiner Rolle bei der Aufklärung komplexer, arbeitsteiliger Strukturen. Damit wird das Verfahren rechtskräftig, nachdem die Revision der Kölner Staatsanwaltschaft erfolglos blieb. Parallel bleibt die fiskalische Dimension des Cum-Ex-Großbetrugs im Fokus: Bei der Konstruktion wurden Steuererstattungen auf vermeintliche Rechte aus Aktiengeschäften orchestriert.

Cum-Ex-Kronzeuge Steck: BGH bestätigt Bewährungsstrafe
Cum-Ex-Kronzeuge Steck: BGH bestätigt Bewährungsstrafe (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die letzte zentrale Weiche im Cum-Ex-Verfahren gegen den Anwalt Kai-Uwe Steck gestellt: Das höchste deutsche Strafgericht bestätigte die bereits vom Bonner Landgericht verhängte Bewährungsstrafe. Konkret blieb es bei dem Strafmaß von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Ein Revisionsantrag der Kölner Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil rechtskräftig, und die vom Gericht betonte Kronzeugenrolle wird zum entscheidenden juristischen Faktor. Für die Strafverfolgung ist das Verfahren zugleich ein Lehrstück dafür, wie stark Aufklärungshilfe das Strafmaß beeinflussen kann.

Technisch-fachlich betrachtet wirkt die Cum-Ex-Logik wie ein Schneeballsystem aus Buchungen und Rechtspositionen, nur dass sie über Aktiengeschäfte und zeitlich abgestimmte Rechte an Dividenden funktioniert. Bei den sogenannten „cum“- und „ex“-Geschäften werden Ansprüche auf Dividenden entweder mit oder ohne Ausgleichskomponenten „umetikettiert“; Ziel ist es, Erstattungen zu erhalten, obwohl Steuern de facto nicht in der behaupteten Weise angefallen sind. Das Bonner Landgericht hatte das System einmal als „pervertiert“ charakterisiert. Die Hochphase wird für den Zeitraum 2006 bis 2011 verortet, und Schätzungen gehen von zweistelligen Milliardenbeträgen als Steuerschaden aus.

Im Kern geht es jedoch nicht nur um die Konstruktion, sondern um die strafrechtliche Bewertung des Beitrags einzelner Beteiligter. Der BGH stellte darauf ab, dass die Strafzumessung des Landgerichts einer rechtlichen Prüfung standhalte. Zentral war dabei Stecks besondere Rolle: Er habe verschiedene Akteure wie Banken, Fonds, Investmentgesellschaften, Händler sowie Leerverkäufer aufgeklärt und andere Beteiligte zur Kooperation bewegt. Das Gericht ordnete seine Mitwirkung damit in den Zweck einer gesetzlichen Kronzeugenregel ein. Diese Regel soll gerade abgeschottete Strukturen aufbrechen, wenn eine alleinige Ermittlungsarbeit nicht ausreicht, um die arbeitsteiligen Ketten vollständig zu durchdringen.

Aus Sicht des Wettbewerbs um „Kooperationsanreize“ lässt sich das mit anderen Modellen vergleichen, etwa mit Deal-Mechanismen wie in den USA, wo beschleunigte Verfahren und Strafnachlässe für kooperative Aussagen häufig als strukturierter Anreiz genutzt werden. Der Unterschied liegt im deutschen Ansatz: Hier ist die Kronzeugenregel stärker im Gesetz verankert und an bestimmte Aufklärungshilfe-Qualifikationen gebunden. Genau deshalb betonte der BGH auch, dass eine Ablehnung der Bewährung allein wegen eines hohen Steuerschadens das gesetzgeberische Ziel konterkarieren würde. Karlsruhe warnte sinngemäß davor, dass potenzielle Kronzeugen künftige Aussagebereitschaft im Einzelfall zurückhalten könnten, wenn Aufklärungshilfe nicht spürbar honoriert wird.

Für den konkreten Fall hatte die Staatsanwaltschaft argumentiert, Steck hätte hinter Gittern gehört. Vor dem Bonner Landgericht waren dafür drei Jahre und acht Monate gefordert worden. Der BGH konterte diese Linie nicht durch eine Neubewertung des Gesamtsystems, sondern durch die Bewertung der Aufklärungsleistung: Steuerschäden seien „großteils“ zurückgezahlt worden, und die Aufklärung habe eine „überragende“ strafmildernde Wirkung entfaltet. Zudem muss Steck mehr als 12 Millionen Euro an die Staatskasse zahlen. Praktisch erhöht das die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen und Berater im Umfeld ähnlicher Fälle kooperationsorientiert kalkulieren – auch wegen der rechtlichen Risiko- und Dokumentationsanforderungen.

Historisch gehört Cum-Ex zu jener Welle internationaler Finanzbetrügereien, bei denen steuerliche Normen durch technische Ausgestaltung von Handelswegen und Vertragsketten ausgenutzt wurden. Anders als bei klassischem Betrug über eine einzelne Falschbehauptung entsteht hier die Täuschung aus der Kombination mehrerer Rollen, Jurisdiktionen und Marktmechanismen. Dass das Verfahren 2016 mit Stecks Kehrtwende öffentlich Fahrt aufnahm, zeigt zudem, wie sehr solche Netzwerke von einzelnen „Knoten“ abhängen. Sein Mentor und Mitarchitekt Hanno Berger sitzt inzwischen in Haft, mit acht Jahren im ersten Strafverfahren sowie einem weiteren Strafmaß wegen weiterer Vorwürfe. Damit wird die Kohärenz der Justizlinie sichtbar: Kooperation und Strafverschärfung greifen ineinander.

Der Ausblick betrifft vor allem die Frage, wie sich Straf- und Compliance-Praxis nach solchen Entscheidungen weiterentwickeln. Die Kronzeugenlogik kann Unternehmen nicht „freikaufen“, aber sie verändert Risikobewertungen im Umgang mit intern entdeckten Unregelmäßigkeiten: Wer früh strukturiert dokumentiert, Schnittstellen (z. B. Zwischen Handel, Abwicklung und Steuerlogik) prüft und bei Bedarf rechtzeitig kooperiert, reduziert Eskalationspfade. Gleichzeitig müssen Gerichte und Behörden die Balance halten, damit Aufklärungshilfe kein Freibrief wird. Für den Rechtsmarkt heißt das: Beratungen werden noch stärker auf Nachweisbarkeit, Prozessfähigkeit und belastbare Sachverhalte setzen – damit Kooperationsangebote nicht nur gut gemeint, sondern auch beweisbar sind.


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