LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25) jährliche Verwaltungsentgelte für bestimmte Wohn-Riester-Bausparverträge als unzulässig eingestuft. Damit sind die Entgelte bei betroffenen Verträgen nach der Entscheidung nicht wirksam vereinbart. Sparer können zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern, mindestens für die vergangenen drei Jahre. Besonders relevant ist die Signalwirkung für vergleichbare Gebührenkonstruktionen in der Bausparbranche.

Die Details klingen auf den ersten Blick unscheinbar: 15 Euro oder 24 Euro pro Jahr für einen Riester-Bausparvertrag. Genau an dieser Größenordnung zeigt sich aber, warum das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. XI ZR 83/25) für viele Betroffene praktisch wichtig ist. Der Senat erklärt jährliche Verwaltungsentgelte bei bestimmten Wohn-Riester-Bausparverträgen für unzulässig. Juristisch geht es dabei nicht um eine einzelne Preispunkt-Erfindung, sondern um die Grundfrage, wann ein Anbieter Zusatzkosten für Leistungen verlangen darf, die er entweder ohnehin im eigenen Interesse oder bereits durch andere Vertragspflichten abdecken muss.
Im Verfahren stand eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Landesbank Hessen-Thüringen. Kernpunkt war die Bewertung der Vertragsgestaltung: Dürfen Bausparkassen neben Abschlussgebühren und Zinsmargen zusätzlich jedes Jahr eine Gebühr für die Verwaltung des Vertrags einfordern? Der BGH ordnet die Jahresentgelte als Preisnebenabreden ein. Das ist der entscheidende rechtliche Filter, weil Preisnebenabreden im Regelfall strengen Maßstäben unterliegen, wenn sie Kunden unangemessen benachteiligen. Der Senat stellt dabei auf die Interessenlage ab: Wenn die Verwaltung der Verträge primär im Interesse des Kreditinstituts erfolgt, dürfen die damit verbundenen Kosten nicht pauschal auf die Bausparer abgewälzt werden.
Damit setzt das Urteil die bisherige Linie des Senats fort. Bereits im bisherigen Denken zur Gebührenkontrolle ging es immer wieder darum, ob ein Institut für Tätigkeiten, zu denen es gesetzlich oder vertraglich ohnehin verpflichtet ist, noch eine eigenständige Vergütung oben drauf setzen kann. Der Hintergrund ist für Nichtjuristen greifbar: Ein Bausparvertrag besteht nicht nur aus der Sparleistung, sondern auch aus dem laufenden Vertragsmanagement, das ein Institut organisatorisch ohnehin betreiben muss. Sobald die Kosten dafür jedoch als separate Jahrespauschale ausgewiesen werden, verschiebt sich das Risikoprofil der Vertragskalkulation in Richtung Kunde. Der BGH verneint genau diese Verschiebung für die angegriffene Konstruktion, weil die Kostenposition nicht sauber als zusätzliche Gegenleistung für den Verbraucher begründet wird.
Für die praktische Wirkung ist vor allem relevant, dass das Gericht Jahresentgelte bei bestimmten Wohn-Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Betroffene Sparer können dadurch grundsätzlich zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückfordern, laut Quelle mindestens für die letzten drei Jahre. Diese zeitliche Einordnung knüpft an die Verjährungslogik an, also daran, ab wann Ansprüche durch Zeitablauf gehemmt oder nicht mehr durchsetzbar werden. Der Ablauf hängt im Einzelfall davon ab, ob besondere Hemmungsgründe vorliegen; die Grundrichtung ist jedoch klar: Wer die Entgelte bezahlt hat, sollte sie im Lichte der Entscheidung prüfen und die Rückforderung aktiv geltend machen, statt auf eine automatische Korrektur zu hoffen.
Auch die konkreten Größenordnungen verdeutlichen den Hebel. In den beschriebenen Fällen wurden für ältere Verträge Jahresentgelte in Höhe von 15 Euro erhoben. Für neuere Verträge, die seit Januar 2022 abgeschlossen wurden, nennt die Quelle 24 Euro pro Jahr. Auf eine einzelne Person gerechnet entsteht hier schnell ein überschaubarer Betrag; auf das gesamte Bestandsvolumen wirkt das Urteil aber wie ein Skaleneffekt. Laut der genannten Branchenschätzung existieren bundesweit rund 1,44 Millionen Wohn-Riester-Verträge. Zwar richtete sich das Verfahren formell gegen ein bestimmtes Institut, die Begründung des BGH adressiert jedoch ein Grundmuster, das in ähnlichen Gebührenmodellen wieder auftauchen kann. Dadurch steigt der Druck auf andere Anbieter, die Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln erneut zu prüfen und gegebenenfalls ihre Preisgestaltung anzupassen.
Für Verbraucher heißt das: Jetzt zählt die Dokumentation. Die Empfehlung aus der Quelle lautet, Kontoauszüge und die ursprünglichen Vertragsbedingungen zu prüfen, insbesondere Positionen wie Verwaltungsgebühren, Jahresentgelte oder Kontoführungsgebühren. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob überhaupt eine Jahresgebühr gezahlt wurde, sondern auch, wie sie vertraglich ausgestaltet war und in welchem Zeitraum. Wer den Rückforderungsanspruch geltend machen will, kann sich auf die Entscheidung und das Aktenzeichen beziehen und ein formales Schreiben nutzen. Der Anspruchsweg läuft in der Praxis häufig über den ersten Kontakt mit dem Institut: Dort wird der Sachverhalt aufgenommen, und häufig entscheidet sich an der ersten Reaktion, ob es bei einer gütlichen Klärung bleibt oder ob der Fall weiter eskaliert.
Unternehmen und Produktverantwortliche in der Finanz- und Bausparbranche sehen in solchen Entscheidungen immer auch einen Qualitätscheck für Vertrags- und Preislogik. Gebührenmodelle sind häufig historisch gewachsen: Erst werden interne Kostenstellen in eine Kalkulationslogik überführt, später entsteht daraus ein Preispunkt, der dann über Jahre unverändert bleibt. Das BGH-Urteil macht deutlich, dass nicht jede laufende Verwaltungstätigkeit automatisch als separat bepreisbare Leistung gegenüber dem Kunden taugt. Entsprechend verschiebt sich der Fokus weg von „wir haben doch verwaltet“ hin zu „welche konkrete, zusätzliche Gegenleistung wird erbracht und warum ist eine Preisnebenabrede in dieser Form zulässig“.
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