KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat die Mitbestimmungslogik für Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz präzisiert: Zählt wird nur das Personal der einzelnen Gesellschaft, nicht der Konzernverbund. Parallel rücken gesetzliche Krankenkassen wegen Immobilienfonds in den Fokus, bei denen nach Verbraucherangaben Verlustrisiken entgegen einschlägiger Vorgaben bestanden. Auch im Bankensektor bereitet sich die Commerzbank auf den UniCredit-Einstieg vor, während zugleich wirtschaftliche Sicherheitsstrategien für Lieferketten und IT-Angriffe an Relevanz gewinnen.

Der Bundesgerichtshof schafft im Streit um die Mitbestimmung im Aufsichtsrat eine klare Rechenregel: Für die Schwelle von 500 Beschäftigten zählt ausschließlich das eigene Personal der jeweiligen Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE). In zwei Grundsatzbeschlüssen mit den Aktenzeichen II ZB 11/25 und II ZB 12/25 haben die obersten Zivilrichter damit eine häufig im Konzernkontext praktizierte Grenzziehung beendet. Der Hintergrund wirkt sperrig, ist aber für die Unternehmensführung unmittelbar spürbar: Wann ein Drittelbeteiligungsmodell greift, entscheidet sich an der Zuordnung von Arbeitsplätzen, nicht an der Gesamtstruktur eines Konzerns.
Im Kern ging es um die Frage, ob Beschäftigte aus Gemeinschaftsbetrieben im Konzern bei der Ermittlung der Mitbestimmungsrelevanz hinzugerechnet werden dürfen. Die Antwort aus Karlsruhe fällt eindeutig aus: Eine wechselseitige Zurechnung über solche Gemeinschaftsbetriebe hinweg ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe eine entsprechende Regelung zwar im Betriebsverfassungsgesetz für die Zusammensetzung von Betriebsratsgremien geregelt, aber nicht für die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat. In einem konkreten Fall lag die Konzernmutter bei nur 290 eigenen Mitarbeitern, während die Töchter deutlich mehr Personal beschäftigten; die Umwandlung in eine SE ohne Arbeitnehmerbeteiligung wurde deshalb als rechtmäßig eingeordnet.
Damit verschiebt sich die juristische Praxis von der „wer arbeitet faktisch mit?“ hin zu „wo ist arbeitsrechtlich gezählt?“ Das ist nicht nur eine Frage der Rechtsdogmatik, sondern verändert auch die Planbarkeit von Governance-Prozessen: HR- und Rechtsabteilungen müssen prüfen, wie Personalströme bei Ausgliederungen, Umwandlungen oder Konzernumstrukturierungen abgebildet werden. Gerade bei SE-Umwandlungen oder wenn sich Beteiligungsquoten ändern, wird die Schwellenlogik schnell zu einem Projekt, das frühzeitig in die Unternehmensplanung gehört. Parallel zeigt der Blick auf andere Meldungen, dass auch außerhalb der Mitbestimmung Compliance-Risiken häufig an formale Regeln gekoppelt sind – und dann bei fehlerhafter Umsetzung in der Praxis teuer werden.
Bei gesetzlichen Krankenkassen geht es aktuell um die Anlagepraxis in Immobilienfonds. Nach Angaben von Verbraucherschützern sollen mindestens 17 gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gegen Anlagevorschriften verstoßen haben; die Gruppe beziffert die Summe, die in Immobilienfonds mit finanziellen Problemen steckt, auf über 170 Millionen Euro. Zentral ist dabei § 80 SGB IV: Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, so anzulegen, dass nahezu ein Verlustrisiko ausgeschlossen bleibt. Wenn diese Vorgabe berührt wird, stehen nicht nur politische Diskussionen, sondern auch zivilrechtliche Schritte im Raum; erste Schadensersatzklagen seien bereits eingereicht worden.
Technisch betrachtet ist die Schwierigkeit selten „die Aktie“ oder „der Fonds“ allein, sondern die Kette aus Bewertung, Liquiditätsplanung und laufender Risikosteuerung. Immobilienfonds können in Krisenphasen schnell illiquide werden, und selbst wenn die ursprüngliche Struktur defensiv wirken sollte, entscheidet später die tatsächliche Werthaltigkeit der zugrundeliegenden Objekte. Betroffen seien Berichten zufolge bekannte Akteure wie KKH sowie Siemens BKK sowie mehrere AOK- und IKK-Gliederungen. Für Verantwortliche in der Sozialbranche ist die Lehre deshalb zweigeteilt: Erstens braucht es eine lückenlose Dokumentation der Anlageentscheidung und des Risikoprofils über die Zeit; zweitens müssen interne Kontrollen so ausgelegt sein, dass regulatorische Anlagegrundsätze auch in Stressszenarien überprüfbar bleiben.
Währenddessen verändert sich auch die Bankenlandschaft: Die Commerzbank bereitet sich auf den Einstieg der italienischen UniCredit vor. Die Italiener sichern sich den Zugriff auf 47,59 Prozent der Commerzbank-Aktien – ein Teil über Kaufoptionen. Die formale Kontrollübernahme soll laut Zeitplanentscheidung der Europäischen Zentralbank im vierten Quartal erfolgen. Vorstandschefin Bettina Orlopp will den Prozess „konstruktiv“ begleiten und betont den Schulterschluss mit Aufsichtsrat, Arbeitnehmervertretern und Bundesregierung; zugleich werden Synergien von 1,2 Milliarden Euro genannt, aber auch die Sorge vor bis zu 7.000 gestrichenen Jobs.
Auf Unternehmensebene laufen solche Veränderungen selten getrennt durch: Governance, Finanzen und IT hängen in der Praxis eng zusammen. Im Text wird deshalb auch die Frage nach digitaler Resilienz aufgegriffen – nicht als abstrakte Drohung, sondern als organisatorische Aufgabe, wenn sich Geschäftsmodelle, Beteiligungen oder Prozesse umstellen. Zusätzlich arbeitet die Bundesregierung parallel an einer nationalen Strategie für Wirtschaftssicherheit, unter anderem mit Blick auf Abhängigkeiten bei Halbleitern aus Taiwan und gefährdete Handelswege im Roten Meer. Für viele Firmen bedeutet das: erweitertes Risikomanagement und diversifizierte Bezugsquellen werden zum Standard, und daneben rückt die IT-Sicherheit als proaktiver Schutz gegen digitale Angriffe in den Vordergrund, weil neue Schnittstellen durch Umstrukturierungen und Integrationen typischerweise neue Angriffsflächen schaffen.
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