NORDRHEIN-WESTFALEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Einführung von KI-Agenten löst im Alltag nicht automatisch Mitbestimmung aus. Entscheidend bleibt nach Einschätzung von Fachanwalt Volker Görerzl, ob die KI zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Beschäftigten eingesetzt wird. Parallel dazu konkretisiert der AI Act den Zeitplan für Pflichten bei Hochrisiko-KI und begleitet Betreiber mit Vorgaben zur KI-Kompetenz. Für Unternehmen wird damit die Verbindung aus Betriebsverfassung, Dokumentation und Schulungsplanung zum echten Umsetzungsprojekt.

Wenn Unternehmen KI-Agenten in Prozesse integrieren, taucht in der Praxis schnell dieselbe Frage auf: Muss der Betriebsrat schon dann beteiligt werden, wenn “nur” neue Software-Anwendungen entstehen? Laut Fachanwalt Volker Görerzl besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz solcher Technologien ausschließlich dann, wenn sich die Anwendung tatsächlich als Leistungs- oder Verhaltenskontrolle im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einordnen lässt. Damit rückt ein technischer Detailpunkt ins Zentrum der arbeitsrechtlichen Bewertung: Nicht die KI als solche ist der Trigger, sondern die konkrete Zielrichtung der technischen Anwendung im Arbeitsalltag.
Für IT- und HR-Teams bedeutet das eine sauberere Trennung zwischen Unterstützung und Kontrolle. KI-Agenten können beispielsweise Texte zusammenfassen, Tickets priorisieren oder Wissensdaten ausgeben, ohne dass damit das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter überwacht wird. Sobald aber die technische Ausgestaltung so wirkt, dass Arbeitsergebnisse messbar in eine Bewertungs- oder Steuerungslogik einfließen, wird die Rechtsfrage schärfer. Genau diese Verknüpfung – Eignung zur Überwachung versus reine Assistenz – bleibt auch deshalb relevant, weil die europäische KI-Verordnung nach Darstellung des Fachanwalts keine eigenständige Grundlage schafft, mit der sich zusätzliche Mitbestimmungstatbestände “automatisch” aus der neuen EU-Regel ableiten ließen.
Während Juristen also auf den BetrVG-Schutzmechanismus schauen, entsteht politisch parallel ein Orientierungssystem, das die betriebliche Implementierung stärker begleiten soll. In Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) eine arbeitspolitische KI-Erklärung veröffentlicht. An der Ausgestaltung der Leitlinien war demnach unter anderem ZENIT beteiligt, das als Mitglied des Fachbeirats und als Geschäftsstelle des Zukunftszentrums KI NRW praxisnahe Hinweise zur Gestaltung der Arbeitswelt liefern soll. Solche Landesinitiativen sind für Unternehmen zwar nicht identisch mit Rechtsnormen, sie senken aber häufig die Hemmschwelle bei der internen Kommunikation: Wer Schulung, Rollen und Transparenz strukturiert, kann später auch rechtlich begründen, warum bestimmte Kontrollfunktionen entweder fehlen oder bewusst begrenzt wurden.
Auf EU-Ebene hat sich der regulatorische Rahmen seit Kurzem zeitlich verdichtet. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die geänderte EU-KI-Verordnung (EU) 2026/1744, die als “Digital Omnibus” geführt wird. Ergänzend ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 das KI-Marktüberwachungs- und -implementierungsgesetz (KI-MIG) in Kraft; damit übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als zentrale Marktüberwachungsbehörde für KI. Für die Unternehmensplanung ist dabei weniger die Behördendynamik entscheidend als die Kopplung an Fristen: Die Verordnung arbeitet mit einem gestuften Implementierungsprozess, bei dem bestimmte Pflichten erst später für Hochrisiko-KI-Systeme aus Anhang III verbindlich werden. Danach folgen weitere Übergänge für KI in bereits regulierten Produkten.
In der technischen Umsetzung rückt damit auch das “Compliance-Betriebsmodell” in den Vordergrund: Dokumentation und Risikobewertung werden zu wiederkehrenden Workstreams, nicht zu einmaligen Projektaufgaben. Betreiber müssen zudem KI-Kompetenz im Unternehmen stärken. Laut Artikel 4 der KI-Verordnung sind Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenz der Beschäftigten vorgesehen; Fachjuristen ordnen die Vorschrift dabei so ein, dass sie die Durchführung von Maßnahmen verlangt, aber kein konkretes Lernergebnis schuldet. Unterm Strich verschiebt das die Erwartung von “Schulungen, die messbar zu X Prozent bestehen” hin zu “Nachweisbare Qualifizierungsangebote”, die sich in internen Lern- und Betriebsabläufen verankern lassen.
Dass der Schulungsaspekt mehr als nur inhaltliche Pflicht ist, zeigt auch das Arbeitszeitrecht. In Nordrhein-Westfalen startet am 1. September 2026 mit “AzubiTrain” eine kostenfreie Basisschulung, die Auszubildende für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz qualifizieren soll. Für Unternehmen wird dabei relevant, wie solche Fortbildungen arbeitsrechtlich zu behandeln sind: Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 (C-909/19) stellt klar, dass Pflichtfortbildungen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Wenn Unternehmen also Schulungen durchführen, die aus der KI-Verordnung abgeleitet werden, müssen sie zugleich ihre Arbeitszeitlogik, Einsatzplanung und Nachweisführung so ausrichten, dass aus einem “Kompetenzprojekt” kein ungeklärter Sonderfall wird.
Aus Markt- und Organisationssicht entsteht damit ein neues Planungsdreieck aus Mitbestimmung, regulatorischer Einordnung und operativer Umsetzung. Wer zuerst KI-Agenten testet, sollte parallel die rechtliche Qualitätssicherung aufsetzen: Welche Daten fließen in die Entscheidung? Welche Signale werden über das System sichtbar gemacht? Und vor allem: Wird dabei Verhalten oder Leistung gesteuert oder nur unterstützt? Sobald diese Leitplanken stehen, lassen sich auch die KI-spezifischen Pflichten der EU-KI-Verordnung (mit ihren zeitlichen Stufen) in Prozesse übersetzen – etwa in Dokumentationspfade, Freigaberoutinen und Schulungsnachweise. Genau hier entscheidet sich, ob KI im Unternehmen als kontrollierter, erklärbarer Bestandteil der Arbeit ankommt oder als schwer begründbares Zusatzrisiko, das später in Mitbestimmungs- und Compliance-Schleifen festhängt.
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