MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Die Abgabefrist für die Steuererklärung rückt näher, und viele Steuerpflichtige fragen sich, wie sie den Prozess effizienter gestalten und gleichzeitig finanzielle Vorteile nutzen können. Pauschalen bieten hier eine attraktive Möglichkeit, um Zeit zu sparen und die Steuerlast zu senken.
Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen eine lästige Pflicht, die mit viel Aufwand verbunden sein kann. Doch wer die richtigen Pauschalen kennt, kann nicht nur Zeit sparen, sondern auch bares Geld. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat kürzlich einige der wichtigsten Pauschalen vorgestellt, die Steuerpflichtigen helfen können, ihre Steuerlast zu reduzieren.
Eine der bekanntesten Pauschalen ist die Arbeitnehmerpauschale, auch als Werbungskostenpauschale bekannt. Für das Steuerjahr 2024 beträgt sie 1.230 Euro und wird automatisch berücksichtigt, ohne dass Nachweise erforderlich sind. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige, deren berufliche Ausgaben unter diesem Betrag liegen, keine Belege sammeln müssen. Sollten die Ausgaben jedoch höher sein, können zusätzliche Kosten wie Arbeitsmittel oder Fortbildungen abgesetzt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Entfernungspauschale, die für den Arbeitsweg gilt. Aktuell werden für die ersten 20 Kilometer 30 Cent pro Kilometer angesetzt, ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent. Eine geplante Änderung im Koalitionsvertrag könnte jedoch dazu führen, dass künftig bereits ab dem ersten Kilometer 38 Cent angesetzt werden. Dies wäre besonders für Pendler von Vorteil, da es keine Rolle spielt, welches Verkehrsmittel genutzt wird.
Für diejenigen, die im Homeoffice arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Pro Arbeitstag im Homeoffice können sechs Euro angesetzt werden, maximal für 210 Tage im Jahr. Wer vollständig im Homeoffice arbeitet, kann somit bis zu 1.260 Euro geltend machen. Diese Pauschale übersteigt die Werbungskostenpauschale und kann durch weitere Werbungskosten ergänzt werden.
Auch die Kontoführungspauschale bietet eine einfache Möglichkeit, Kosten abzusetzen. Das Finanzamt akzeptiert pauschal 16 Euro an Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Sollten die Gebühren höher sein, können diese mit entsprechenden Nachweisen geltend gemacht werden.
Für beruflich bedingte Reisen gibt es die Verpflegungspauschale. Bei Reisen über acht Stunden können 14 Euro angesetzt werden, bei Reisen über 24 Stunden sind es 28 Euro. Auch An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen werden berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keine Spesen gezahlt hat.
Schließlich gibt es die Umzugskostenpauschale, die bei einem beruflich bedingten Umzug genutzt werden kann. Hier können pauschal 964 Euro abgesetzt werden, bei weiteren Haushaltsmitgliedern kommen 643 Euro pro Person hinzu. Weitere Kosten wie Maklergebühren können mit Belegen zusätzlich geltend gemacht werden.
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