HAMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Carlsen Verlag geht rechtlich gegen OpenAI vor und macht eine Verletzung der Urheberrechte an der Kinderbuchreihe „Das NEINhorn“ geltend. Laut Mitteilung führen bereits einfache Eingaben in ChatGPT dazu, dass dem Nutzer Geschichten erzeugt werden, die in kreativen Elementen dem geschützten Werk von Marc-Uwe Kling und Astrid Henn ähneln. Der Verlag kritisiert zudem, dass die KI komplette Druckvorlagen inklusive Covergestaltung, Impressum und sogar einer falschen Bestellnummer anbietet. Autor und Illustratorin sprechen von Diebstahl und verweisen auf den Umgang mit Raubkopien.

„Das NEINhorn“: Carlsen klagt wegen KI-ChatGPT-Rechtsverletzung
„Das NEINhorn“: Carlsen klagt wegen KI-ChatGPT-Rechtsverletzung (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Konflikt zwischen KI-Chatbots und Urheberrecht bekommt mit der Kinderbuchwelt eine neue, besonders anschauliche Bühne: Der Carlsen Verlag hat laut einer Mitteilung eine Klage gegen den Chatbot-Betreiber OpenAI eingereicht, nachdem die Rechte an der Kinderbuchreihe „Das NEINhorn“ aus seiner Sicht verletzt worden seien. Im Zentrum stehen dabei nicht nur einzelne Sätze oder isolierte Figuren, sondern ganze kreative Bausteine der Reihe, die nach Darstellung des Verlags durch die Antworten des Systems wiedererkennbar würden.

Aus technischer Sicht ist die Kernaussage des Streits schnell verständlich, auch wenn sie im Detail juristisch bleibt: Carlsen beschreibt, dass bereits „einfachste Eingaben“ in ChatGPT dazu führen, dass Geschichten entstehen, die in den „wesentlichen kreativen Elementen“ denen des urheberrechtlich geschützten Werks von Marc-Uwe Kling und Astrid Henn gleichen sollen. Gleichzeitig beanstandet der Verlag, dass die erzeugten Illustrationen dem Original „kaum“ unterscheidbar seien. Genau hier prallen zwei Welten aufeinander: Auf der einen Seite generative Modelle, die Muster aus Trainingsdaten statistisch verknüpfen; auf der anderen Seite die Frage, wann Ähnlichkeit aus Sicht des Rechts in eine unzulässige Übernahme umschlägt.

Besonders zugespitzt wird das Ganze durch den Vorwurf, ChatGPT könne nicht nur Inhalte skizzieren, sondern nahezu druckfertige Vorlagen liefern. Carlsen führt an, dass das System eigeninitiativ Vorschläge für weitere „rechtsverletzende Texte und Illustrationen“ liefern könne – auch solche, die ohne Erwähnung die weiteren Figuren und Handlungsorte der Reihe mitaufgreifen würden. Darüber hinaus kritisiert der Verlag, ChatGPT biete ganze Druckvorlagen inklusive Umschlaggestaltung, Impressum, einer falschen Bestellnummer sowie eines Verlagslogos an. Für Entscheider in Unternehmen ist das ein Warnsignal, weil es zeigt, dass KI-Inhalte in der Praxis offenbar schnell aus der reinen „Ideenfindung“ in Richtung produktionsnaher Artefakte rutschen können.

Der rechtliche Drehpunkt betrifft zudem die Trainings- und Speichermechanismen der Sprach- und Bildmodelle. Carlsen argumentiert, die „äußerst detailgetreuen Kopien“ ließen darauf schließen, dass die Originalwerke in unrechtmäßiger Weise zum Training der Sprach- und Bildmodelle genutzt worden seien, und bezeichnet dabei ausdrücklich „Memorisierung“ als Erklärung. In der KI-Forschung bezeichnet Memorisierung grob Prozesse, bei denen Modelle bestimmte Trainingsbeispiele auffällig genau wiedergeben können – etwa wenn Datensätze besonders granular oder die Bedingungen der Abfrage ungünstig sind. Juristisch ist das jedoch kein Automatismus: Ob es tatsächlich zu einer unzulässigen Übernahme kam, hängt von Belegen, Vergleichsmethoden und der konkreten Argumentation im Verfahren ab, das sich nach den Angaben der Mitteilung gerade erst entfaltet.

Autor Marc-Uwe Kling verweist in der Mitteilung auf den Umgang mit Raubkopierern und übernimmt dabei eine klare moralische und rechtliche Linie: „Jedem, der sich illegal auch nur einen einzigen Film, ein Buch oder ein Hörbuch runterlädt, droht eine empfindliche Strafe. Aber OpenAI klaut einfach alle Kunst und Kultur der ganzen Welt und glaubt, damit durchzukommen?“ Auch Illustratorin Astrid Henn legt die eigene Sicht nach: „Die unerlaubte Verwendung meiner Illustrationen, oft Ergebnis monatelanger Arbeit, mit dem Ziel, dass die KI meine Arbeit, also mein Eigentum, für jedermann nutzbar macht, ist für mich Diebstahl.“ Solche Zitate verdeutlichen, dass es den Beteiligten nicht nur um einzelne Textfragmente geht, sondern um die langfristige Verwertungslogik kreativer Arbeit.

Für den Markt ist das mehr als ein Einzelfall in der Buchbranche: Kinder- und Bildmedien sind besonders stark von wiedererkennbaren Illustrationsstilen, Charakteren und konsistenten Story-Elementen geprägt. Gleichzeitig wird KI zunehmend in Arbeitsabläufe gezogen – vom Prototyping bis zur Generierung von Entwürfen, Umschlagideen oder redaktionellen Textvarianten. Wenn ein System dabei so nah an geschützte Werke herankommt, dass am Ende Druckvorlagen und Positionierungen der Serie rekonstruiert werden können, stellt das die Frage nach Governance, Modellnutzung und technischen Schutzmechanismen auch für Nicht-Verlage: Unternehmen, die KI für kreative Inhalte einsetzen, brauchen dann nicht nur Prompting-Kompetenz, sondern klare Prozesse für Quellenprüfung, Rechteklärung und Qualitätsabsicherung.

Carlsen betont außerdem, dass „Das NEINhorn“ und seine Folgebände zu den erfolgreichsten Bilderbüchern in Deutschland gehören und verweist damit indirekt auf den wirtschaftlichen und kulturellen Stellenwert des Ausgangswerks. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zeigt der Fall, wie schnell sich aus KI-Generierung in der Realität ein Konflikt mit bestehenden Schutzrechten ergeben kann. Für die Praxis bedeutet das: KI-gestützte Text- und Bildproduktion muss als produktionsnahe Prozesskette betrachtet werden, nicht als reines Experiment – denn genau dann, wenn aus Ergebnissen druckfähige Materialien werden, steigt auch die Reibung mit Urheber- und Verwertungsansprüchen.


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