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LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesregierung will die Sonderregel zur telefonischen Krankschreibung beenden. Laut Regierungsangaben laufen dafür derzeit die Vorbereitungen, ein konkretes Inkrafttreten ist aber noch offen. Parallel wird diskutiert, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend zu machen. Für Arbeitgeber rückt damit die Frage nach neuen Prozessen in der Lohnabrechnung und Compliance deutlich nach vorn.

Telefonische Krankschreibung endet: Bundesregierung plant Rückkehr zu alten AU-Regeln
Telefonische Krankschreibung endet: Bundesregierung plant Rückkehr zu alten AU-Regeln (Foto: IT BOLTWISE)
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Die telefonische Krankschreibung stand während der Corona-Zeit vor allem für Geschwindigkeit: leichte Erkrankungen konnten unkompliziert gemeldet werden, ohne dass sofort eine Praxis aufgesucht werden musste. Genau an dieser Stelle will die Bundesregierung nun ansetzen und die Sonderregel auslaufen lassen. Auf der Regierungspressekonferenz am 30. Oktober 2026 hieß es, dass die Vorbereitungen für ein Ende der Sonderregel laufen und dazu ein Referentenentwurf erarbeitet wird. Allerdings bleibt der zentrale Punkt für Unternehmen unklar: Wann das Ganze tatsächlich in Kraft tritt, ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt.

Technisch betrachtet betrifft die Änderung weniger die medizinische Versorgung als den administrativen Ablauf zwischen Beschäftigten, Arztpraxis und Arbeitgeber. Entscheidend ist, wie die Arbeitsunfähigkeitskommunikation künftig wieder in den gesetzlichen Rahmen eingebettet wird. Nach Angaben aus der Regierungsvorbereitung soll die Rückkehr zu den Regelungen erfolgen, die vor der Corona-Pandemie galten. In der Praxis heißt das: Unternehmen müssen früher oder später damit rechnen, dass sie die Nachweiskette wieder strenger prüfen, weil die telefonische Erfassung bei leichten Fällen wegfallen würde. Als möglicher Start wurde in der Kommunikation ein Datum zum 1. Januar 2027 genannt, jedoch ausdrücklich ohne Beschlusslage oder offizielle Ankündigung.

Für Personalabteilungen wird die Lage zusätzlich dadurch komplex, dass nicht nur die telefonische Krankschreibung auf dem Prüfstand steht, sondern auch die Nachweispflicht selbst. Neben dem Ende der Sonderregel plant die Bundesregierung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzusehen. Gesetzlich galt bislang, dass eine solche Bescheinigung erst fällig wird, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Der Gesetzesweg soll dabei erklärtermaßen helfen, Absentismus zu verringern und die Produktivität zu steigern – gleichzeitig eröffnet dieses Modell aber einen früheren Takt in der medizinischen Dokumentation, der in vielen Betrieben erst in die bestehenden Workflows eingepasst werden muss.

In der politischen Debatte zeigt sich, wie strittig die Details sind. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) bezeichnete die Pflicht zur AU bereits ab dem ersten Krankheitstag am 29. August 2026 als inhaltlich falsch. Nach ihrer Darstellung sei der Schritt ein Kompromiss gewesen, dem die SPD „zähneknirschend“ zugestimmt habe, um Forderungen der Union nach Karenztagen und einer Kürzung der Lohnfortzahlung abzuwenden. Auch das mögliche Praxisproblem steht im Raum: Bas äußerte die Befürchtung, Beschäftigte könnten bei leichten Infekten bereits am ersten Tag zum Arzt gehen müssen, was sich dann in Krankschreibungen über eine volle Woche niederschlagen könnte. Das Vorhaben wird zudem als Teil eines größeren Pakets eingeordnet, das unter anderem Regelungen zur ärztlichen Termingarantie sowie zur Schlaganfallvorsorge umfasst und das Union und SPD bis zum Jahresende umsetzen wollen.

Parallel zur politischen Diskussion bleibt die rechtliche Architektur für Arbeitgeber und Dienstleister gleich mehrfach relevant. Aktuell ist die telefonische Krankschreibung bei leichten Erkrankungen bis zu fünf Kalendertagen zulässig, wobei vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person der jeweiligen Praxis bereits bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Ergänzend gilt nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes: Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber zwar bereits am ersten Krankheitstag das Fernbleiben melden, eine ärztliche Bescheinigung wird aber erst fällig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage besteht. Arbeitgeber verfügen allerdings schon nach geltender Rechtslage über das Recht, das Attest früher zu verlangen. Genau diese bestehende „Gestaltungsmöglichkeit“ wird in den kommenden Monaten voraussichtlich wieder in den Mittelpunkt rücken, weil die geplanten Änderungen die bisherige Praxis in vielen Unternehmen neu justieren dürften.

Für die operative Umsetzung bedeutet das: HR-Prozesse und Lohnabrechnung müssen auf ein möglich früheres Einsetzen der Nachweispflicht vorbereitet werden, bevor eine finale Gesetzesfassung und ein konkreter Starttermin feststehen. Selbst wenn der 1. Januar 2027 in der Kommunikation als denkbar erscheint, sollten Unternehmen nicht darauf warten, bis jedes Detail unterschriftsreif ist. In der Lohnbuchhaltung beeinflussen diese Änderungen oft mehrere Ketten gleichzeitig – von Meldewegen und Dokumentationsfristen über die Prüfung von AU-Zeiträumen bis hin zu den Auswirkungen auf Entgeltfortzahlung und Abrechnungslogik. Dazu kommt das Compliance-Thema: Je weniger eindeutig die Übergangsphase geregelt ist, desto stärker müssen Unternehmen ihre internen Regeln und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Gleichzeitig ist der Blick auf „Warum jetzt?“ Teil der Einordnung. Die Regierung knüpft das Ende der Sonderregel an die Rückkehr zu früheren Standards, während die Debatte zur AU-Pflicht ab Tag eins auf eine Auswirkung zielt: weniger unbelegte Ausfalltage, mehr Steuerbarkeit der Abwesenheiten. Für Arbeitgeber entsteht daraus ein doppelter Handlungsdruck: Sie müssen sowohl die telefonische Erfassung neu bewerten als auch die ersten Krankheitstage als Zeitraum für potenziell früher notwendige ärztliche Bescheinigungen in die Prozesse integrieren. Wer sich frühzeitig mit möglichen Kostenrisiken befasst, kann später vermeiden, dass sich Umstellungen am Jahreswechsel oder bei kurzfristigen Gesetzesänderungen auf die letzten Wochen vor Inkrafttreten drängen.

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