KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat der Baumarktkette Obi den Markenschutz für ihre „Hausfarbe“ Orange verwehrt. Die Richter bestätigten, dass die Farbe nicht hinreichend als Kennzeichen nur für einen bestimmten Anbieter verstanden wird. Damit ist die lange Auseinandersetzung mit Wettbewerbern wie Hornbach und Globus beendet. Für Markeninhaber rückt die Frage nach der Unterscheidungskraft von Farben im Retail erneut in den Fokus.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Farbmarkenstreit um „Obi-Orange“ Klartext gesprochen: Die Baumarktkette erhält keinen Markenschutz für Orange als „Hausfarbe“ in der beantragten Form. Konkret wies der BGH die Revision von Obi gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zurück; dieses hatte die Löschung der Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als rechtmäßig bewertet. Der Fall trägt das Aktenzeichen I ZB 58/25 und zeigt damit sehr praktisch, wie hoch die Hürde ist, damit eine Farbe überhaupt als individuelles betriebliches Kennzeichen durchgeht – gerade im Umfeld des stationären Handels, in dem Farben häufig als Orientierung oder Warensortiment eingesetzt werden.
Im Kern ging es um die Frage, ob Orange im Baumarkt-Kontext als Herkunftshinweis auf einen konkreten Anbieter verstanden wird oder lediglich als allgemeines Signal „Baumarkt“. So argumentierte Obi, dass ihr spezifischer Farbton – unter anderem in einer hellrot-orangen Ausprägung, die sich auch im Logo widerspiegle – ein prägender Bestandteil der Markenidentität sei. Dem hat der BGH die Richtung vorgegeben: Die Farbe sei höchstens ein Hinweis auf Baumarktketten im Allgemeinen, aber kein spezielles Merkmal für einen einzelnen Betrieb. Damit bleibt die entscheidende Hürde bestehen: Eine Farbe muss nicht nur genutzt werden, sondern in der Wahrnehmung des Verkehrs so verfestigt sein, dass ohne zusätzliche Wort- oder Bildelemente zuverlässig auf ein bestimmtes Unternehmen geschlossen wird.
Technisch betrachtet folgt daraus für die Markenpraxis ein ähnliches Muster wie bei anderen Schutzrechten, bei denen das „Wie“ der Benutzung und die konkrete Abgrenzbarkeit im Vordergrund stehen. Wenn Wettbewerber im gleichen Warensegment ebenfalls kräftige Farbcodes einsetzen, wird es schwierig, allein aus der Farbwirkung eine eindeutige Zuordnung abzuleiten. Genau diesen Wettbewerbskontext haben konkurrierende Baumarktketten wie Hornbach und Globus in dem Verfahren genutzt: Sie hatten die Löschung der Obi-Farbmarke beantragt, und sowohl das Bundespatentgericht als auch der BGH sahen keinen hinreichenden Schutzanspruch. Für Unternehmen heißt das: Die reine Behauptung einer Markenidentität reicht nicht; entscheidend ist, ob die Farbe als unterscheidungskräftiges Kennzeichen funktioniert, also ob sie im Markt „monopolwürdig“ geworden ist.
Historisch betrachtet ist der Streit um Farbmarken im Handel kein Ausreißer, sondern ein Dauerbrenner im Markenrecht. Viele Handelsunternehmen setzen auf konsistente Farbwelten, um Wiedererkennung zu schaffen – etwa über Beschilderung, Ladengestaltung, Werbemittel oder Verpackungs- und Web-Elemente. Aus Sicht des Markenrechts kollidiert diese Strategie aber mit der Tatsache, dass Farben zugleich auch als Gestaltungsmittel für Produktkategorien, Sortimentslogik oder Sichtbarkeit dienen können. Genau hier liegt die Spannungsachse: Unternehmen wollen möglichst breite Schutzräume, während Gerichte prüfen, ob der Schutz nicht zu einer unzulässigen Verengung des Wettbewerbs führt, indem ein grundlegendes Gestaltungselement praktisch monopolisiert wird. Dass der BGH die Revision zurückgewiesen hat, stärkt in diesem Punkt die Linie, wonach „Hausfarben“ ohne nachweisliche Unterscheidungskraft leichter angreifbar sind.
Marktstrategisch bedeutet das Urteil für den Retail eine Zäsur mit konkreten Konsequenzen für Investitions- und Rechtsplanung. Wer seine Markenführung stark auf eine einzelne Farbe stützt, muss den Schutzumfang neu denken: Statt nur auf die Farbfläche zu bauen, gewinnt die Kombination aus Farbe, Wortmarken, Logo-Elementen und wiederkehrenden Layout-Mustern an Bedeutung. Das kann im Ergebnis auch den Markenauftritt vereinheitlichen, weil Unternehmen ihre Wiedererkennbarkeit stärker als System aus mehreren Komponenten definieren. Gleichzeitig bleibt eine Schutzlücke: Selbst wenn eine Farbe im Marketing wirkt, heißt das nicht automatisch, dass sie rechtlich als Marke trägt. Für neue Markenkonzepte oder Rebrandings ist das Urteil damit ein deutlicher Hinweis, die juristische Schutzfähigkeit früh in die Gestaltung einzubeziehen.
Für die laufende Praxis im Markenmanagement verschiebt der Fall zudem den Fokus auf belastbare Argumentationsketten. In Rechtsstreiten entscheiden Gerichte typischerweise entlang der Wahrnehmung des Verkehrs und der rechtlichen Einordnung, ob ein Zeichen als Herkunftshinweis taugt. Die vom BGH bestätigte Sicht, dass Orange lediglich allgemeiner Hinweis auf Baumarktketten sein kann, unterstreicht, dass Unternehmen im Zweifel nicht nur zeigen müssen, dass sie die Farbe verwenden, sondern auch, warum Verbraucher sie gerade als Zuordnungsmechanismus zu einem konkreten Anbieter interpretieren. Dazu passen strategische Schritte wie eine klarere Markenarchitektur, die Einbindung von Wort- und Bildmarkenelementen sowie eine Dokumentation, wie der Auftritt im Markt tatsächlich wahrgenommen wird.
Damit endet nach den Feststellungen des Gerichts eine langjährige Auseinandersetzung zwischen Obi und Wettbewerbern wie Hornbach und Globus. Das Urteil schafft zwar Rechtssicherheit, löst aber die grundsätzliche Frage nicht vollständig: Wie lässt sich in umkämpften Konsumgütermärkten eine Farbe so positionieren, dass sie nicht mehr nur „branchenüblich“ wirkt? Aus unternehmerischer Perspektive verschiebt sich die Antwort in Richtung mehrdimensionaler Kennzeichnung: Farbe allein ist selten ein robustes Alleinstellungsmerkmal, wenn der Markt bereits ähnliche Farbsignale kennt. Genau hier liegt die praktische Lehre aus Az. I ZB 58/25 – nicht als juristische Formalie, sondern als Marketing- und Wettbewerbsentscheidung mit langfristiger Wirkung.
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