LONDON (IT BOLTWISE) – Ab dem 27. September 2026 müssen Händler in der EU einheitliche Labels für gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Haltbarkeitsgarantien verwenden. Parallel greift die EmpCo-Richtlinie: Pauschale Öko-Aussagen wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ werden nur noch mit belastbaren, anerkannten Nachweisen zulässig. Am 12. September startet die zweite Anwendungsstufe des EU Data Act mit „Access by Design“ für vernetzte Geräte. Zum 1. September fällt zudem die Einkommensgrenze bei Lohnsteuerhilfevereinen, wodurch deutlich mehr Verbraucher Zugang zu steuerlicher Beratung erhalten.

Die September-Welle 2026 betrifft weniger den einzelnen Kauf als den Informationsgehalt am Point of Sale: Verbraucher sollen beim Einkauf schneller erkennen können, ob ein Defekt Anspruch auf gesetzliche Gewährleistung auslöst oder ob ein Anbieter darüber hinaus eine längere Haltbarkeitsgarantie freiwillig gewährt. Ab dem 27. September müssen Händler EU-weit zwei einheitliche Labels anbringen. Ein Label kennzeichnet das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit dem Kernpunkt „mindestens zwei Jahre“ Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Das zweite Kennzeichen zeigt, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet.
Technisch und organisatorisch ist daran vor allem bemerkenswert, wie sehr die Regeln auf standardisierte Kommunikation statt auf Detaildiskussionen im Schadensfall setzen: Beide Angaben sollen Kaufentscheidungen vereinfachen, indem sie „auf einen Blick“ zeigen, welche Ansprüche gelten. Das reduziert Interpretationsspielräume, etwa wenn Händler zusätzlich eine eigene Garantie vermarkten. In der Praxis heißt das für Unternehmen, dass Produktdaten, Garantiedauer und rechtliche Einordnung nicht länger nur als Textbaustein in Marketing-Teams landen dürfen, sondern sauber an der Verkaufslogik ausgerichtet werden müssen – für Onlineshops ebenso wie für Verpackung und stationären Handel. Gleichzeitig kommt der Termin nicht zufällig: Der Start fällt mit dem Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie zusammen, die den nächsten Schritt hin zu überprüfbaren Aussagen über ökologische Eigenschaften fordert.
Die EmpCo-Richtlinie zielt auf Greenwashing, indem sie allgemeine positive Umweltaussagen untersagt, wenn Unternehmen keine anerkannten Nachweise vorlegen können. Damit werden Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ in der Werbung nur noch dann haltbar, wenn sie durch ein anerkanntes Label gedeckt sind – etwa durch den Blauen Engel, das EU-Ecolabel oder das EU-Bio-Logo. Auch „klimaneutral“ ist problematisch, sobald diese Aussage allein auf Kompensationsmaßnahmen beruht: Wenn Firmen für Emissionen Ausgleichsprojekte finanzieren, reicht das als Grundlage für den Werbeclaim künftig nicht mehr in der bisherigen Breite. Zudem spielt ein bereits in Deutschland wirksames Leitprinzip hinein: Der Bundesgerichtshof hatte 2024 entschieden, dass Unternehmen den Begriff „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutern müssen; die EmpCo-Regel harmonisiert und verschärft diese Logik EU-weit.
Für das laufende Marketing bedeutet das konkret: Zukunftsversprechen sind künftig nur zulässig, wenn ein konkreter, extern validierter Transitionsplan vorliegt. Außerdem dürfen Umweltaspekte, die nur einen Teil des Produkts betreffen, nicht so herausgestellt werden, dass der Eindruck einer durchgehend ökologischen Gesamtbilanz entsteht. Unternehmen müssen dafür ihre Claim-Strategie neu justieren und stärker zwischen Teilkomponenten, Prozessmerkmalen und Produktgesamteindruck unterscheiden. Selbst interne oder unternehmenseigene Siegel geraten unter Druck: Zulässig bleiben laut der Darstellung der Beraterseite vor allem Kennzeichen mit extern überwachten Zertifizierungssystemen oder staatlicher Vergabe. Das betrifft auch etablierte Handelslabels, die zwar bisher mit eigenen Systemen arbeiteten, deren Zertifizierung aber nach neuer Auslegung möglicherweise nicht überall die strengeren Anforderungen erfüllt. Daneben existieren Labels, deren Kriterien klar definiert und unabhängig kontrolliert sind; hier verschiebt sich allerdings die Frage stärker Richtung Zugänglichkeit für andere Marktteilnehmer.
Während die EmpCo-Richtlinie vor allem die Werbeaussagen „am Display“ kontrolliert, legt der EU Data Act an anderer Stelle die Datenzugriffe fest: Am 12. September 2026 startet die zweite Anwendungsstufe. Im Kern geht es um „Access by Design“: Wer ein vernetztes Gerät nutzt, soll unmittelbar auf die dabei erzeugten Daten zugreifen können, ohne erst die Freigabe des Herstellers einholen zu müssen. Die EU-Kommission zählt den Data Act zu zehn Meilensteinen, die zwischen dem 1. August und dem 15. September 2026 greifen; dazu kommen auch neue Vorschriften zur Cybersicherheit bestimmter Produkte sowie Regelungen, die den Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren beschleunigen sollen. Für Unternehmen ist das ein anderes Daten- und Betriebsmodell als bislang: Datenflüsse müssen so gestaltet werden, dass Rechte und technische Zugriffe nicht nur juristisch, sondern auch in den Schnittstellen und Produktarchitekturen „eingebaut“ sind.
Auch auf der „Bürokratieebene“ ändert sich zum 1. September 2026 etwas, das vor allem für Privatpersonen und kleinere Beratungskonstellationen spürbar wird: Eine Reform des Steuerberatungsrechts fällt nach den Angaben der Bundesregierung als umfangreichste seit 2008 aus. Der entscheidende Punkt ist der Wegfall einer bislang geltenden Einkommensgrenze für Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Bisher durften diese nur beraten werden, wenn die Einnahmen 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht überschritten. Die Grenze fällt komplett weg; das Bundesfinanzministerium schätzt, dass dadurch rund 35.500 zusätzliche Steuerpflichtige Beratung bei einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen können, statt auf einen Steuerberater angewiesen zu sein. Insgesamt zeichnet sich damit ein zusammenhängendes Muster ab: EU-weit werden Regeln so ausgestaltet, dass Verbraucher Informationen und Zugriffe verlässlicher erhalten – über standardisierte Labels, überprüfbare Umweltclaims, klare Datenrechte und breiteren Beratungszugang.
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