BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge ist klar strukturiert und basiert auf sogenannten Ordnungen. Kinder stehen an erster Stelle, gefolgt von Eltern und Geschwistern. Doch was passiert, wenn keine Erben gefunden werden? In solchen Fällen fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt lebte.

In Deutschland ist die gesetzliche Erbfolge klar im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Fehlt ein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die sich nach sogenannten Ordnungen richtet. An erster Stelle stehen die Kinder des Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren wurden. Sollte eines der Kinder bereits verstorben sein, treten dessen Nachkommen an dessen Stelle. Diese Regelung stellt sicher, dass das Vermögen in direkter Linie weitergegeben wird.
Existieren keine Kinder oder Enkel, kommen die Eltern des Verstorbenen ins Spiel. Sind diese ebenfalls verstorben, erben deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, oder deren Nachkommen, wie Nichten und Neffen. Auch Großeltern oder deren Nachkommen können noch erbberechtigt sein. Je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie tatsächlich erben, da in den vorrangigen Ordnungen meist bereits Anspruchsberechtigte vorhanden sind.
In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten besondere Regeln. Lebte das Paar in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, was ohne Ehevertrag der Regelfall ist, erhält der überlebende Ehepartner mehr als nur den gesetzlichen Pflichtteil. Neben einem Viertel, das ihm ohnehin zusteht, erhält er ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich. Insgesamt ergibt sich daraus eine Erbquote von fünfzig Prozent, wenn Kinder vorhanden sind. Gibt es keine Kinder, aber noch Eltern oder Geschwister, erhöht sich der Erbanteil des Ehepartners auf drei Viertel.
Kommt es jedoch dazu, dass sich trotz intensiver Suche kein Erbe findet, fällt der gesamte Nachlass an das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. Diese Regelung ist im § 1936 BGB festgelegt. Eine Erbengemeinschaft entsteht, sobald mehrere Personen erben. In dieser müssen alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden, was oft zu Komplikationen führt, insbesondere wenn sich die Erben nicht einig sind oder sich gar nicht kennen. Ein Erbschein, der beim Nachlassgericht beantragt werden kann, ist in solchen Fällen oft unerlässlich.

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