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HAMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Hanseatische Oberlandesgericht lehnt einen Antrag auf Einstellung des Nord-Stream-Prozesses ab. Trotz einer möglichen Geheimhaltungspflicht des Angeklagten sieht das Gericht keine Einschränkung der Verteidigung. Im Verfahren steht zudem der Umgang mit möglichem Schadenersatz im Raum, während das Gericht die weitere Verfahrensdauer wegen internationaler Bezüge abwägt.

Hamburger Oberlandesgericht: Nord-Stream-Prozess bleibt bestehen
Hamburger Oberlandesgericht: Nord-Stream-Prozess bleibt bestehen (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Nord-Stream-Prozess in Hamburg nimmt eine zentrale Zäsur: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am zweiten Prozesstag den Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Ausschlaggebend war dabei die Rechtsauffassung, dass der Angeklagte trotz einer von der Verteidigung geltend gemachten Geheimhaltungspflicht nicht in seiner Verteidigung beschränkt sei. Damit bleibt das Verfahren im Kern bestehen, obwohl der Konflikt zwischen dienstrechtlichen Verschwiegenheitsregeln und den Anforderungen eines Strafprozesses bereits in der ersten Verfahrenswoche eine wichtige Rolle gespielt hatte.

Die Verteidigung hatte den Stopp unter anderem damit begründet, der Angeklagte unterliege als ehemaliger Offizier einer Geheimhaltungspflicht und dürfe sich deshalb weder mit seinen Verteidigern besprechen noch vor Gericht aussagen. Zudem verwies sie auf mögliche Belastungen in Form hoher Strafen in der Ukraine. Das Gericht stellte dem jedoch eine eigene Sicht auf die Verteidigungsrealität entgegen und betonte, dass die Aussagefreiheit in Deutschland nicht durch ein Dienstrecht eines fremden Staates beschränkt werde.

Damit einher ging ein weiteres Detail, das prozessual Gewicht hat: Vor der Entscheidung über den Einstellungsvorschlag verlas die Vorsitzende Richterin Erklärungen von Kommandanten des früheren Offiziers. In diesen Erklärungen wurde herausgestellt, dass der Angeklagte während seiner Dienstzeit erworbenes Wissen zu Einsätzen, Personal, Finanzen und ähnlichen Bereichen nicht weitergeben dürfe, und dass diese Pflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst fortgelten soll. Die Richterin stellte später jedoch klar, dass es auf die Geheimhaltungspflicht des Angeklagten nicht entscheidend ankomme – unter anderem, weil die Erklärungen nicht vom Verteidigungsministerium stammten und die Schreibenden nach Einschätzung des Gerichts selbst an der Tat beteiligt sein könnten.

Technisch und zeitlich liegt der Schwerpunkt des Prozesses auf den Sprengstoffanschlägen vom 26. September 2022 nahe der dänischen Insel Bornholm. Laut Darstellung detonierten mehrere Sprengsätze in nahezu 80 Metern Tiefe, und die beiden Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 wurden massiv beschädigt. Die Anklage ordnet die Taten in den Kontext von Kriegsverbrechen ein, unter anderem wegen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung durch Angriffe auf zivile Objekte; zudem wird dem 50-Jährigen vorgeworfen, Explosionen herbeigeführt, Bauwerke zerstört und öffentliche Betriebe gestört zu haben.

Auch die Rekonstruktion der Wirkmechanik wird im Verfahren konkretisiert. Ein Sachverständiger des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Wirkungsbeurteilung hatte Einschätzungen zur möglichen Art der Sprengladungen abgegeben: Ausgewertet wurden dafür Fotos, Videos und Sonaraufnahmen, die etwa einen Monat nach der Explosion am Meeresboden erfasst worden waren. Laut Darstellung der Rekonstruktion lagen die beiden Anschlagsorte in dänischer und schwedischer Außenwirtschaftszone etwa 77 Kilometer auseinander; die Detonationen erfolgten im Abstand von 17 Stunden, zunächst im südlichen, später im nördlichen Bereich der Rohre. Der Experte ging zudem davon aus, dass vermutlich sechs Sprengladungen direkt an den Leitungen angebracht waren und dass diese am nördlichen Anschlagsort auf einer Länge von 250 bis 300 Metern zerstört haben. Als grobe Größenordnung nannte er einen Sprengstoffbedarf von etwa 14 bis 25 Kilogramm; Erkenntnisse zur Art der Zünder habe er nicht liefern können. Da die Leitungen mit komprimiertem Erdgas gefüllt gewesen seien, strömte über mehrere Tage Gas aus den Rohren.

Rechts- und prozesstaktisch kommt daneben eine zweite Baustelle hinzu: Ein Antrag der Nord Stream AG zielt darauf ab, mögliche Schadenersatzansprüche direkt in diesem Prozess mitzubehandeln (Adhäsionsantrag). Die Vorsitzende Richterin signalisierte, dass das Gericht erwäge, hierzu keine Entscheidung zu treffen; zugleich deutete sie an, der Antrag dürfe bereits unzulässig sein. Zusätzlich wurde auf absehbare Verzögerungsrisiken hingewiesen, etwa wegen zahlreicher internationaler Beziehungen, der Frage der Zuständigkeiten und unterschiedlicher Rechtsprechung in den betroffenen Ländern. Für die Verteidigung ist das auch deshalb relevant, weil das Gericht bei einer Aussage des Angeklagten eine potenzielle Verzerrung ins Spiel bringt: Falls Schadensersatzforderungen drohen, könnte sich die Darstellung gegenüber der strafprozessualen Bewertung anders entwickeln. In der aktuellen Verfahrensphase hat die Nord Stream AG jetzt die Gelegenheit, auf den Hinweis zu reagieren.

Am Verfahrensgeschehen selbst zeigt sich zudem der Kontrast zwischen den ersten und den folgenden Tagen: Der Angeklagte, der Ende August 2025 an der italienischen Adriaküste festgenommen und später nach Deutschland überstellt wurde, sitzt seit dem 28. November 2025 in Untersuchungshaft in Hamburg. Zu Beginn der Verhandlung zeigte er sich erneut gut gelaunt, lachte mit den Verteidigern und blickte ohne sichtbare Scheu auch in die Kameras. Allerdings ließ die Zahl der Zuschauerplätze im Vergleich zum ersten Prozesstag nach, während gleichzeitig die technischen und rechtlichen Kernfragen – Geheimhaltung, Aussagefähigkeit und mögliche Adhäsionsfolgen – weiter abgearbeitet werden.

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