BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – In Deutschland sind Zustimmungsvorbehalte in Erbbaurechtsverträgen weit verbreitet. Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass 95 Prozent der Erbbaurechtsgeber diese Klauseln beim Verkauf des Erbbaurechts an Dritte vorsehen. Diese Praxis sichert den Erbbaurechtsgebern ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, könnte jedoch auch die Flexibilität der Erbbaurechtsnehmer einschränken.

In Deutschland sind Zustimmungsvorbehalte in Erbbaurechtsverträgen ein gängiges Mittel, um den Erbbaurechtsgebern ein Mitspracherecht bei wesentlichen Entscheidungen zu sichern. Diese Klauseln sind insbesondere beim Verkauf oder der Belastung des Erbbaurechts durch Banken relevant. Eine aktuelle Umfrage des Deutschen Erbbaurechtsverbands zeigt, dass 95 Prozent der befragten Erbbaurechtsgeber solche Vorbehalte in ihren Verträgen vorsehen.
Die Umfrage, an der 156 Erbbaurechtsgeber teilnahmen, darunter viele Kommunen und kirchliche Institutionen, verdeutlicht, dass 87 Prozent der Befragten eine Zustimmung bei der Belastung durch eine Bank verlangen. Zudem möchten 72 Prozent bei einer Umnutzung der Immobilie vorab befragt werden. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Nutzung des Grundstücks im Sinne des Erbbaurechtsgebers erfolgt.
Dr. Matthias Nagel, Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbands, betont die Bedeutung solcher Klauseln: „Ein Zustimmungsvorbehalt verpflichtet den Erbbaurechtsnehmer dazu, für bestimmte Handlungen die Erlaubnis des Grundstückseigentümers einzuholen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Nutzung des Grundstücks im Sinne des Erbbaurechtsgebers erfolgt.“
Gleichzeitig rät der Verband zu partnerschaftlichen Verträgen, die den Erbbaurechtsnehmern möglichst viele Freiheiten lassen. Es sei positiv, dass die meisten Erbbaurechtsgeber keine weiteren Zustimmungsvorbehalte in ihren Verträgen vorsehen. Die Balance zwischen Kontrolle und Flexibilität ist entscheidend, um die Interessen beider Parteien zu wahren.

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