LONDON (IT BOLTWISE) – In einem wegweisenden Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bei Krankheitsfolgen nach einer Tätowierung verweigern dürfen, wenn die Komplikationen als selbstverschuldet gelten.
Das jüngste Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat in der Arbeitswelt für Aufsehen gesorgt. Es betrifft die Frage, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, wenn die Erkrankung auf Komplikationen nach einer Tätowierung zurückzuführen ist. Im konkreten Fall hatte eine Pflegehilfskraft nach einer Tätowierung am Unterarm eine entzündliche Reaktion erlitten, woraufhin der Arbeitgeber die Gehaltsfortzahlung verweigerte.
Die Klägerin argumentierte, dass die Entzündung als eigenständige Erkrankung zu betrachten sei, unabhängig vom Tätowierungsvorgang. Sie betonte, dass das Risiko einer Entzündung bei nur ein bis fünf Prozent liege und daher nicht als selbstverschuldet gelten könne. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, dass die Klägerin durch die Einwilligung zur Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt habe und die daraus resultierende Infektion nicht zum normalen Krankheitsrisiko zähle.
Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin selbst verschuldet war. Die potenzielle Gefahr einer Entzündung sei bekannt und müsse von der Klägerin einkalkuliert werden. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da sie die Grenzen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall neu definiert.
In der Arbeitswelt wird das Urteil als Präzedenzfall betrachtet, der die Verantwortung der Arbeitnehmer für die Folgen freiwilliger Eingriffe in den eigenen Körper betont. Arbeitgeber könnten sich in Zukunft häufiger auf dieses Urteil berufen, um die Entgeltfortzahlung bei ähnlichen Fällen zu verweigern. Dies könnte insbesondere in Branchen mit hoher körperlicher Belastung oder strengen Hygienevorschriften relevant werden.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass das Urteil auch Auswirkungen auf andere freiwillige medizinische Eingriffe haben könnte, wie etwa Schönheitsoperationen. Arbeitnehmer sollten sich der Risiken bewusst sein und diese bei der Entscheidung für solche Eingriffe berücksichtigen. Arbeitgeber hingegen müssen sicherstellen, dass ihre Richtlinien zur Entgeltfortzahlung klar kommuniziert und rechtlich abgesichert sind.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist endgültig, da keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde. Dies unterstreicht die Bedeutung des Urteils und die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, ihre Entscheidungen hinsichtlich freiwilliger Eingriffe sorgfältig abzuwägen.
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