MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Eine unerwartet hohe Handwerkerrechnung kann für viele Auftraggeber eine unangenehme Überraschung darstellen. Doch es gibt Situationen, in denen man die Zahlung verweigern oder die Rechnung anfechten kann.

Eine hohe Handwerkerrechnung kann schnell zur Belastung werden, insbesondere wenn die Kosten unerwartet stark vom Kostenvoranschlag abweichen. Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung der zu erwartenden Kosten, und geringfügige Überschreitungen von bis zu 10 Prozent sind zulässig, sofern sie sachlich begründet sind. Überschreiten die Kosten diesen Prozentsatz, muss der Handwerker den Auftraggeber unverzüglich informieren und dessen Zustimmung einholen. Unterbleibt diese Information, ist der Kunde nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen. Dies berichtet eine führende Rechtsplattform. Ein weiterer Grund, die Zahlung zu verweigern, ist eine mangelhafte oder unvollständige Leistung. Die Zahlung einer Handwerkerrechnung setzt voraus, dass die vereinbarte Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung zu verweigern, bis der Mangel behoben ist. Zudem kann er eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erfolgt keine oder eine unzureichende Nachbesserung, besteht die Möglichkeit, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch die Preisgestaltung spielt eine entscheidende Rolle. Wenn der in Rechnung gestellte Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht, kann dies als Wucher eingestuft werden. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn der geforderte Preis mindestens doppelt so hoch ist wie der übliche Marktpreis. In solchen Fällen kann der Vertrag als sittenwidrig gemäß § 138 BGB angesehen und angefochten werden, wie Verbraucherschützer in einem Online-Beitrag erläutern. Es ist zudem unerlässlich, die Handwerkerrechnung sorgfältig zu prüfen. Positionen für nicht erbrachte Leistungen, überhöhte Materialkosten oder unangemessen hohe Anfahrtskosten sind nicht zulässig. Zudem dürfen Arbeitszeiten nicht pauschal aufgerundet werden; viele Betriebe rechnen inzwischen im Sechs-Minuten-Takt ab. Bei Beanstandungen sollte der Auftraggeber unverzüglich schriftlich Widerspruch einlegen und die strittigen Positionen detailliert darlegen. Es ist ratsam, zunächst nur den unstrittigen Teil der Rechnung zu begleichen, um Verzugszinsen oder Mahngebühren zu vermeiden. Bei anhaltenden Differenzen können Schlichtungsstellen der Handwerkskammern oder rechtlicher Beistand hinzugezogen werden, wie Branchenexperten raten. Durch eine sorgfältige Vorbereitung, klare Absprachen und eine genaue Prüfung der Rechnung können Auftraggeber sicherstellen, dass sie nur für tatsächlich erbrachte und angemessene Leistungen zahlen.

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