BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist rechtlich komplex. Fachanwälte für Arbeitsrecht betonen, dass die Unschuldsvermutung gilt und ein Ermittlungsverfahren allein keinen Kündigungsgrund darstellt. Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob ein sachlicher Grund für eine Kündigung vorliegt, insbesondere bei außerdienstlichem Fehlverhalten.

Die Frage, ob ein laufendes Ermittlungsverfahren einen ausreichenden Grund für die Kündigung eines Arbeitnehmers darstellt, ist im deutschen Arbeitsrecht komplex und vielschichtig. Fachanwälte für Arbeitsrecht, wie Peter Meyer aus Berlin, betonen, dass die Unschuldsvermutung im Ermittlungsverfahren gilt. Dies bedeutet, dass allein die Existenz eines solchen Verfahrens keinen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt. Arbeitgeber müssen daher sorgfältig abwägen, ob ein sachlicher Grund für eine Kündigung vorliegt.
Besonders bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung sind die Anforderungen hoch. Gemäß Paragraf 626 BGB ist eine solche Kündigung nur dann rechtens, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer auf frischer Tat ertappt oder bereits verurteilt wurde. In solchen Fällen sprechen viele Arbeitgeber bei entsprechender Schwere der Tat eine fristlose Kündigung aus.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Ein Buchhalter, der wegen einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein verliert, kann in der Regel weiterbeschäftigt werden, da die Straftat keinen direkten Bezug zu seiner Arbeit hat. Anders sieht es bei einem Busfahrer aus, der wegen eines Verkehrsdelikts seinen Führerschein verliert. Hier könnte eine Kündigung gerechtfertigt sein, da die berufliche Tätigkeit direkt betroffen ist.
Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben sind, haben die Möglichkeit, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Der Arbeitgeber ist dann in der Pflicht, die Gründe für die Kündigung darzulegen und zu beweisen.

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