KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat ein bedeutendes Urteil gefällt, das die Rechte von Mietern bei Unfällen auf vereisten Gehwegen stärkt. Vermieter sind nun verpflichtet, die Verkehrssicherheit auch im Winter zu gewährleisten, selbst wenn sie Teil einer Eigentümergemeinschaft sind. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Immobilienbranche haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die Verantwortlichkeiten von Vermietern bei der Verkehrssicherheit auf vereisten Gehwegen erheblich erweitert. In einem Fall aus Solms bei Wetzlar stürzte eine Mieterin auf einem nicht gestreuten Gehweg vor ihrem Wohnhaus. Trotz der bekannten Glättegefahr war der Weg nicht gestreut, was die Mieterin dazu veranlasste, Schmerzensgeld zu fordern.
In der vorherigen Instanz hatte das Landgericht Limburg die Klage abgewiesen. Die Begründung lag darin, dass die Vermieterin einen professionellen Hausmeisterdienst beauftragt hatte, und somit keine direkte Haftung bestand, solange keine Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten nachgewiesen werden konnte. Der BGH jedoch entschied anders und stellte klar, dass die Vermieterin aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet sei, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Immobilienbranche. Vermieter müssen nun sicherstellen, dass die Wege vor ihren Mietobjekten auch im Winter sicher sind, unabhängig davon, ob sie Teil einer Eigentümergemeinschaft sind oder nicht. Das beauftragte Unternehmen wurde als “Erfüllungsgehilfe” eingestuft, was bedeutet, dass dessen Versäumnisse der Vermieterin zugerechnet werden können.
Die Entscheidung des BGH könnte als Präzedenzfall dienen und die Standards für die Verkehrssicherheit in Wohnanlagen neu definieren. Experten erwarten, dass Vermieter nun verstärkt in die Überwachung und Kontrolle der Winterdienste investieren werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Diese Entwicklung könnte auch zu einer Erhöhung der Betriebskosten führen, die möglicherweise auf die Mieter umgelegt werden.

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