MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Abfindungen können für Arbeitnehmer nach einer Kündigung zunächst wie ein finanzieller Segen erscheinen. Doch die Freude kann schnell getrübt werden, wenn die Steuerlast höher ausfällt als erwartet. Glücklicherweise bietet die sogenannte Fünftelregelung eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung zu reduzieren.

Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und somit den persönlichen Steuersatz beeinflussen. Da das deutsche Steuersystem progressiv gestaltet ist, kann eine hohe Einmalzahlung wie eine Abfindung dazu führen, dass der Steuersatz erheblich ansteigt. Um diesen Effekt abzumildern, hat der Gesetzgeber die Fünftelregelung eingeführt.
Die Fünftelregelung verteilt die steuerliche Belastung der Abfindung fiktiv über fünf Jahre, um den Progressionseffekt zu reduzieren. Dabei wird ein Fünftel der Abfindung zum restlichen zu versteuernden Einkommen des Jahres hinzugerechnet, die darauf entfallende Steuer berechnet und anschließend die Differenz zur Steuer ohne Abfindung ermittelt. Dieser Differenzbetrag wird mit fünf multipliziert, um die gesamte Steuerlast auf die Abfindung zu bestimmen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise: Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 50.000 Euro und hat ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Ohne Anwendung der Fünftelregelung würde das gesamte zu versteuernde Einkommen auf 90.000 Euro steigen, was zu einer erheblichen Steuerprogression führt. Mit der Fünftelregelung hingegen wird zunächst ein Fünftel der Abfindung, also 10.000 Euro, zum Einkommen hinzugerechnet, wodurch sich ein fiktives Einkommen von 50.000 Euro ergibt. Die darauf entfallende Steuer wird berechnet, die Differenz zur Steuer auf das ursprüngliche Einkommen ermittelt und dieser Betrag anschließend mit fünf multipliziert. Dadurch reduziert sich die Steuerlast auf die Abfindung spürbar.
Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Abfindung muss als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden und in einer Summe im selben Kalenderjahr zufließen. Wird die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt, kann die Fünftelregelung nur angewendet werden, wenn maximal 10 Prozent der Hauptsumme in einem anderen Jahr ausgezahlt werden.
Seit dem Jahr 2025 sind Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Stattdessen müssen Arbeitnehmer die ermäßigte Besteuerung selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung beantragen. Dies bedeutet, dass die Steuerentlastung erst nachträglich im Zuge der Veranlagung durch das Finanzamt erfolgt.
In der Regel sind Abfindungen sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme besteht jedoch für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Sie müssen unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Abfindung zahlen. Es ist daher ratsam, frühzeitig Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten, um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden.

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