KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil für mehr Transparenz bei Preisnachlässen gesorgt. Verbraucher sollen künftig besser vor irreführender Werbung geschützt werden, indem der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar und deutlich angegeben werden muss. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Werbestrategien großer Discounter wie Netto, die bisher oft auf unverbindliche Preisempfehlungen zurückgegriffen haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Transparenz bei Preisnachlässen erheblich verbessern soll. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bei der Bewerbung von Rabatten klar und deutlich anzugeben. Diese Entscheidung zielt darauf ab, Verbraucher vor irreführenden Preisstrategien zu schützen, die in der Vergangenheit häufig von großen Einzelhändlern wie Netto angewandt wurden.
Die Preisangabenverordnung, die bereits detaillierte Vorgaben zur Deklaration von Preisen für Waren und Dienstleistungen enthält, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt. Insbesondere wird damit die Praxis der sogenannten Preisschaukel ins Visier genommen, bei der Preise kurzfristig angehoben werden, um anschließend größere Rabatte suggerieren zu können. Diese Strategie wird von Verbraucherschützern seit langem kritisiert, da sie die tatsächlichen Ersparnisse für Kunden verschleiert.
Auf europäischer Ebene hat die Europäische Union bereits klare Richtlinien zur Angabe von Referenzpreisen bei Preisermäßigungen festgelegt. Diese wurden in Deutschland durch die Preisangabenverordnung umgesetzt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorjahr hatte bereits präzisiert, dass der Referenzpreis verständlich und nicht versteckt angegeben werden muss. Der BGH hat nun diese Vorgaben in einem konkreten Fall gegen Netto angewandt, wo die Darstellung des Referenzpreises als unzulässig erklärt wurde.
Unternehmen reagieren auf diese verschärften Anforderungen, indem sie vermehrt auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller zurückgreifen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, da diese oft über den tatsächlichen Verkaufspreisen liegen und somit ebenfalls irreführend sein können. Die Diskussion über faire Preisgestaltung und Verbraucherschutz wird daher weitergehen, während die rechtlichen Rahmenbedingungen zunehmend klarer werden.

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