BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die deutsche Bundesregierung hat Anpassungen an der umstrittenen Krankenhausreform beschlossen, um flexiblere Vorgaben zu ermöglichen. Gesundheitsministerin Nina Warken präsentierte einen Gesetzentwurf, der mehr Spielraum für Ausnahmen und Kooperationen sowie längere Übergangsfristen vorsieht. Die Reform soll die Qualität der Versorgung verbessern und den finanziellen Druck auf Kliniken mindern.

Die deutsche Bundesregierung hat kürzlich Anpassungen an der umstrittenen Krankenhausreform beschlossen, um flexiblere Vorgaben zu ermöglichen. Gesundheitsministerin Nina Warken stellte einen Gesetzentwurf vor, der mehr Spielraum für Ausnahmen und Kooperationen sowie längere Übergangsfristen vorsieht. Die CDU-Politikerin betonte, dass die Reformziele einer besseren Bündelung von Leistungen und einer höheren Qualität in der Versorgung unangetastet bleiben sollen. Mit den Änderungen soll die Reform jedoch alltagstauglicher gestaltet werden.
Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD vereinbart, die von der vorherigen Ampel-Koalition gegen Proteste durchgesetzte Reform nachzubessern. Diese trat Anfang 2025 in Kraft und soll bis 2029 vollständig umgesetzt werden. Ziel ist es, das Netz der 1.700 Kliniken zu verkleinern und den finanziellen Druck durch immer mehr Fälle zu mildern. Die Finanzierung durch die Krankenkassen soll auf neuen “Leistungsgruppen” basieren, die Behandlungen genauer beschreiben und einheitliche Qualitätsvorgaben bei Personal und Erfahrung gewährleisten.
Warken erklärte, dass die ursprüngliche Reform an verschiedenen Stellen den “Praxischeck” nicht bestanden habe. Daher sollen nun Änderungen vorgenommen werden, um unerwünschte Verwerfungen bei der Versorgung auf dem Land zu vermeiden. Das Gesetz soll zudem sicherstellen, dass Krankenhäusern genügend Zeit bleibt, die neuen Qualitätsvorgaben umzusetzen. Der Entwurf wird nun dem Bundestag vorgelegt, wobei das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Konkret sollen vor allem in ländlichen Gegenden erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten für Kliniken ermöglicht werden. Die für die Planung zuständigen Länder sollen nicht mehr an die ursprünglich vorgesehenen Vorgaben zur Erreichbarkeit gebunden sein. Statt 65 Leistungsgruppen mit jeweils einheitlichen Qualitätskriterien soll es nun noch 61 geben. Mehrere Änderungen bei der Vergütung sollen jeweils ein Jahr später greifen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesetzes ist die Finanzierung des Förderfonds für die Neuordnung des Standortnetzes. Dieser soll nicht wie ursprünglich geplant aus Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen gespeist werden. Stattdessen soll der über zehn Jahre vorgesehene Anteil von bis zu 2,5 Milliarden Euro pro Jahr vom Bund übernommen werden, und zwar aus Mitteln des schuldenfinanzierten Sondervermögens von 500 Milliarden Euro für Investitionen in die Infrastruktur.

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