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LONDON (IT BOLTWISE) – Der Schweizer Bundesrat hat Sonderbestimmungen für junge Wachstumsunternehmen beschlossen, die ab dem 1. Dezember 2026 flexiblere Arbeitszeitmodelle erlauben. Künftig dürfen Arbeitsspannen inklusive Pausen und Überzeit täglich auf höchstens 17 Stunden ausgedehnt werden. Zusätzlich kann die Ruhezeit mehrmals pro Woche auf minimal 9 Stunden verkürzt werden, wenn im Wochenmittel die Durchschnitte eingehalten bleiben. Für Arbeitgeber bleiben aber zentrale Schutzmechanismen wie Zuschläge und eine lückenlose Arbeitszeiterfassung bestehen.

Schweizer Sonderregeln: Start-ups dürfen bis zu 17 Stunden arbeiten
Schweizer Sonderregeln: Start-ups dürfen bis zu 17 Stunden arbeiten (Foto: IT BOLTWISE)
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Mit Wirkung zum 1. Dezember 2026 erhalten Schweizer Start-ups in der Aufbauphase deutlich mehr Spielraum bei der Organisation von Arbeitszeit. Der Bundesrat hat dazu Sonderbestimmungen beschlossen, die auf eine Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) zurückgehen. Ziel ist, den engen operativen Takt von Wachstumsunternehmen besser abzubilden, ohne die Grundprinzipien des Arbeitnehmerschutzes vollständig aufzugeben.

Konkret betrifft die Neuerung vor allem die Obergrenzen für Arbeitsspannen: Tages- und Abendarbeit dürfen inklusive Pausen und Überzeit künftig höchstens 17 Stunden umfassen. Der Schritt ist dabei nicht nur kosmetisch, sondern eine spürbare Verschiebung gegenüber der sonst üblichen Grenze von 12,5 Stunden – rechnerisch entspricht das einer Verlängerung um drei Stunden pro Tag. Zusätzlich erlaubt die Regel, die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche auf minimal 9 Stunden zu verkürzen, sofern im Durchschnitt innerhalb von vier Wochen mindestens 11 Stunden erreicht werden. Für Personalplanung und Schichtlogik heißt das: Unternehmen müssen die zulässigen Muster nicht nur kennen, sondern sie auch systematisch in der Einsatzplanung abbilden.

Neben den erweiterten Zeitfenstern bleibt die Vergütung an Sonderzeiten klar abgesichert. So müssen Arbeitgeber weiterhin Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 25 Prozent beziehungsweise 50 Prozent leisten. Ebenso sind die vorgeschriebenen Ausgleichsruhezeiten einzuhalten, damit die Flexibilität nicht in eine dauerhafte Mehrbelastung kippt. Ergänzend nennt die Verordnungsänderung Erleichterungen bei der Einsatzplanung: Arbeitseinsätze sind demnach an bis zu 6 Sonntagen sowie in 10 Nächten pro Jahr ohne behördliche Bewilligung möglich – jedoch nur, solange die übrigen Schutzmechanismen und Bedingungen erfüllt bleiben.

Wer die Sonderregeln tatsächlich anwenden darf, ist nicht frei gestaltbar. Maßgeblich ist eine Definition, die den Start-up-Status an eine Aktiengesellschaft in der Aufbauphase mit hohem Wachstumspotenzial knüpft. Die Unternehmensgründung darf in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegen; falls noch kein positiver operativer Cashflow vorliegt, wird die Grenze auf maximal 10 Jahre erweitert. Ausdrücklich ausgeschlossen sind dagegen Spin-offs, Franchise-Betriebe sowie Corporate Start-ups. Damit wird die Anwendung auf eine klar abgegrenzte Unternehmensrealität fokussiert, in der Projekte typischerweise eng getaktet sind und Ressourcenwechsel schneller erfolgen.

Aufseiten des Personals gelten kumulativ mehrere Bedingungen, die eng mit dem Charakter der Arbeit verknüpft sind. Dazu gehören besondere berufliche Fähigkeiten, ein Einsatz an einem spezifischen, zeitlich befristeten Projekt und weitgehende Autonomie – mindestens in dem Sinne, dass Beschäftigte über die eigene Arbeitszeit mitbestimmen können. Zusätzlich verlangt die Regel eine Beteiligung am Unternehmen über einen Mitarbeiterbeteiligungsplan (ESOP). Für die Umsetzung bedeutet das in der Praxis: Unternehmen brauchen nicht nur ein gutes HR-Setup, sondern auch belastbare Nachweise über Projektcharakter, Autonomie und Beteiligungsstruktur. Gerade bei Arbeitszeitmodellen, die an mehreren Parametern hängen, werden Dokumentations- und Compliance-Prozesse zu einem strategischen Baustein.

Entsprechend betont die Neuregelung auch die organisatorische Seite: Arbeitgeber bleiben verpflichtet, die Arbeitszeit präzise zu erfassen, lückenlos zu dokumentieren und Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge umzusetzen. Das ist in technologischer Hinsicht relevant, weil Arbeitszeiterfassung in solchen Szenarien mehr sein muss als ein Stempel-Tool: Unternehmen brauchen eine verlässliche Datenbasis für Zeitfenster, Pausen, Überzeit und Ruhezeiten, die sich mit den besonderen Voraussetzungen (Projektbefristung, Autonomie, ESOP) verknüpfen lässt. Gerade wenn Tageshöchstgrenzen deutlich steigen, wächst das Risiko von Abweichungen durch manuelle Prozesse – weshalb viele Teams ihre internen Workflows, Templates und Freigabewege anpassen müssen, statt nur die Schichtplanung „auf Lockerung“ zu stellen.

Historisch ordnet sich die Maßnahme in eine parlamentarische Initiative ein, die bereits auf das Jahr 2016 zurückgeht und vom FDP-Nationalrat Marcel Dobler angestoßen wurde. Interessant ist dabei auch der Weg: Umgesetzt wurde nicht über eine Revision des Arbeitsgesetzes, sondern über Verordnungsebene. Grundlage waren Rundtischgespräche mit den Sozialpartnern; in der Vernehmlassung gab es breite Zustimmung, auch wenn der finale Kompromiss hinter einem ursprünglichen Entwurf zurückblieb. Gewerkschaften tragen die Einigung laut Quelle mit Vorbehalten, unter anderem mit dem Ruf nach einer buchstabengetreuen Umsetzung. Am selben Tag passte der Bundesrat zudem Vorgaben für die Revisions-, Fiduziar- und Steuerberatungsbranche an, unter anderem über ein Jahresarbeitszeitmodell für Fachkräfte mit einem Jahreslohn über CHF 120’000 und Bildungsabschluss auf Niveau 6 (Bachelor), einschließlich zulässiger Wochen- und Einzelwochenobergrenzen sowie bewilligungsfreiem Sonntagsvolumen. Für die Unternehmen bedeutet das: Sie bekommen zwar mehr Flexibilität in bestimmten Segmenten, müssen aber gleichzeitig ihre internen Regeln so ausarbeiten, dass die Voraussetzungen je Beschäftigtengruppe nachweisbar bleiben.

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