LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat arbeitsvertragliche Klauseln zu pauschalen Hinweispflichten während einer Krankschreibung als unwirksam eingestuft. Im Fall (Aktenzeichen 8 Sa 25/25) erklärte das Gericht eine darauf gestützte Abmahnung für rechtswidrig und verlangte die Entfernung aus der Personalakte. Gleichzeitig betonte es, dass Nebenpflichten zur Kooperation nur im begrenzten, zumutbaren Rahmen gelten. Für HR bedeutet das: Abmahnungen und Vertragsformulierungen brauchen deutlich mehr Substanz als nur pauschale Frist- oder Aufgabenverweise.

Wer im Unternehmen Prozesse über Deadlines hinweg plant, baut häufig auf eine einfache Regel: Sobald eine Person krank ist, soll sie trotzdem „dringende Aufgaben“ benennen. Genau diese Mechanik ist nun vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ins Wanken geraten. Das Gericht erklärte Klauseln in Arbeitsverträgen, die Beschäftigte bei einer Krankschreibung zwingend zum Hinweis auf etwaig anstehende dringliche Arbeiten verpflichten, für unwirksam. Der Kern der Begründung lag dabei nicht in der Idee von Informationsweitergabe an sich, sondern in der konkreten Vertragsgestaltung: Solche pauschalen Pflichten seien in AGB-Form mit dem Transparenzgebot kollidiert und würden die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Auslöser war ein Streit um Abmahnungen. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Abmahnung damit begründet, dass ein Mitarbeiter trotz einer vertraglichen Klausel nicht auf ausstehende Aufgaben hingewiesen habe. Das LAG Baden-Württemberg entschied die Abmahnung als rechtswidrig und ordnete an, dass sie aus der Personalakte entfernt werden muss. Das Gericht stellte zudem heraus, dass dem Arbeitgeber die ausstehende Aufgabe bereits bekannt gewesen sei. Damit fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer.
Für die HR-Praxis folgt daraus eine zweite, sehr konkrete Konsequenz: Formulierungen, die als „Hinweispflicht“ oder „Fristwahrungspflicht“ vermarktet werden, reichen allein nicht, wenn sie pauschal sind und den Arbeitnehmern keine realistische, überprüfbare Mitwirkung abverlangen. Selbst wenn ein Arbeitgeber dokumentiert, dass ein Prozess ohne Weitergabe leidet, muss er sich bei arbeitsvertraglichen Nebenpflichten an strengeren Maßstäben orientieren. Im beschriebenen Verfahren betraf das auch eine weitere Abmahnung wegen eines unterlassenen Einlagerns aus dem Jahr 2024; auch diese bewertete das Gericht als unberechtigt. Entscheidend war also nicht nur, ob irgendwo „etwas versäumt“ wurde, sondern ob die arbeitsrechtliche Grundlage für die Sanktion die formalen und inhaltlichen Hürden tatsächlich erfüllt.
Interessant ist außerdem der Teil der Entscheidung, der die Sanktionsebene betrifft: Das LAG stellte klar, dass Arbeitgeber strengen formalen Hürden unterliegen, wenn sie überhaupt abmahnen. Dazu gehört im konkreten Fall auch, dass Abmahnungen wegen vager Vorwürfe – etwa im Zusammenhang mit Fehlbuchungen – keinen Bestand haben. Gleichzeitig macht die Begründung deutlich, dass vor dem Ausspruch einer Abmahnung nach Ansicht des Gerichts keine verpflichtende Anhörung des Betroffenen stattfinden muss. Für Unternehmen heißt das allerdings nicht, dass Anhörungen entfallen sollten: Es verschiebt lediglich die rechtliche Betrachtung der formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen, während im Arbeitsalltag eine sorgfältige Tatsachenaufbereitung weiterhin zentral bleibt.
Die Diskussion endet damit nicht bei Vertragsklauseln, sondern rückt in den Krankheitsfall hinein in die Frage, was überhaupt zumutbare Mitwirkung sein kann. Fachanwälte für Arbeitsrecht verknüpften im August 2026 die rechtliche Linie mit der Alltagserfahrung rund um Erreichbarkeit: Ob Arbeitgeber im Rahmen von Nebenpflichten Informationen oder kurze Übergaben verlangen dürfen, hängt maßgeblich vom Gesundheitszustand ab. Eine solche Mitwirkung komme nur in Betracht, wenn sie gesundheitlich zumutbar ist. Damit wird aus einer „Hinweispflicht“ faktisch ein Zumutbarkeits- und Einzelfallprinzip: Minimalumfang bleibt die Leitlinie, nicht die Ausweitung auf umfassende Dokumentationen.
Diese Zumutbarkeitslogik lässt sich in der Praxis besonders an konkreten Beispielen festmachen. Der Quelle zufolge gilt etwa: Bei einer rein physischen Beeinträchtigung wie einem gebrochenen Arm kann ein Arbeitnehmer durchaus in der Lage sein, telefonisch Auskunft zu geben. Bei Erkrankungen mit Fieber sei eine solche Tätigkeit dagegen in der Regel nicht zumutbar. Auch das verhindert eine weitere Eskalationsspirale in Personalgesprächen: Der Arbeitgeber kann nicht einfach einen Standardprozess „hochfahren“ und erwarten, dass die betroffene Person im Krankheitszustand produktiv wie im Normalbetrieb mitarbeitet. Gerade weil das Gericht in seiner Gesamtlogik stets das Genesungsinteresse des Arbeitnehmers in den Vordergrund stellt, wird die geforderte Unterstützung auf das reduziert, was wirklich notwendig ist.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsrahmen: Vertragswerke müssen so gestaltet sein, dass sie keine pauschalen AGB-Pflichten schaffen, die sich im Konfliktfall nicht rechtssicher anwenden lassen. Zusätzlich sollten HR und Fachbereiche Abmahnungen als Instrument stärker an belastbaren Tatsachen, klaren Zuständigkeiten und einer nachvollziehbaren Zumutbarkeit knüpfen. Wer heute Prozesse mit Krankheitsausfällen absichert, tut gut daran, diese Absicherung nicht über starre Klauseln zu lösen, sondern über realistische Übergabewege, die im Alltag funktionieren und den Gesundheitszustand respektieren. Genau darin liegt für viele Organisationen der Unterschied zwischen „organisatorischer Fürsorge“ und „arbeitsrechtlicher Pflichtenkonstruktion“, die am Ende vor Gericht nicht trägt.
In der Summe zeigt die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (19. Februar 2026, Aktenzeichen 8 Sa 25/25), dass arbeitsrechtliche Nebenpflichten zwar existieren, aber nicht als Freibrief für pauschale Hinweispflichten dienen. Pauschalität, Unklarheit und Sanktionierung ohne echte Pflichtgrundlage werden damit deutlich begrenzt. Gleichzeitig liefert die Argumentation einen praktikablen Maßstab: Informations- und Übergabeanliegen müssen im konkreten Krankheitsfall minimal bleiben, gesundheitlich zumutbar sein und sich an den tatsächlichen Umständen messen lassen. Für HR ist das vor allem eine Frage von Formulierungsgüte und Verfahrensdisziplin – nicht nur von Kommunikation zwischen Arbeitgeber und erkrankten Beschäftigten.
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