KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Händler bei der Werbung mit Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage deutlich angeben müssen. Diese Entscheidung fiel im Fall des Discounters Netto, der in seiner Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, da der Referenzpreis nur in einer Fußnote erwähnt wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil die Anforderungen an die Preiswerbung bei Rabatten präzisiert. Händler müssen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage klar und deutlich angeben, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen. Diese Entscheidung fiel im Fall des Lebensmitteldiscounters Netto, der in seiner Werbung den Referenzpreis lediglich in einer Fußnote versteckt hatte.
Im konkreten Fall hatte Netto ein Kaffee-Produkt mit einem angeblichen Preisnachlass von 36 Prozent beworben. Der aktuelle Preis von 4,44 Euro wurde dem Preis der Vorwoche von 6,99 Euro gegenübergestellt. Erst in einer Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass das Produkt bereits in den letzten 30 Tagen für 4,44 Euro erhältlich war. Diese Praxis wurde von der Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angesehen.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Vorjahr entschieden, dass Werbeaussagen wie “Preis-Highlight” sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Der BGH bestätigte nun diese Sichtweise und betonte, dass der Referenzpreis für Verbraucher unmissverständlich und gut lesbar sein muss. Die Werbung von Netto erfüllte diese Anforderungen nicht, weshalb die Revision des Discounters abgewiesen wurde.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den Einzelhandel in Deutschland. Händler müssen nun sicherstellen, dass ihre Preiswerbung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies könnte zu einer Anpassung der Werbestrategien führen, insbesondere bei großen Einzelhandelsketten, die regelmäßig mit Rabatten werben.

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