STUTTGART / LONDON (IT BOLTWISE) – Das OLG Stuttgart hat im Markenstreit zwischen der Alfred Ritter GmbH und der Wacker GmbH eine Unterlassung sowie Schadenersatz wegen einer quadratischen Haferriegel-Verpackung bestätigt. Der Streit betrifft das wiedererkennbare Verpackungsdesign mit Seitenlaschen und Längsnaht, das als „Blanko-Verpackung“ registriert sein soll. Laut Gericht besteht eine Verwechslungsgefahr, weil sich die Aufmachung der Produkte „überdurchschnittlich“ und die Waren zumindest „durchschnittlich“ ähneln. Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Verfahren bleibt damit in Bewegung.

Im Markenrechtsstreit um quadratische Verpackungen geht es längst nicht mehr nur um ein „Logo auf der Vorderseite“, sondern um das gesamte Erscheinungsbild im Regal. Das OLG Stuttgart hat im Verfahren der Alfred Ritter GmbH gegen den Mannheimer Haferriegel-Hersteller Wacker GmbH entschieden und damit den Kern der Argumentation gestärkt: Für Unternehmen kann der Markenschutz eines individuellen Designs ein wesentlicher Vermögenswert sein, weil er beim schnellen Wiedererkennen im Handel wirkt. Genau an dieser Stelle liegt auch der technische beziehungsweise juristische Bezug zur Markenwelt: „Trade Dress“ und die visuelle Gesamterscheinung werden dann relevant, wenn Verbraucher Produkte nicht über feinste Details, sondern über Gestaltmerkmale zuordnen.
Das Gericht ordnete die Ähnlichkeit der Verpackungen als hoch ein: Nach Darstellung des Vorsitzenden Richters Christoph Stefani seien die Verpackungen „überdurchschnittlich“ ähnlich, die Waren zumindest „durchschnittlich“ ähnlich. In der Konsequenz sah das Oberlandesgericht eine Verwechslungsgefahr und damit eine Markenverletzung als gegeben an. Dass der Spruch nicht rechtskräftig ist, bleibt aber entscheidend für die weitere Reichweite: Bis zur abschließenden Klärung kann sich die Lage durch Rechtsmittel noch ändern, und Unternehmen sollten deshalb ihre Entscheidungen im Produkt- und Verpackungsmanagement nicht allein auf die erstinstanzliche oder zweitinstanzliche Momentaufnahme stützen.
Die Streitfrage entstand konkret um den quadratischen Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“ von Wacker. Ritter Sport verlangt in diesem Kontext nicht nur Schadenersatz, sondern will auch, dass die bislang verwendete Verpackung nicht weiter genutzt wird und bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen werden soll. Für die Alfred Ritter GmbH steht dabei ein besonderes Detail im Zentrum: Beim Deutschen Patent- und Markenamt sei eine Art „Blanko-Verpackung“ registriert, also eine Verpackungsform ohne Aufdruck, aber mit den typischen Seitenlaschen und der Längsnaht zum Knicken auf der Rückseite. Damit verschiebt sich der Maßstab im Streit von konkreten Markenwörtern hin zu der Frage, welche Gestaltungselemente als ausreichend spezifisch und zugleich geschäftlich relevant gelten, um einen Ausschlussanspruch zu tragen.
Ritter Sport untermauert die Kollision zudem mit dem Waren- und Zielgruppenargument: Schokolade und Müsliriegel ordnen sich aus Sicht des Herstellers in ähnliche Konsumanlässe ein und werden von derselben Zielgruppe zumindest teilweise zum gleichen Zweck gegessen. Solche Überlegungen sind in der Praxis oft ausschlaggebend, weil Markenrechtsfälle selten im luftleeren Raum entschieden werden. Stattdessen schauen Gerichte darauf, wie Produkte tatsächlich wahrgenommen werden, wie sie in Regalen nebeneinander platziert sind und ob die Gestaltung so dominiert, dass Verbraucher die Herkunft verwechseln könnten. Für Wacker bedeutet das: Selbst wenn einzelne Designelemente verändert werden, kann der Schutzbereich einer registrierten Verpackungsform weiterhin greifen, solange die maßgebliche Gesamterscheinung als „zu nahe“ empfunden wird.
Auch markt- und prozessseitig ist die Entscheidung nicht nur für die beiden Parteien relevant. Für Hersteller im Lebensmittelbereich ist Verpackungsdesign längst Teil des Wettbewerbsvorteils und wird parallel zu Produktentwicklung und Supply-Chain-Planung gestaltet. Sobald ein Design als Marke geschützt werden kann, steigt der Aufwand, das eigene Portfolio revisionssicher zu halten: Vorab-Checks für neue Formate, engere Abstimmung zwischen Marketing und Packaging Engineering sowie eine klare Dokumentation von Gestaltungsmerkmalen werden dann zu wiederkehrenden Aufgaben. Daneben verschiebt sich für Unternehmen auch die Risikologik für Produktlaunches: Wer eine ähnliche Geometrie oder Faltkonstruktion plant, braucht nicht nur kreative Freigaben, sondern belastbare rechtliche Einschätzungen.
Für die nächste Phase ist außerdem relevant, wie sich ein nicht rechtskräftiges Urteil in der Praxis anfühlt. Unternehmen agieren in solchen Übergangsphasen häufig mit zwei Geschwindigkeiten: Einerseits werden rechtlich riskante Varianten beschleunigt umgestellt oder gestoppt, andererseits bleibt die technische Lieferfähigkeit der Verpackungskette ein Engpass. Gerade bei bereits bestellten Kontingenten und laufenden Produktionslinien kann der Rückruf- beziehungsweise Unterlassungsdruck kurzfristig zu Kosten führen, die nicht vollständig im gerichtlichen Ergebnis abgebildet sind. Nach diesem OLG-Entscheid entsteht damit ein klarer Handlungsrahmen: Wacker muss auf Basis der Begründung prüfen, ob eine Revision die Einstufung der Ähnlichkeiten und der Verwechslungsgefahr zu kippen vermag, während Ritter Sport auf den Schutz des wiedererkennbaren Formats setzt.
Unterm Strich zeigt der Fall, wie eng Markenrecht, Produktdesign und Marktkommunikation zusammenlaufen. Quadratische Verpackungen wirken im Lebensmitteleinzelhandel häufig wie ein prägnantes „Erkennungsobjekt“; das Gericht hat genau dieses Wiedererkennungsmuster als schutzfähig eingeordnet. Gleichzeitig bleibt durch die fehlende Rechtskraft ein offener Bereich: Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten beide Seiten ihre Strategie so planen, dass sie technische Umstellungen im Packaging-Engineering schnell durchführen können, falls das Ergebnis später bestätigt oder anders bewertet wird. Für die Branche ist das vor allem eine Erinnerung daran, dass „Form“ im Markenrecht nicht Beiwerk ist, sondern ein eigener Hebel im Wettbewerb.
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