KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Eigentümern sogenannter gefangener Grundstücke gestärkt. Diese Entscheidung bringt mehr Klarheit in die Nutzung des Notwegerechts und könnte zukünftige Konflikte zwischen Nachbarn erheblich reduzieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die das Notwegerecht betrifft. Eigentümer von sogenannten gefangenen Grundstücken, die keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße haben, dürfen nun das Nachbargrundstück nutzen, um mit dem Auto zu ihrem eigenen Grundstück zu gelangen und dort zu parken. Diese Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit und könnte zukünftige Konflikte zwischen Nachbarn verhindern.
Im konkreten Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, ging es um zwei benachbarte Grundstücke in Schleswig-Holstein. Das vordere Grundstück der Kläger liegt an der Straße, während das hintere, gefangene Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreichbar ist. Die Beklagte, Eigentümerin einer Doppelhaushälfte auf dem hinteren Grundstück, wollte das vordere Grundstück nicht nur zur Anfahrt, sondern auch zum Parken nutzen. Die Kläger waren damit nicht einverstanden und forderten eine eingeschränkte Nutzung.
Das Landgericht Kiel hatte zunächst die Nutzung einschließlich des Parkens erlaubt, während das Oberlandesgericht Schleswig den Klägern teilweise Recht gab und das Parken untersagte. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass das Notwegerecht auch die Zufahrt mit dem Auto zum Parken umfasst. Diese Klarstellung ist besonders wichtig, da sie unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten vermeidet und die praktische Umsetzung des Notwegerechts erleichtert.
Dr. Tim Wistokat, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung bei VON POLL IMMOBILIEN, betont die Bedeutung des Urteils: „Der BGH stellt klar, dass das Notwegerecht eines Eigentümers eines gefangenen Grundstücks grundsätzlich auch die Zufahrt mit dem Auto zum Parken auf dem eigenen Grundstück umfasst.“ Diese Entscheidung unterstreicht, dass das Grundstück ohne den Notweg nicht ordnungsgemäß nutzbar ist.
Interessant ist auch der Hinweis des BGH, dass bei Grundstücken, die ohnehin direkt an eine Straße grenzen, ein Notwegrecht für die Erreichbarkeit von Garagen oder Stellplätzen im hinteren Bereich nicht besteht. Hier sei die ordnungsgemäße Nutzung bereits durch die Straßenanbindung gewährleistet. Im konkreten Fall lag jedoch ein typisches gefangenes Grundstück vor – ohne eigenen Zugang zur Straße. Damit war der Notweg einschließlich der Möglichkeit, Fahrzeuge dort abzustellen, zwingend erforderlich.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte der Eigentümer von verbindungslosen Grundstücken und sorgt für praxisnahe Rechtssicherheit. Für Eigentümer bedeutet dieses Urteil: Wer ein verbindungsloses Grundstück besitzt, kann das Nachbargrundstück grundsätzlich auch nutzen, um mit dem Auto auf das eigene Grundstück zu fahren und dort zu parken. Das reduziert Konfliktpotenzial erheblich.

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