BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Preisangabenverordnung stellt hohe Anforderungen an die Werbung mit Rabatten im Einzelhandel. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer Kaffee-Werbung von Netto zeigt die rechtlichen Fallstricke auf. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Preisangaben klar und unmissverständlich sind, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Preisangabenverordnung in Deutschland stellt strenge Anforderungen an die Werbung mit Rabatten im Einzelhandel. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch irreführende Preisangaben getäuscht werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einer Kaffee-Werbung des Discounters Netto hat die Aufmerksamkeit auf diese Thematik gelenkt. Das Gericht entschied, dass die Preisangaben in der Werbung unklar waren und der korrekte Referenzpreis nicht angegeben wurde, was einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt.
Unternehmen im Einzelhandel setzen häufig auf Preisnachlässe, Punktesysteme und Bestpreisgarantien, um Kunden zu gewinnen. Diese Strategien sind jedoch mit komplexen rechtlichen Vorgaben verbunden. Die Preisangabenverordnung verlangt, dass der Gesamtpreis inklusive Steuern klar ausgewiesen wird. Bei festen Verpackungseinheiten muss zudem der Grundpreis angegeben werden. Diese Angaben müssen für den Verbraucher klar und unmissverständlich sein, um Täuschungen zu vermeiden.
Ein häufiges Problem bei Rabattwerbung ist die Angabe von falschen Ursprungspreisen. Unternehmen erhöhen manchmal kurzfristig die Preise, um dann mit vermeintlichen Rabatten zu werben. Die Europäische Union hat Regelungen eingeführt, die vorschreiben, dass der niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage als Referenz für Rabattwerbung verwendet werden muss. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass dieser Referenzpreis deutlich erkennbar angegeben werden muss.
Im Fall von Netto wurde die Werbung als irreführend kritisiert, da die Preisangaben unklar waren und der Bezug auf den korrekten 30-Tage-Referenzpreis fehlte. Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Unternehmen reagieren auf solche Urteile oft, indem sie unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) anstelle tatsächlicher Preisrabatte verwenden. Diese UVP sind jedoch häufig unrealistisch hoch angesetzt, was neue Konflikte birgt.

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