MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht München hat den KI-Musikgenerator Suno zur nicht genehmigten Nutzung geschützter Lieder untersagt. Die 42. Kammer ordnete Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz an und begründete dies mit Verstößen gegen das Urheberrecht. Kernpunkt ist die Frage, ob die Musikdaten beim Training nur verarbeitet oder auch in urheberrechtlich relevante Weise gespeichert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Suno prüft unter anderem eine Berufung.

Das Landgericht München hat Suno in einem Verfahren zu nicht genehmigter KI-Musik mit deutlichen Worten aus dem Takt gebracht: Die 42. Kammer untersagte dem US-Unternehmen die Nutzung geschützter Lieder, ordnete Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz an und stellte damit die Rechte der Urheber in den Mittelpunkt. Zentral war dabei, wie das Gericht die Funktionsweise des Trainings bewertete und welche rechtliche Einordnung daraus folgt. Nur in Teilaspekten gab es der Gegenseite offenbar recht; insgesamt sah die Vorsitzende Richterin Elke Schwager aber klare Verstöße.
Im konkreten Streit ging es zwar formal „nur“ um sechs Musikstücke oder Teile davon. Das Gericht nannte „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Rasputin“. Entscheidend war anschließend, dass das von Suno verwendete Modell diese Inhalte bei Tests der Gema nach Ansicht des Gerichts wiedererkennbar wiedergeben konnte. Genau diese Verknüpfung aus Trainingsphase und späterer Ausgabe machte die Argumentationslinie für das Gericht so schlüssig: Wenn bekannte Werke zwischenzeitlich nicht mehr als geschützte Grundlage auftauchen, aber am Ende erkennbar in der Ausgabe wiederkehren, entsteht nach Auffassung der Kammer eine rechtliche Schutzlücke, die so nicht akzeptiert werden könne.
Technisch betrachtet dreht sich die rechtliche Hauptfrage um die Art der Auswirkungen des Trainings auf die Urheberrechtsposition: Werden Songs in der KI gespeichert? Für das Urheberrecht ist diese Unterscheidung besonders wirksam, weil eine Speicherung oder anderweitige Vervielfältigung regelmäßig eine Genehmigung erfordert. Suno hatte dies in der Regel mit der Begründung verneint, die Modelle würden lernen, aber nicht „speichern“ im rechtlichen Sinn. Das Gericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und machte dabei auch die zeitliche Logik stark: Die Richterin argumentierte, es könne nicht sein, dass Lieder erst im Training genutzt und danach wiedererkennbar wiedergegeben würden, ohne dass das Urheberrecht dazwischen eine Rolle spiele.
Dass sich Gerichte mit genau diesem Grenzbereich seit Monaten beschäftigen, zeigt der Blick auf vergleichbare Verfahren. Für das Thema „lernen, aber nicht speichern“ gibt es nicht nur ein Urteil: In Großbritannien wurde laut Berichtslage gegen die US-Fotoagentur Getty Images entschieden; dabei stellte das Gericht darauf ab, dass die KI-Modelle aus Fotos lernen, diese aber nicht speichern würden. Gleichzeitig verwies Schwager im Kontext der Begründung auf eine frühere Entscheidung, in der die Gema ebenfalls gegen einen KI-Anbieter vorgegangen war: Im November war bei ChatGPT die Wiederagabe geschützter Songtexte in den Fokus geraten, wobei das Gericht seinerzeit ebenfalls eine Speicherung gesehen hatte. Für Unternehmen mit generativen Modellen ist damit nicht nur der juristische Ausgang relevant, sondern die Frage, welche technischen Nachweise und Begriffe Gerichte in Zukunft als tragfähig ansehen.
Auch prozessual hatte der Fall eine eigene Reibung: Die Zuständigkeit des Münchner Gerichts war ein Teil des Rechtsstreits. Hintergrund ist, dass das Training der KI in den USA stattfand. Die Kammer bejahte dennoch die Zuständigkeit „klar“, wobei eine spezielle Regelung für Rechteverwertungsgesellschaften eine entscheidende Rolle spielte: Nach der Interpretation der Kammer dürfen solche Gesellschaften am Ort eines Verstoßes klagen und dort dann auch andere Verstöße aus anderen Orten mit einbeziehen. Dazu kam die Frage, ob US-Recht das Training schützt. Das Gericht verneinte das und verwies darauf, dass „fair use“ in diesem Fall nicht greife, unter anderem weil die Musikdaten trotz Downloadschutz abgegriffen worden seien und weil sie für kommerzielle Zwecke genutzt würden.
Für die Praxis geht es bei solchen Verfahren häufig auch darum, wie Verantwortlichkeiten verteilt werden: Ist der Nutzer entscheidend, oder der Anbieter? In diesem Punkt setzte das Gericht eine klare Linie. Da Suno für alle Schritte „davor“ verantwortlich sei, müsse auch der Anbieter für das einstehen, was der Musikgenerator ausgibt. Dadurch wird die Diskussion über „wer hat am Ende den Output erzeugt“ enger an die technische Pipeline rückgebunden, in der Modelle trainiert und eingesetzt werden. Dass die Folge nicht bei einer reinen Feststellung bleibt, zeigt sich in den angeordneten Maßnahmen: Suno muss nach dem Urteil Unterlassung leisten, Auskunft geben und Schadenersatz zahlen. Allerdings gilt zugleich: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Suno prüft verschiedene Optionen, darunter eine Berufung.
Die Reaktionen fielen entsprechend deutlich aus. Die Gema zeigte sich sehr zufrieden, der Gema-Chef Tobias Holzmüller sprach von einem „guten Tag für Urheberinnen und Urheber“ und davon, das Gericht habe die Aktivitäten von Suno als „Diebstahl von geistigem Eigentum“ bezeichnet. Auch das zuständige Politikfeld griff die Entscheidung auf: Kulturstaatsminister Wolfram Weimer betonte, der Schutz menschlicher kreativer Leistungen sei unverzichtbar und müsse auch für Anbieter generativer KI gelten; dafür brauche es einen Rechtsrahmen, der Innovation mit angemessener Vergütung von Rechteinhabern verknüpft. Suno hingegen hält die Sichtweise der Kammer für falsch und erklärt, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Darstellung, wie die Technologie funktioniere und wie US-Recht hier anzuwenden sei; auch dort wird die Berufungsprüfung als Konsequenz genannt. Bis zur endgültigen Klärung bleibt der Fall damit ein Hinweis darauf, wie Gerichte Training, Wiedererkennung und Rechtsfragen zusammendenken – und zugleich ein Signal an den Markt, dass KI-Modelle im Musikbereich rechtlich nicht mehr nur als „Werkzeuge“ behandelt werden.
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