BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ferienjobs für Minderjährige bleiben ein rechtliches Minenfeld: Schon die Altersgrenzen entscheiden darüber, ob Arbeit grundsätzlich erlaubt ist und wie lange am Tag gearbeitet werden darf. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde greift dabei nur für volljährige Beschäftigte. Parallel hat der Bundesfinanzhof beim Kindergeld klargestellt, dass eine bloße Ausbildungsabsicht nicht genügt. Welche Reformen bei Minijobs geplant sind und warum Schüler laut Plänen ausdrücklich ausgenommen bleiben sollen, ordnet dieser Beitrag ein.

Wer in den Sommerferien arbeiten möchte, stößt schnell auf eine scheinbar einfache Frage: Wie alt ist die Person genau? Genau daran knüpfen die gesetzlichen Regelungen für Kinder und Jugendliche sehr strikt an. Grundsätzlich gilt: Unter 13 Jahren ist Arbeit nicht erlaubt. Ab 13 Jahren wird eine leichte Beschäftigung mit Zustimmung der Eltern möglich, die allerdings zeitlich begrenzt bleibt. Für Arbeitgeber ist das mehr als Bürokratie, denn die Einhaltung wirkt direkt auf Haftungsrisiken, Sozialversicherungsstatus und die Frage, ob überhaupt wirksam ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Für alle Beteiligten lohnt sich daher ein Blick auf die konkreten Zeitfenster und Nachweispflichten.
Technisch-juristisch betrachtet folgt die Logik einem klaren Muster: Je höher das Alter, desto mehr Spielraum bei Dauer, Wochenstunden und Tageszeiten. Für 13- und 14-Jährige sind demnach maximal zwei Stunden pro Tag möglich, in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden; auch hier bleibt es bei leichten Tätigkeiten wie Zeitung austragen, Nachhilfe geben oder Babysitten. Zusätzlich muss die Arbeitszeit in einem engen Korridor liegen, nämlich zwischen 8:00 und 18:00 Uhr. Ab 15 Jahren steigen die erlaubten Werte deutlich: bis zu acht Stunden täglich sowie bis zu 40 Stunden pro Woche. Gleichzeitig erweitert sich das Zeitfenster auf 6:00 bis 20:00 Uhr.
Damit nicht genug: Der Gesetzgeber begrenzt die Gesamtdauer solcher Ferienjobs auf maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. Für die Praxis heißt das, dass Personalabteilungen nicht nur die Tages- und Wochenstunden prüfen sollten, sondern auch die Kalenderlogik sauber dokumentieren müssen. Genau hier entstehen häufig Fehler, etwa wenn einzelne Einsätze über Monate „zusammengesetzt“ werden, ohne die Vier-Wochen-Grenze im Blick zu behalten. Arbeitsrechtsnah argumentieren viele Kanzleien deshalb für eine schriftliche Vereinbarung, damit Tätigkeiten, Zeiten und Zustimmungen nachvollziehbar sind. Als Gegenprobe taugt zudem die Frage: Ist die Tätigkeit wirklich „leicht“, oder überfordert sie faktisch durch körperliche Belastung oder Verantwortung?
Beim Geld kommt der nächste Stolperstein: Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gilt in dieser Konstellation nur für volljährige Beschäftigte. Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben darauf keinen Anspruch. Das ist keine reine Formalie, denn es entscheidet darüber, welche Vergütung vertraglich überhaupt zulässig ist und wie Abrechnungen in der Lohnbuchhaltung korrekt eingestellt werden. Unabhängig vom Alter empfehlen Arbeitsrechts- und Lohnexperten, Konditionen schriftlich festzuhalten, damit spätere Streitigkeiten nicht an fehlenden Angaben zu Arbeitszeit, Tätigkeitsumfang oder Zustimmung der Eltern scheitern. Wer darauf verzichtet, verschiebt das Risiko auf teure Nacharbeiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen.
Parallel zu Ferienjob-Regeln rückt auch das Kindergeld-Thema in den Fokus. Der Bundesfinanzhof hat im März entschieden, dass die bloße Absicht, eine Ausbildung zu beginnen, nicht genügt. Stattdessen braucht es objektive Belege, etwa konkrete Bewerbungsunterlagen. Für Familien bedeutet das: Es reicht nicht, im Gespräch eine Perspektive zu nennen, wenn das Finanzamt einen Nachweis verlangt. Für Schüler und junge Erwachsene beeinflusst das auch die Timing-Frage, wann sie sich bewerben, wann sie Unterlagen einreichen und wie sauber die Prozesse dokumentiert sind. Gleichzeitig zeigt die BFH-Entscheidung, wie stark Nachweispflichten im deutschen Sozial- und Steuerrecht auf „prüfbare Tatsachen“ setzen statt auf Absichtserklärungen.
Auch bei Minijobs wird es politisch und organisatorisch unruhiger. Die Alterssicherungskommission hat Mitte Juli weitreichende Reformen vorgeschlagen, bei denen die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht wegfallen soll. Bisher zahlen Minijobber im gewerblichen Bereich im Regelfall einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung, sofern sie sich nicht befreien lassen. Laut Daten aus dem ersten Quartal 2026 sind von 6,8 Millionen geringfügig Beschäftigten nur 20,9 Prozent rentenversicherungspflichtig. Marktseitig ist das ein Einschnitt, weil er Beiträge, Ansprache und Vertragsmuster verändert. Gleichzeitig wird es zur Konkurrenzlogik zwischen „klassischem Ferienjob“ und „Minijob als Nebenmodell“: Beide Kategorien müssen künftig noch genauer voneinander abgegrenzt werden.
Genau hier spielt die geplante Ausnahmeregelung für Schüler eine zentrale Rolle. In den Reformüberlegungen soll betont werden, dass Schüler explizit ausgenommen bleiben und weiterhin ohne verpflichtende Rentenbeiträge in den Ferien arbeiten können. Damit versucht die Gesetzeslogik, Bildungsbiografien zu schützen und kurzfristige Ferien-Einkünfte nicht mit einer zusätzlichen langfristigen Beitragsbindung zu belasten. Wirtschaftsverbände wie der DEHOGA kritisieren jedoch, dass die Regelung zu stark auf den Schülerstatus zugeschnitten sein könnte. Ihre Sorge lautet: Andere Arbeitnehmergruppen und Branchen könnten am Ende zusätzliche administrative oder finanzielle Lasten tragen. Für Arbeitgeber bedeutet das vorerst vor allem eins: genaue Statusprüfung und saubere Vertragsgestaltung.
Wer Alternativen sucht, findet parallel neue Formate statt nur der klassischen Aushilfe: Ein Beispiel ist ein Pilotprojekt für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im digitalen Bereich, das in Thüringen im September startet. Jugendliche sollen dort digitale Kompetenzen in der Medienbildung erwerben; für den ersten Jahrgang stehen 15 Plätze zur Verfügung. Damit entsteht eine Art Gegenmodell zum Ferienjob, das nicht primär auf kurzfristige Arbeitsstunden zielt, sondern auf Qualifikationsaufbau und Betreuung. Aus Entwicklungssicht wird das besonders dann relevant, wenn Reformen bei Minijobs die Bürokratie erhöhen und Arbeitgeber zusätzlich prüfen müssen, welche Tätigkeit in welche Rechtskategorie fällt. Für die kommenden Monate ist damit zu erwarten, dass Unternehmen und Träger Musterverträge und Prozesse schneller aktualisieren.
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