KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Wenige Monate nach dem Start muss die Drogeriemarktkette dm ihre Online-Apotheke dm-med vor dem Landgericht Karlsruhe verteidigen. Die Wettbewerbszentrale will erreichen, dass dm-med apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern nicht mehr zum Kauf anbietet. Im Zentrum steht die Frage, ob das Arzneimittelangebot hinreichend vom dm-Drogeriegeschäft getrennt ist. Das Verfahren könnte sich bis in die nächste Instanz ziehen, weil dm nach eigener Darstellung auf Rechtssicherheit setzt.

Gericht verhandelt dm-med: Wettbewerbszentrale will Online-Apotheke stoppen
Gericht verhandelt dm-med: Wettbewerbszentrale will Online-Apotheke stoppen (Foto: IT BOLTWISE)
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Nur knapp unter ein Jahr nach dem Start wird der Online-Apothekenauftritt von dm-med zum Testfall für die Frage, wie klar sich Drogerie- und Apothekengeschäft im digitalen Checkout voneinander abgrenzen müssen. Die Verhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe beginnt am Vormittag, und damit rückt ein Detail in den Fokus, das im E-Commerce oft unsichtbar wirkt: Ob Nutzerinnen und Nutzer beim gemeinsamen Warenkorb für Drogerieartikel und apothekenpflichtige Medikamente tatsächlich unterschiedliche Angebote erkennen und ob die rechtliche Trennung auch praktisch eingehalten wird. Für dm geht es dabei nicht allein um die aktuelle Shop-Variante, sondern um die grundsätzliche Auslegung von Regeln, die für den Wettbewerb und für den Apothekenbetrieb gelten.

Verfahrensseitig wird nach Gerichtsangaben unter anderem diskutiert, ob dm-med als eigenständiges Angebot des Unternehmens zu verstehen ist oder ob es sich de facto um ein Angebot von dm selbst handelt. Diese Unterscheidung ist im Kern keine Marketingfrage, sondern eine rechtliche Qualifikation: Wer ein apothekenpflichtiges Arzneimittel an Endverbraucher richtet und wie das geschieht, hängt in der Praxis stark davon ab, wie Shop-Struktur, Bestelllogik und Informationsführung zusammenwirken. Dass dm dafür eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Tschechien gegründet hat, ist dabei zwar ein organisatorischer Hebel, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, ob die Trennung für Kundinnen und Kunden sowie im Sinne der einschlägigen Vorschriften erkennbar und belastbar umgesetzt ist.

Technisch betrachtet zeigt der Streit, wie eng juristische Anforderungen mittlerweile mit Usability-Entscheidungen verknüpft sind. Der Online-Shop dm-med ist über die dm-Homepage erreichbar, und als Partner wird er dort auch präsentiert. Gleichzeitig bewirbt dm gezielt, dass Drogerieartikel von dm und Apothekenprodukte von dm-med in nur einem Bestellvorgang gemeinsam digital einkaufen lassen. Genau dieses „einfach in einem Flow“ kann rechtlich zum Stolperstein werden, weil eine gemeinsame Kaufstrecke die wahrgenommene Einheit des Angebots verstärken kann. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur rechtliche Dokumente, auch Frontend-Design, Navigation, Preisdarstellung, rechtliche Hinweise im Warenkorb und der Bestellabschluss müssen so gestaltet sein, dass die Trennung tatsächlich nachvollziehbar bleibt.

Die Wettbewerbszentrale verlangt in dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren konkret, dass dm es unterlassen soll, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen beziehungsweise in den Verkehr zu bringen. Der Verein stützt seinen Ansatz unter anderem auf das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung. dm wiederum sieht sich nach eigenen Angaben rechtskonform aufgestellt. Als zusätzlicher Hinweis darauf, wie wichtig Rechtssicherheit ist, kommt die Perspektive des Geschäftsführers für Marketing und Beschaffung, Sebastian Bayer: Er wollte vor der mündlichen Verhandlung klären, wie das Verfahren ausgehen könnte, um eine belastbare Grundlage für den weiteren Betrieb zu haben. Dass eine Entscheidung schon früh verbindlich sein könnte, ist dadurch nicht zwingend; im schlimmsten Fall kann sich der Streit durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ziehen.

Damit berührt der Prozess auch den Markt, in dem sich Drogerie- und Apothekenlogiken zunehmend über Online-Plattformen überlagern. Für dm ist das ein strategischer Lernpunkt, aber für die Branche insgesamt ist die Richtung ähnlich: Viele Händler prüfen, ob sie Apothekenprodukte über Partnerstrukturen „mitnehmen“ können, ohne komplette neue Plattformen bauen zu müssen. Gerade im Wettbewerb sind Produktverfügbarkeit, Conversion-Rates und die Reibung im Checkout entscheidend. Gleichzeitig nimmt die juristische Unsicherheit zu, sobald Angebote im digitalen Kanal faktisch zusammengeführt werden, obwohl sie rechtlich getrennt sein sollen. Der Ausgang in Karlsruhe dürfte deshalb für andere Betreiber als Leitplanke dienen, auch wenn jede Shop-Implementierung ihre eigenen Details mitbringt.

Für die KI- und Software-Abteilung in Unternehmen, die solche Shops betreiben oder verantworten, ist die Verhandlung vor allem eine Erinnerung daran, dass Compliance häufig als „Design Requirement“ in die Engineering-Pipeline wandert. In der Praxis heißt das: Prüfpfade für rechtlich relevante Inhalte werden genauso wichtig wie Tests für Checkout-Funktionalität. Dazu zählen beispielsweise konsistente Kennzeichnungen im Frontend, getrennte rechtliche Informationen je Angebot, eindeutige Verantwortlichkeiten im Prozess und eine nachvollziehbare technische Entkopplung dort, wo sie nötig ist. Selbst wenn ein Betreiber mit Partnerdaten arbeitet, entscheidet am Ende oft, wie die Kundenerfahrung die Angebotsgrenzen widerspiegelt.

Ob die Kammer für Handelssachen I bereits heute ein Urteil spricht, ist offen. Klar ist aber: Die Verhandlung macht sichtbar, wie digitale Einkaufsabläufe rechtlich gelesen werden und wie schnell aus einer UX-Optimierung ein Wettbewerbsthema entstehen kann. Für dm bedeutet das, dass jede Änderung am Shop künftig nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch im Lichte der gerichtlichen Kriterien begründet werden muss. Und für den Markt heißt es: Wenn Online-Einheitlichkeit gewünscht ist, muss sie so umgesetzt werden, dass die juristisch geforderte Trennung auch im Warenkorb, beim Bestellabschluss und in den Informationen erkennbar bleibt.


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