KARLSRUHE / MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit der Frage, ob Unternehmen ihre ehemaligen Geschäftsführer für Kartellbußgelder in Regress nehmen können. Diese rechtliche Klärung könnte weitreichende Folgen für die Unternehmensführung in Deutschland haben.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe steht vor einer richtungsweisenden Entscheidung, die die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Kartellbußgelder betrifft. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Unternehmen ihre ehemaligen Führungskräfte für die finanziellen Folgen von Kartellverstößen zur Verantwortung ziehen können. Diese Thematik ist von großer Bedeutung, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung in Deutschland nachhaltig beeinflussen könnte.

Der Fall, der vor dem BGH verhandelt wird, betrifft zwei Edelstahlunternehmen, die gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden klagen. Dieser hatte sich zwischen 2002 und 2015 an einem Preiskartell in der Stahlbranche beteiligt. Das Bundeskartellamt verhängte im Jahr 2018 Bußgelder in Millionenhöhe gegen mehrere Beteiligte, darunter auch die klagenden Unternehmen. Die GmbH musste 4,1 Millionen Euro zahlen, während gegen den Geschäftsführer persönlich ein Bußgeld von 126.000 Euro verhängt wurde.

Die klagenden Unternehmen fordern nun die Erstattung des gezahlten Bußgelds sowie Ersatz für entstandene IT- und Anwaltskosten. Sie argumentieren, dass der ehemalige Geschäftsführer durch seine Beteiligung an den Preisabsprachen seine Pflichten verletzt habe. Grundsätzlich haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder für Schäden, die der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen entstehen. Doch ob dies auch für Kartellbußgelder gilt, ist rechtlich umstritten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor entschieden, dass ein Regress für das verhängte Bußgeld nicht in Betracht komme. Die gesellschaftlichen Haftungsvorschriften erstreckten sich nicht auf Schäden, die durch Kartellbußgelder entstehen, da dies den Zweck des Unternehmensbußgelds vereiteln würde. Der BGH muss nun klären, ob es eine Ausnahme für Kartellrechtsverstöße gibt.

Eine Entscheidung des BGH zugunsten der Regressmöglichkeit hätte erhebliche Konsequenzen für deutsche Firmenchefs. Sie wären existenziellen Haftungsrisiken ausgesetzt, da die gegen Unternehmen verhängten Bußgelder häufig im Millionen- oder gar Milliardenbereich liegen. In vielen Fällen greift der D&O-Versicherungsschutz nicht in ausreichender Höhe, um diese Risiken abzudecken.

Die sogenannte Directors-and-Officers-Versicherung schützt Führungskräfte vor Vermögensschäden. Doch das Oberlandesgericht hatte betont, dass der Sanktionszweck des Bußgelds gefährdet wird, wenn Führungskräfte über eine D&O-Versicherung weit über die Höhe des Bußgelds hinaus versichert sind.

Der Fall könnte auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigen, da eine Haftung der Führungskräfte nach deutschem Recht möglicherweise im Widerspruch zu europäischem Recht steht. Der BGH könnte die Sache zur Vorabentscheidung nach Luxemburg verweisen, um EU-rechtliche Fragen zu klären.

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BGH prüft Haftung von Geschäftsführern für Kartellbußgelder
BGH prüft Haftung von Geschäftsführern für Kartellbußgelder (Foto: DALL-E, IT BOLTWISE)



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