SCHLESWIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass „Likör ohne Ei“ weiterhin als Bezeichnung genutzt werden darf. Auch das Logo mit dem Hahn auf der Flasche sei zulässig. Die Richter sahen in der Formulierung keine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Eierlikör. Eine Revision ist allerdings zugelassen, weil die Auslegung der EU-Spirituosenverordnung klärungsbedürftig sein kann.

Urteil zu „Likör ohne Ei“: Bezeichnung bleibt zulässig
Urteil zu „Likör ohne Ei“: Bezeichnung bleibt zulässig (Foto: IT BOLTWISE)
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Das Urteil aus Schleswig trifft vor allem eines: die Produktverpackung im Alltag. Der Fall dreht sich um einen veganen Likör auf Sojabasis, der unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ vermarktet wird. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte sowohl die Wortwahl als auch das begleitende Flaschendesign mit einem bunte Hahn-Logo für zulässig. Damit rückt die Frage in den Fokus, wie streng „geschützte Bezeichnungen“ nach europäischem Recht im Marketing tatsächlich durchgesetzt werden müssen, wenn eine Alternative ohne die im Original geschützten Zutaten hergestellt wird.

Technisch-juristisch betrachtet stand die EU-Spirituosenverordnung im Mittelpunkt: Die geschützte Bezeichnung Eierlikör sei grundsätzlich nur für Produkte vorgesehen, die Eier enthalten. Der entscheidende Punkt im Berufungsverfahren war jedoch die Auslegung, ob „Likör ohne Ei“ bereits als unzulässige Anspielung verstanden werden muss. Das Gericht argumentierte, dass eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör erst aus dem Gesamtpaket entstehe – also nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus visuellen und sensorischen Eindrücken wie Farbe und Konsistenz des Getränks. Genau dieser Gesamtzusammenhang wirkt im Urteil wie eine Art „Schutzschwelle“ gegen die automatische Gleichsetzung einer veganen Variante mit dem geschützten Original.

In der Verhandlung wurde zudem die Werbeseite differenziert betrachtet: Zwar darf die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ weiterhin auf der Flasche stehen. In der Werbung aber, so die klare Linie des Gerichts, dürfe das Wort „Eierlikör“ nicht in irgendeiner Konstellation verwendet werden. Damit verschiebt sich die Praxis für Hersteller von einer reinen Etikettenprüfung hin zu einer umfassenden Kontrolle aller Marketingkanäle: Verpackung, Anzeigen, Social-Media-Posts und Produktbeschreibungen müssen sprachlich so gestaltet sein, dass keine unzulässige Nähe suggeriert wird. Für Unternehmen ist das eine konkrete Vorlage dafür, wie riskant einzelne Wörter in Kombination mit Bildsprache und Produktwirkung sein können.

Auch im Vergleich zur ersten Instanz zeigt sich, dass Gerichte im Detail nachjustieren können. Das Landgericht Kiel hatte bereits im Oktober 2025 entschieden, dass die Bezeichnung nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Gegen diese Entscheidung ging ein Schutzverband der Spirituosen-Industrie in Berufung; er sah eine Verletzung der EU-Regeln, weil „Eierlikör“ nur bei Eiern in der Rezeptur zulässig sei und seiner Ansicht nach bereits die bloße Bezugnahme unzulässig wäre. Das Oberlandesgericht ging in diesem Punkt in der Urteilsbegründung jedoch etwas weiter als die Vorinstanz und stellte stärker auf die Gesamtwirkung ab – inklusive der Frage, wann Verbraucher tatsächlich auf die Idee kommen könnten, es handle sich um etwas „wie Eierlikör“.

Für die Branche bedeutet das Urteil vor allem Planungssicherheit – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung. Das OLG-Urteil ist laut Text noch nicht rechtskräftig; die Revision ist zugelassen worden. Als Begründung nennt das Gericht grundsätzliche Rechtsfragen bei der Auslegung der Spirituosenverordnung, die für viele vergleichbare Fälle relevant sein könnten und bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt seien. Diese Formulierung ist für Hersteller und Markeninhaber praktisch: Sie signalisiert, dass die aktuelle Entscheidung zwar schon Wirkung entfaltet, aber die juristische Leitplanke für die nächste Runde noch nicht endgültig festgezurrt ist.

Aus Unternehmenssicht ist die Botschaft zweigeteilt. Einerseits hat der Hersteller aus Henstedt-Ulzburg mit dem Kernpunkt seiner Vermarktung Recht bekommen: „Likör ohne Ei“ bleibt in der konkreten Ausgestaltung tragfähig. Andererseits zeigt der Fall, wie schnell aus einer vermeintlich eindeutigen Kennzeichnung eine komplizierte Rechtsfrage werden kann, sobald Begriffe, Schutzbezeichnungen und Verbraucherwahrnehmung zusammenkommen. In der Produkt- und Markenstrategie heißt das: Wer vegane oder sonstige alternativen Spirituosen anbietet, braucht nicht nur eine passende Produktformel, sondern auch ein konsistentes Set aus Benennung, Grafikdesign, Farbanmutung und – besonders wichtig – werblichen Texten, die den geschützten Begriffen nicht zu nahekommen.


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