BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Verpflichtungen von Mietern sind oft ein heikles Thema, insbesondere wenn es um Renovierungen und Schadenersatz geht. In Deutschland sind viele Mietverträge so formuliert, dass die Klauseln zur Renovierung unwirksam sind. Dennoch gibt es Situationen, in denen Mieter für Schäden aufkommen müssen, sei es durch unsachgemäße Renovierungen oder unvollständiges Ausräumen der Wohnung.

In Deutschland sind die Pflichten von Mietern ein häufiges Streitthema, insbesondere wenn es um Renovierungen und mögliche Schadenersatzforderungen geht. Die vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist oft ein zentraler Punkt. Laut Beate Heilmann vom Deutschen Anwaltsverein sind viele Mietverträge so formuliert, dass die darin enthaltenen Klauseln zur Renovierung unwirksam sind. In solchen Fällen müssen Mieter keine Renovierungsarbeiten durchführen.
Wenn jedoch die Renovierungsklauseln wirksam sind und der Mieter ohne vorherige Renovierung auszieht, kann der Vermieter einen Dienstleister mit den notwendigen Arbeiten beauftragen. Die Kosten für diese Nacherfüllung können dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Bevor dies geschieht, muss der Vermieter jedoch in der Regel den Mieter zur Durchführung der ausstehenden Arbeiten auffordern und eine angemessene Frist setzen.
Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die fachgerechte Ausführung von Renovierungsarbeiten. Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erklärt, dass es keine eindeutige Definition für fachgerechte Arbeiten gibt. Die Rechtsprechung geht von einer mittleren Art und Güte der Arbeiten aus. Wenn der Mieter schlechte Renovierungsarbeiten ausgeführt hat, kann der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen, sofern ein weiterer Aufwand erforderlich wird.
Auch das unvollständige Ausräumen der Wohnung kann zu Schadenersatzforderungen führen. Wenn der Mieter die Wohnung nicht vollständig räumt und beispielsweise Müll oder alte Möbel zurücklässt, muss der Vermieter diese vor einer Weitervermietung beseitigen. Der Vermieter muss auch hier zunächst zur Durchführung der ausstehenden Arbeiten auffordern und eine angemessene Frist setzen, bevor er Schadenersatzforderungen geltend machen kann.

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