KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof befasst sich mit den Forderungen von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren des ehemaligen DAX-Unternehmens. Es geht um die Frage, ob geschädigte Aktionäre als einfache Gläubiger Geld aus der Insolvenzmasse fordern können. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für ähnliche Verfahren haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe steht vor einer richtungsweisenden Entscheidung im Fall Wirecard. An diesem Donnerstag wird das Gericht darüber beraten, ob Aktionäre des insolventen Unternehmens ihre Schadenersatzansprüche als einfache Gläubiger geltend machen können. Diese Entscheidung könnte nicht nur für die betroffenen Aktionäre, sondern auch für zukünftige Insolvenzverfahren von großer Bedeutung sein.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Forderung der Vermögensverwaltung Union Investment, die von Wirecard einen Schadenersatz in Höhe von 10 Millionen Euro verlangt. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Forderungen von Gläubigern wie Banken und ehemaligen Angestellten als vorrangig eingestuft. Aktionäre könnten demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Befriedigung dieser Gläubiger noch Geld übrig bleibt, was derzeit unwahrscheinlich erscheint.
Ein Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München im September 2024 hatte den Aktionären bereits einen Teilerfolg beschert. Es wurde entschieden, dass sie ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen anmelden können. Nun liegt es am BGH, eine endgültige Entscheidung zu treffen, die möglicherweise auch für andere Insolvenzverfahren als Präzedenzfall dienen könnte.
Die Dimension des Falls ist erheblich: Rund 50.000 Wirecard-Aktionäre haben Schadenersatzforderungen in Höhe von etwa 8,5 Milliarden Euro angemeldet. Insgesamt belaufen sich die Forderungen der Gläubiger auf 15,4 Milliarden Euro, während die Insolvenzmasse lediglich 650 Millionen Euro beträgt. Es ist daher abzusehen, dass die Gläubiger nur einen Bruchteil ihrer Forderungen erhalten werden.

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