KÖLN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln sorgt für Aufsehen: Das Tippen auf dem Touchscreen einer E-Zigarette während der Fahrt wird nun rechtlich wie die Nutzung eines Handys behandelt. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Autofahrer haben, die elektronische Geräte während der Fahrt verwenden.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass das Tippen auf dem Touchscreen einer E-Zigarette während der Fahrt als Verstoß gegen das Handyverbot im Straßenverkehr gilt. Diese Entscheidung fiel, nachdem ein Autofahrer auf der Autobahn A59 von der Polizei dabei beobachtet wurde, wie er während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette über den Touchscreen veränderte. Die Polizei ging zunächst von der Nutzung eines Mobiltelefons aus, was zu einer Geldbuße führte.
Der betroffene Autofahrer legte gegen das Bußgeld von 150 Euro Einspruch ein, da er das Tippen auf der E-Zigarette nicht als Verstoß gegen das Handyverbot ansah. In der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass es sich tatsächlich um eine E-Zigarette handelte. Dennoch entschied das Amtsgericht Siegburg, dass auch die Nutzung einer E-Zigarette mit Touchscreen unter das Handyverbot fällt. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Köln bestätigt.
Das Gericht argumentierte, dass eine E-Zigarette mit Touchscreen als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne der Straßenverkehrsordnung gilt. Die Regelung der Dampfstärke über den Touchscreen stelle eine Hilfsfunktion dar, die die Hauptfunktion der E-Zigarette unterstütze. Zudem sei die Bedienung der E-Zigarette während der Fahrt ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, was die Entscheidung des Gerichts untermauert.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr haben. Die Vorschriften des Paragrafen 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung wurden mehrfach angepasst, um der zunehmenden Nutzung von Geräten mit Touchscreens Rechnung zu tragen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig, und das Kraftfahrt-Bundesamt wird über mögliche Eintragungen im Fahreignungsregister entscheiden.

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