SCHLESWIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Um die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ ringt aktuell ein schleswig-holsteinisches Oberlandesgericht. Ein veganer Soja-Rum-Likör wird dabei gegen die Argumente eines Schutzverbands aus der Spirituosenbranche verteidigt. Im Kern geht es um die Frage, ob der Name unzulässige Assoziationen zum geschützten „Eierlikör“ auslöst. Das Urteil wird nun erwartet – und damit auch Klarheit für viele Nischenanbieter.

Ein Likör ohne Eier klingt nach reiner Produktbeschreibung, juristisch ist die Frage aber deutlich schärfer: Darf ein Hersteller einen veganen Likör mit dem Namen „Likör ohne Ei“ bewerben, wenn „Eierlikör“ in der EU als geschützte Spirituosenbezeichnung gilt? Genau diese Konstellation beschäftigt derzeit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer Berufungsverhandlung. Ausschlaggebend ist nicht, ob im Getränk tatsächlich Eigelb enthalten ist, sondern ob der gewählte Name bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine unmittelbare und unwillkürliche gedankliche Verbindung zu dem geschützten Begriff auslöst.
Im Fallkontext geht es um ein Unternehmen aus Henstedt-Ulzburg, das unter anderem einen veganen Likör auf Sojabasis mit Rum vermarktet – eben unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“. Dagegen hat der Schutzverband der Spirituosen-Industrie geklagt. Der Verband argumentiert, der Name verstoße gegen die EU-Spirituosenverordnung, weil er in Verbindung mit der Darstellung eines Hahns auf den Etiketten als Anspielung auf Eierlikör zu verstehen sei. Entscheidend ist dabei die Schutzlogik der EU: Geschützte Spirituosenbezeichnungen sollen nicht nur vor direkter Verwendung bewahrt werden, sondern auch vor Formen, die Verbraucher in Richtung des geschützten Produkts „ziehen“, ohne den Begriff wörtlich zu nennen.
Die rechtliche Leitplanke liefert die Verordnung (EU) 2019/787. Für „Eierlikör“ verlangt Anhang I Nr. 39 unter anderem Mindestgehalte: bezogen auf 1 Liter Fertigerzeugnis sind 150 Gramm Mindestgehalt an Zucker oder Honig und mindestens 140 Gramm an reinem Eigelb vorgesehen. Für die Bezeichnung „Likör mit Eizusatz“ gelten laut Anhang I Nr. 40 andere Mindestanforderungen, etwa mindestens 70 Gramm reines Eigelb. Das Entscheidende an dieser Systematik: Sobald ein Name oder eine Aufmachung als Anspielung verstanden wird, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sofort eine Assoziation mit den geschützten Begriffen und Produkten auslöst, soll das nach dem Verordnungsmechanismus unterbleiben. Damit rückt das „Wie“ der Benennung in den Fokus, nicht allein das „Was“ im Rezept.
Dass der Konflikt nicht automatisch zugunsten der geschützten Bezeichnung ausgeht, zeigt die Vorgeschichte: Das Landgericht Kiel hatte im Oktober 2025 entschieden, dass „Likör ohne Ei“ weder gegen EU-Recht verstoße noch irreführend sei. Die Kieler Richter sahen keine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern ordneten die Bezeichnung als „abgrenzende Anspielung“ ein. Genau dieses Begriffsduo macht den Unterschied aus: Abgrenzend heißt, der Verbraucher soll trotz Anklang an ein bekanntes Produkt erkennen, worin sich die Alternative konkret unterscheidet. Vereinnahmend wäre dagegen eine Formulierungs- und Aufmachungsstrategie, die den geschützten Begriff zumindest im Eindruck „mitnimmt“, obwohl er nicht verwendet wird.
Wie weit die Auslegung in der Praxis reicht, zeigt zudem die Falllandschaft rund um geschützte Spirituosenbezeichnungen. Berichte über mehrere gerichtliche Verfahren deuten darauf hin, dass immer wieder kleinere Hersteller von veganen oder auch alkoholfreien Alternativen im Fokus stehen. So entschied der Europäische Gerichtshof im vergangenen Jahr, dass ein alkoholfreies Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden darf; auch der Zusatz „alkoholfrei“ soll daran nach der Entscheidung nichts geändert haben. Ein weiterer Punkt aus diesem Umfeld ist, wie stark Gerichte den Schutz auch dann anwenden, wenn nicht die exakte geschützte Kategorie genutzt wird, sondern ein nahe verwandter Name, der denselben Gedankengang auslöst.
Besonders relevant für die Schleswiger Richter ist dabei eine Hamburger Entscheidung Anfang April: Dort ging es um die Frage, wann Getränge überhaupt mit Begriffen wie Whiskey, Gin oder Rum bezeichnet werden dürfen. Das OLG stellte klar, dass diese Bezeichnungen nur dann zulässig sind, wenn auch tatsächlich Whiskey, Gin oder Rum enthalten ist. Gleichzeitig zeigt das Urteil eine Nuance, die über den konkreten Wortlaut hinausgeht: Auch „American Malt“ wurde für nahezu alkoholfreie Geträge als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey eingeordnet, obwohl der Begriff „Whiskey“ nicht im Namen vorkommt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. In der mündlichen Verhandlung am 26. August wurde dieser Gedankengang offenbar auch für den „Likör ohne Ei“-Streit aufgegriffen: Wie dort „Whiskey“ nicht auftaucht, wird hier die Bezeichnung „Eierlikör“ nicht genutzt.
Wie könnte es weitergehen? Nach Angaben im Verfahren deuten die OLG-Richterinnen und -Richter um Gerichtspräsident Dirk Bahrenfuss an, die Revision zulassen zu wollen. Für Unternehmen Ole Wittmann kommt derweil laut Aussage in der Verhandlung nicht infrage, freiwillig auf den Namen zu verzichten. Die ökonomische Bedeutung liegt auf der Hand: Für Produzenten von Alternativen ist der Name oft Teil des Brandings, während die EU-Regeln das Erzeugen von Assoziationen zwischen Kategorie und Produkt absichern. Wenn die schleswig-holsteinische Instanz die Linie streng zieht, steigt für kleine Anbieter die Hürde, mit umgangssprachlichen Abgrenzungen wie „ohne Ei“ weiterhin sichtbar zu bleiben. Umgekehrt kann eine Bestätigung des Kieler Ansatzes – „abgrenzende Anspielung statt Vereinnahmung“ – für viele Nischenprodukte eine rechtssichere Grundlage schaffen, sofern Etikett, Bildsprache und Produktbeschreibung konsistent den Abstand zum geschützten Original verdeutlichen.
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