SCHLESWIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein veganer Likör mit der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verkauft werden darf. Die Richter sahen keine unzulässige Anspielung auf den nach EU-Recht geschützten „Eierlikör“ durch den Namen. Der Streit zeigt aber, wie eng die EU-Spirituosenverordnung geschützte Kategorien an Formulierungen, Aufmachung und tatsächliche Produktmerkmale knüpft. Gleichzeitig erklärte das Gericht die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für unzulässig.

Der Name „Likör ohne Ei“ klingt erst einmal wie ein Marketing-Slogan mit klarer Botschaft: vegan, ohne Eigelb, und dennoch als Likör im Glas. Genau an dieser scheinbaren Selbstverständlichkeit haben sich allerdings Gerichte abgearbeitet. Das OLG Schleswig hat nach der Urteilsverkündung deutlich gemacht, dass der Konflikt nicht an der Frage hängt, ob ein Produkt „ohne Ei“ existiert, sondern daran, ob die konkrete Bezeichnung eine geschützte Spirituosenangabe in unzulässiger Weise anklingen lässt.
Im Zentrum stand ein Unternehmen aus Henstedt-Ulzburg, das einen veganen Likör auf Sojabasis mit Rum vertreibt. Auf dem Etikett findet sich die Bezeichnung „Likör ohne Ei“, ergänzt durch eine Gesamtaufmachung der Flasche, die in der Wahrnehmung der Gegenseite eine Brücke zum klassischen Eierlikör schlagen könnte. Geklagt hatte ein Schutzverband der Spirituosenindustrie, weil er die Formulierung und die Gestaltung als Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung einordnete. Nach dieser Argumentation sollte der Verbraucher aufgrund der Kombination aus Name und Etikettenelementen (unter anderem einer Hahn-Abbildung) an den geschützten Eierlikör erinnert werden.
Rechtlich lässt sich das Thema nur verstehen, wenn man die Schutzlogik der EU-Spirituosenverordnung in den Blick nimmt: Für „Eierlikör“ sind in der Verordnung konkrete Mindestanforderungen festgelegt. In Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) 2019/787 wird unter anderem ein Mindestgehalt an Zucker oder Honig von 150 Gramm pro Liter Fertigerzeugnis sowie an reinem Eigelb von 140 Gramm genannt. Davon abgesetzt ist „Likör mit Eizusatz“ in Anhang I Nr. 40, der mindestens 70 Gramm reines Eigelb erfordert. Entscheidend ist außerdem die Art der Auslösung: Die Verordnung verbietet Anspielungen, die bei Verbrauchern „sofort und unwillkürlich“ eine Assoziation mit den geschützten Begriffen und Produkten auslösen.
Während das Landgericht Kiel bereits im Oktober 2025 die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ als zulässig ansah, zog der Schutzverband vor das OLG weiter. Die Berufungsrichter haben den Kern des Namensstreits anders gewichtet: Der Name „Likör ohne Ei“ sei für einen veganen Likör zulässig, weil keine unzulässige Anspielung auf „Eierlikör“ vorliege. Die gedankliche Verbindung entstehe – so die Begründung – erst durch das Gesamtpaket der Vermarktung, also auch durch Eigenschaften wie Farbe und cremige Konsistenz in einer durchsichtigen Flasche. Anders gesagt: Das Gericht stellte darauf ab, dass die EU-Spirituosenverordnung ihren Schutz vor Anspielungen vor allem über die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen strukturiert, aber nicht automatisch auch das reine Erscheinungsbild des Getränks als umfassenden Anknüpfungspunkt mit abdeckt.
Unterschiedlich fiel die Bewertung hingegen bei der Werbung aus: Anders als die Vorinstanz sah das OLG die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt als unzulässig an (Az. 6 U 49/25). Damit trennt das Urteil stärker zwischen der zulässigen Benennung einer abgrenzenden Eigenschaft („ohne Ei“) und einer direkten Bezugnahme auf die geschützte Kategorie. Zusätzlich wird damit sichtbar, warum solche Streitfälle in der Praxis so oft um einzelne Formulierungen kreisen: Ein einziger Begriff kann für sich genommen eine klare Assoziation auslösen, während eine Abgrenzung über eine Eigenschaft eher als erlaubte Trennlinie funktioniert.
Wichtig für die Einordnung ist zudem der Status: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Berufungsurteil kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, und der OLG-Senat hat diese Revision zugelassen, weil es um grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung der Spirituosenverordnung geht. Der Fall ist damit auch weniger „Einzelfall“ als vielmehr ein weiterer Prüfstein für die Reichweite geschützter Bezeichnungen. Hintergrund liefert die Rechtsprechungslinie: So entschied der EuGH zuletzt, dass ein alkoholfreies Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden darf, selbst wenn der Zusatz „alkoholfrei“ erfolgt; auch bei Bezeichnungen wie „American Malt“ wurde in einem Berufungsprozess eine unzulässige Anspielung diskutiert. Für Hersteller veganer oder alkoholfreier Alternativen bedeutet das: Nicht nur das Produktrezept zählt, sondern die Kombination aus benannten Kategorien, Werbetexten und Gestaltungselementen bleibt ein juristisch sensibles Gesamtsignal – und genau dort werden in Zukunft auch KI-gestützte Content- und Etikettenprüfungen (KI-Review-Pipelines) für Compliance in der Vermarktung immer relevanter.
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