KÖLN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landesarbeitsgericht Köln stellt klar: Bewerber müssen eine bestehende Schwerbehinderung im Regelfall nicht proaktiv offenlegen. Zudem wertet das Gericht falsche Angaben zu einer im Einstellungsprozess unzulässigen Frage nicht als arglistige Täuschung. Bei Kündigungen betont es den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen und fordert die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Im entschiedenen Fall traf das gleich vier Beendigungsversuche, die damit vor Gericht keinen Bestand hatten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 6 SLa 574/25) zwei praktische Konfliktfelder im Arbeitsleben zusammengeführt: die Frage, ob und wie Bewerber im Einstellungsverfahren ihre Schwerbehinderung offenbaren müssen, und welche formalen Hürden Arbeitgeber bei Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter einhalten müssen. Damit geht es nicht nur um Einzelfallentscheidungen, sondern um die Risikokarte, die Personalabteilungen in ihren Prozessen selten vollständig auflegen. Schon die Ausgangslage ist juristisch brisant: Sobald ein Arbeitgeber eine zulässige oder unzulässige Gesundheits- bzw. Schwerbehindertenfrage stellt, entscheidet sich, ob der Bewerber rechtlich überhaupt in eine „Informationspflicht“ geraten kann.
Im Bewerbungsprozess stellt das Gericht nach den Angaben im Urteil vor allem auf den Diskriminierungsschutz ab. Die Richter halten fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung im Rahmen der Einstellung in der Regel unzulässig ist, weil sie eine potenzielle Benachteiligung auslösen kann. Konsequenterweise dürfen Bewerber auf eine solche Frage wahrheitswidrig antworten; eine falsche Antwort gilt dann nicht als arglistige Täuschung. Arbeitgeber können den späteren Arbeitsvertrag damit grundsätzlich nicht allein deshalb anfechten, weil sie nach Vertragsabschluss von der Schwerbehinderung erfahren. Dieser Vorrang verschiebt den Fokus deutlich: Nicht die „Informationslage“ des Arbeitgebers steht im Mittelpunkt, sondern ob der Arbeitgeber überhaupt eine legitime Grundlage für die verlangte Offenbarung geschaffen hat.
Der zweite Schwerpunkt betrifft den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Das LAG Köln bestätigt, dass eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamts rechtlich unwirksam ist. Für Unternehmen bedeutet das: Selbst wenn inhaltliche Gründe für eine Beendigung vorgetragen werden, bleibt die Entscheidung bis zur formalen Freigabe blockiert. Dass in diesem Kontext auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) als Pflicht immer wieder in den Fokus rückt, zeigt die praktische Sensibilität im Umgang mit gesundheitlichen Einschränkungen. Wer BEM-Fristen, Beteiligungen oder Dokumentationsanforderungen verkürzt, landet häufig nicht bei einer „schnell korrigierbaren“ Prozessschwäche, sondern bei einer Kündigung, die sich bereits aus Verfahrensgründen nicht halten lässt.
Im konkreten Fall ging es um eine Reinigungskraft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60. Der Arbeitgeber hatte im Verlauf des Arbeitsverhältnisses insgesamt vier Kündigungen ausgesprochen. Das Gericht erklärte jedoch alle vier Kündigungen für unwirksam. Ausschlaggebend waren der Schutzstatus der Beschäftigten und das fehlende behördliche Einverständnis über den Sonderkündigungsschutz. Für HR-Teams ist das eine doppelte Warnung: Erstens reicht es nicht, im Kündigungsschreiben nur auf betriebliche oder personenbezogene Gründe zu verweisen. Zweitens kann die unterlassene Einbindung der zuständigen Instanz den gesamten Beendigungsversuch „abschalten“, bevor überhaupt inhaltlich geklärt wird, ob das Unternehmen organisatorisch oder personell neu aufstellen wollte.
Für die HR-Praxis folgt daraus eine klare Neuausrichtung bei Interview-Leitfäden und Formularen. Wenn Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach einer Behinderung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind, müssen Personalprozesse so gestaltet werden, dass unzulässige Einstiegsfragen gar nicht erst in die Kandidatengespräche gelangen. Praktisch heißt das: Standardisierte Fragebatterien brauchen ein sauberes Rechts-Design, und Entscheidungsbögen sollten unterscheiden, welche Informationen in welcher Phase erhoben werden dürfen. Daneben zeigt der Fall, wie schnell Unternehmen durch formale Fehler mehrere Iterationen erzeugen können: Mehrere Kündigungswellen erhöhen zwar den Druck, aber ohne Integrationsamts-Zustimmung steigt das Risiko, dass alle Versuche scheitern und der Arbeitgeber faktisch an Arbeitsverhältnisse gebunden bleibt.
Auch Betriebsräte und Arbeitgeber müssen ihre interne Governance in diesem Bereich schärfen. Das Urteil ordnet den Schutz vor Benachteiligung nicht erst einem späteren Stadium zu, sondern setzt ihn bereits am ersten Kontaktpunkt im Bewerbungsprozess als Leitplanke. Gleichzeitig bleibt das ein operativer Auftrag: Personalverantwortliche sollten ihre Prozesse so dokumentieren, dass unzulässige Frageteile, fehlende BEM-Schritte oder nicht eingeholte Zustimmungen nicht „zwischen den Zeilen“ verloren gehen. Für künftige Entscheidungen wird damit weniger die Frage entscheidend, ob der Arbeitgeber die Schwerbehinderung irgendwann erfährt, sondern ob er sie auf dem richtigen, rechtlich zulässigen Weg erfassen wollte und ob er Kündigungen nach den besonderen Schutzregeln vorbereitet hat.
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